Rechtsprechung
   BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90; 1 BvR 1174/90; 1 BvR 1175/90   

Einigungsvertrag

Art. 79 Abs. 3 GG, Art. 3 GG, Art. 14 GG, Einigungsvertrag, zum Eigentumsschutz im Rahmen der Herstellung der deutschen Einheit

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Bodenreform I

  • Alpmann Schmidt

    EinigungsV Art. 4 Nr. 5, Art. 41 Abs. 1; GG Art. 143 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 79 Abs. 3

  • snafu.de

    VermG § 1 Abs. 8a; GG Art. 143 Abs. 3 i. d. F. EV Art. 4 Nr. 5; GG Art. 3; GemErkl Nr. 1; EV Art. 41
    SMAD-Enteignungen - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers für Wiedergutmachungsleistungen

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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    A. Enteignungen zwischen 1945 und 1949

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Anspruch auf Rückgabe von zwischen 1945 und 1949 in der sowjetischen Besatzungszone enteigneten Objekten

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • snafu.de (Auszüge)

    § 1 Abs. 8a VermG; Art. 143 Abs. 3 i. d. F. EV Art. 4 Nr. 5, Art. 3 GG; Nr. 1 GemErkl; Art. 41 EV
    SMAD-Enteignungen - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers für Wiedergutmachungsleistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die Bodenreformen in allen vier Besatzungszonen" von Prof. Dr. Erich Röper, original erschienen in: NJ 2005, 296 - 299.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Keine Grunderwerbsteuer auf begünstigten Flächenerwerb" von RAuNotar Albrecht Wendenburg; RA FAStR Valentin R. Seidenfus, original erschienen in: DStZ 2004, 231 - 234.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 84, 90
  • NJW 1991, 1597
  • ZIP 1991, 614
  • NVwZ 1991, 663
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Wird zitiert von ... (328)  

  • BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90  

    Zweite Senatsentscheidung zur "Bodenreform"

    »Der in Art. 143 Abs. 3 GG für bestandskräftig erklärte Restitutionsausschluß für die in den Jahren 1945 bis 1949 in der sowjetischen Besatzungszone auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführten Enteignungen ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (Bestätigung von BVerfGE 84, 90).«.

    Dabei erheben die Beschwerdeführer auch Einwendungen gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90).

    b) Mit Urteil vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß Art. 143 Abs. 3 GG, soweit darin der Restitutionsausschluß für die in Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung bezeichneten Enteignungen verfassungsrechtlich für bestandskräftig erklärt worden ist, mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar ist.

    Das Grundvermögen sei aufgrund der sogenannten September-Verordnungen (vgl. dazu BVerfGE 84, 90 [96 f.]) in die Bodenreform einbezogen und enteignet worden.

    Beschlagnahme und Enteignung seien, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hätten, 1948 in amtlichen Dokumenten den Befehlen Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 und Nr. 64 vom 17. April 1948 der Sowjetischen Militär-Administration in Deutschland (SMAD) und dem durch Volksentscheid vom 30. Juni 1946 angenommenen Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes (vgl. dazu BVerfGE 84, 90 [100 ff.]) zugeordnet worden.

    Selbst Enteignungsmaßnahmen, bei denen die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet worden sind, beruhten auf besatzungshoheitlicher Grundlage, weil der Besatzungsmacht als nicht deutscher Staatsgewalt in dieser Zeit noch die oberste Hoheitsgewalt zukam (vgl. BVerfGE 84, 90 [113 ff.]).

    Enteignungen im Zuge der Bodenreform beruhen ebenso wie Industrieenteignungen, die nach Beschlagnahme gemäß dem SMAD-Befehl Nr. 124 erfolgten und durch den SMAD-Befehl Nr. 64 bestätigt wurden, im dargelegten Sinne auf besatzungshoheitlicher Grundlage (vgl. BVerfGE 84, 90 [113 ff.]).

    Die Frage, ob dieses Urteil wegen neuer tatsächlicher Erkenntnisse überdacht werden muß, hat allgemeine Bedeutung im Sinne des insoweit entsprechend anwendbaren § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 84, 90 [116]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Urteil vom 23. April 1991 ausgeführt, daß auch Enteignungsmaßnahmen, bei denen die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet worden sind, als Maßnahmen auf besatzungshoheitlicher Grundlage angesehen werden können, ohne daraus eine verfassungsrechtliche Beanstandung herzuleiten (vgl. BVerfGE 84, 90 [115]).

    Zu den grundlegenden Gerechtigkeitspostulaten, die der verfassungsändernde Gesetzgeber unter dem Blickwinkel der Art. 1 und 20 GG nicht außer acht lassen darf, gehören der Grundsatz der Rechtsgleichheit und das Willkürverbot (vgl. BVerfGE 84, 90 [120 f.] m.w.N.).

    Da Art. 79 Abs. 3 GG jedoch nur verlangt, daß die genannten Grundsätze nicht berührt werden, hindert er den verfassungsändernden Gesetzgeber nicht, ihre positivrechtliche Ausprägung aus sachgerechten Gründen zu modifizieren (vgl. BVerfGE 84, 90 [121]).

