Rechtsprechung
   BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63   

Einsicht in Patentunterlagen

Betriebsgeheimnisse;

Art. 14 GG, § 90 BVerfGG, Erfolg einer Verfassungsbeschwerde nur bei Verletzung "spezifischen Verfassungsrechts";

Art. 103 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Akteneinsichtsrecht in Patentsachen - Frist zur Rüge der Gerhörsverletzung

Verfahrensgang

  • BPatG, 30.11.1962 - 5 W 120/62
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 18, 85
  • NJW 1964, 1715
  • GRUR 1964, 554
  • DVBl 1965, 119
  • DÖV 1964, 630
  • BB 1964, 1067



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Wird zitiert von ... (1330)  

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68  

    Mephisto

    Soweit die angegriffenen Entscheidungen den mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung in analoger Anwendung negatorischer Zivilrechtsnormen für begründet erklärt haben, handelt es sich um Anwendung einfachen Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht - da Willkür offensichtlich ausscheidet - nicht nachgeprüft werden kann (BVerfGE 18, 85 [92 f., 96 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß gerichtliche Entscheidungen auf eine Verfassungsbeschwerde hin nur in engen Grenzen nachgeprüft werden können (BVerfGE 22, 93 [97]), daß insbesondere die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen sind (BVerfGE 18, 85 [92]).

    Das Grundrecht der jeweils unterlegenen Partei ist nicht schon dann verletzt, wenn bei dieser dem Richter aufgetragenen Abwägung widerstreitender Belange die von ihm vorgenommene Wertung fragwürdig sein mag, weil sie den Interessen der einen oder der anderen Seite zu viel oder zu wenig Gewicht beigelegt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]; 22, 93 [99 f.]).

    Deshalb hat dieses Gericht bei der Beurteilung von Umfang und Reichweite der verfassungsrechtlichen Ausstrahlungswirkungen auf Interessenkonflikte sich in ständiger Rechtsprechung nicht auf eine abstrakte Aussage beschränkt, sondern sich für befugt erachtet, Würdigungen von Zivil- und Strafgerichten durch eigene Wertungen zu ersetzen, wenn diese Gerichte die Ausstrahlungswirkungen von Grundrechten verkannt haben (vgl. BVerfGE 7, 198 [207]; 12, 113 [126 ff.]; 18, 85 [93 