    Die Grenzen verlaufen aber erst dort, wo die Einschätzung der Bundesregierung nicht mehr als pflichtgemäß anzusehen ist (BVerfGE 84, 90 [127]).

    Davon ist das Bundesverfassungsgericht schon in dem Urteil vom 23. April 1991 ausgegangen; dort ist ausgeführt, daß die angegriffenen weiteren Bestimmungen, darunter § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, neben der in erster Linie zur Prüfung gestellten Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung keine selbständige Beschwer enthalten (BVerfGE 84, 90 [132]).

    Einen Rückerwerb von im Einzelfall noch vorhandenem ehemaligem Eigentum hat es nur im Rahmen der Gewährung von Ausgleichsleistungen für möglich gehalten (BVerfGE 84, 90 [126 f., 131]).

    Auch ohne Art. 143 Abs. 3 GG hätte der Gesetzgeber daher zur Herbeiführung der staatlichen Einheit Deutschlands einem Ausschluß derartiger Ansprüche zustimmen dürfen (vgl. BVerfGE 41, 126 [166 ff.]; 84, 90 [124 f.]).

    Den Betroffenen standen vor der Wiedervereinigung keine durchsetzbaren Rechtspositionen zu (vgl. BVerfGE 84, 90 [123 f.]).

  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94  

    Verfassungsbeschwerden gegen EALG erfolglos/ Urteil aufgrund der mündlichen

    Dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG sind deshalb für die Frage, ob und in welchem Umfang die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, für derartiges Unrecht einen Ausgleich zu schaffen, keine Vorgaben zu entnehmen (vgl. BVerfGE 41, 126 ; 84, 90 ).

    Art. 14 GG verpflichtet den Bundesgesetzgeber daher weder zu einer Wiedergutmachung von Vermögensschäden in der Form einer Rückgabe rechtsstaatswidrig entzogener Vermögenswerte (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 94, 334 ) noch zur Eröffnung von Wiedererwerbsmöglichkeiten oder zu einer Entschädigung.

    Erst diese kann konkrete Ausgleichsansprüche der einzelnen Geschädigten begründen (vgl. BVerfGE 27, 253 ; 41, 126 ; 84, 90 ).

    Der Gesetzgeber darf deshalb den Schadensausgleich nach Maßgabe dessen bestimmen, was unter Berücksichtigung der übrigen Lasten und der finanziellen Bedürfnisse für bevorstehende Aufgaben möglich ist (vgl. - unter Hinweis vor allem auf BVerfGE 27, 253 ; 41, 126 - BVerfGE 84, 90 für Ausgleichsleistungen nach Nr. 1 Satz 4 GemErkl).

    Bei der Ausgestaltung der Wiedergutmachung im Einzelnen entfaltet ergänzend zu dem Sozialstaatsgrundsatz auch das Rechtsstaatsprinzip Wirkung (vgl. BVerfGE 84, 90 ).

    Darüber hinaus ist der Gesetzgeber auch bei der Wiedergutmachung früheren, von einer anderen Staatsgewalt zu verantwortenden Unrechts an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. BVerfGE 27, 253 ; 84, 90 ).

    Art. 135 a Abs. 2 GG stellt ihn mit Bezug auf Verbindlichkeiten der darin genannten Art von dieser Bindung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht frei (vgl. BVerfGE 84, 90 ).

    Allerdings kommt dem Gesetzgeber auf dem Gebiet der Wiedergutmachung auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ein besonders weites Beurteilungsermessen zu (vgl. BVerfGE 13, 31 ; 13, 39 ; 84, 90 ).

    Der Bundesgesetzgeber durfte bei der Bemessung der Wiedergutmachung im Bereich des Enteignungsunrechts berücksichtigen, dass die Menschen in der Deutschen Demokratischen Republik - wie zuvor schon in der sowjetischen Besatzungszone (vgl. dazu BVerfGE 84, 90 ) - nicht nur rechtsstaatswidrige Eigentumsschäden erlitten, sondern vielfältige Beeinträchtigungen auch anderer Güter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ausbildungschancen und berufliches Fortkommen erfahren haben.

    Darüber hinaus darf der Gesetzgeber aber auch auf die Erfüllung der neuen Aufgaben Bedacht nehmen, die sich ihm im Hinblick auf den Wiederaufbau in den neuen Ländern gestellt haben und weiterhin stellen (vgl. BVerfGE 84, 90 ).

    Der Gesetzgeber durfte deshalb hier ebenfalls davon ausgehen, dass er angesichts der Aufgabenfülle im Zusammenhang mit der Herstellung der deutschen Einheit und angesichts der dabei entstehenden enormen Kosten, die sich nach den Ausführungen der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung allein in staatlichen Transferleistungen von West- nach Ostdeutschland in Höhe von bisher 1 Billion DM widerspiegeln, verfassungsrechtlich auch im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, für Vermögensverluste eine Wiedergutmachung zu gewähren, die wertmäßig einer Restitution gleichkommt (vgl. BVerfGE 84, 90 ).

    Da die Gemeinsame Erklärung für die Ausgleichsleistungen keine Maßstäbe enthält (vgl. BVerfGE 84, 90 ), sind vor dem In-Kraft-Treten des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes keine Ansprüche entstanden, die unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG gekürzt worden sein könnten.

    Denn die durch das Flächenerwerbsprogramm begünstigten Alteigentümer haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen Wiedergutmachung in der Form des subventionierten Rückerwerbs land- und forstwirtschaftlicher Flächen unter Ausschluss anderer gewährt wird (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 94, 334 ).

    Auch Satz 5 des § 3 Abs. 5 AusglLeistG, nach dem ein Anspruch auf bestimmte Flächen nicht besteht, ist nicht zu beanstanden, weil sich ein derartiger Anspruch verfassungsrechtlich nicht begründen lässt (vgl. BVerfGE 84, 90 ; 94, 334 ).

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00  

    Immobilien - Keine Entschädigung für "Ostenteignung"!

    Ein wesentlicher Schritt zur Veränderung der Eigentumsordnung in der SBZ betraf Grund und Boden (vgl. die Darstellungen bei Dölling, Wende der deutschen Agrarpolitik, 1950; Lochen, in: Deutschland-Archiv 1991, S. 1025 ff.; Biehler, Die Bodenkonfiskationen in der Sowjetischen Besatzungszone nach Wiederherstellung der gesamtdeutschen Rechtsordnung 1990, 1994, S. 32 ff.; vgl. auch BVerfGE 84, 90 ).

    Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Enteignungen und des Restitutionsausschlusses sei das Gericht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an das so genannte Bodenreformurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90 ff.) und den diese Entscheidung bestätigenden Beschluss vom 18. April 1996 (BVerfGE 94, 12 ff.) gebunden.

    14 GG ist nicht Prüfungsmaßstab für die Entscheidungen des bundesdeutschen Gesetzgebers über die Restitution der zwischen 1945 und 1949 enteigneten Vermögensgegenstände, weil die Enteignungen selbst abgeschlossen und etwaige daraus resultierende Ansprüche praktisch nicht durchsetzbar und daher wertlos waren (BVerfGE 84, 90 ).

    Unbeschadet der Frage, ob die Entscheidungsgründe von BVerfGE 84, 90 ff. und BVerfGE 94, 12 ff. demnach das Völkerrecht allein in seinem subjektiv-rechtlichen Gewährleistungsgehalt sehen und deshalb nicht die durch die Verfassungsbeschwerden aufgeworfene Frage erfassen, ob die objektive Völkerrechtslage nach Art. 25 GG und dem Rechtsstaatsprinzip beachtlich ist, beabsichtigt der Zweite Senat jedenfalls nicht, von der tragenden Rechtsauffassung des Ersten Senats abzuweichen.

    a) Die Eigentumsentziehungen im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands in den Jahren 1945 bis 1949 können unabhängig davon, ob sie unmittelbar von der sowjetischen Besatzungsmacht veranlasst wurden oder ob den von dieser Besatzungsmacht eingesetzten deutschen Stellen insoweit ein eigener Entscheidungsspielraum zustand, nicht dem Verantwortungsbereich der dem Grundgesetz verpflichteten Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 84, 90 ).

    Hierher gehören vor allem die Enteignungen im Rahmen der Bodenreform und die im Anschluss an den SMAD-Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 vorgenommenen Enteignungen, die durch den SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 - mit dem der Oberste Chef der SMAD die Beendigung des Sequestrierungsverfahrens in der Sowjetischen Besatzungszone anordnete - ausdrücklich bestätigt wurden (vgl. BVerfGE 84, 90 ).

    Entscheidend ist vielmehr, ob die Maßnahme von der sowjetischen Besatzungsmacht nicht nur hingenommen wurde, sondern ihrem erklärten Willen entsprach (vgl. BVerfGE 84, 90 ) oder ob der Besatzungsmacht als nichtdeutscher Staatsgewalt zur Zeit der Enteignung noch die oberste Hoheitsgewalt zukam (vgl. BVerfGE 94, 12 ).

    Der Erste Senat hat - unter Berücksichtigung aller Grundrechte, deren Verletzung auch die Beschwerdeführer geltend machen, und unter Berücksichtigung völkerrechtlicher Gesichtspunkte - festgestellt, dass Art. 143 Abs. 3 GG mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar ist (BVerfGE 84, 90; bestätigend BVerfGE 94, 12; zur Bedeutung des Völkerrechts für die Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses dort S. 46 f.).

    Auch für diesen Fall bestehen aber völkerrechtliche Ausgleichs- und Auskehrungspflichten gerade nicht (zu verfassungsrechtlichen Pflichten aus dem Sozialstaatsprinzip vgl. BVerfGE 84, 90 ; 102, 254 , m.w.N.).

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dementsprechend bisher davon ausgegangen, dass der deutsche Staat für Völkerrechtsverletzungen anderer Staaten nicht einzustehen hat (BVerfGE 84, 90 , m.w.N.).

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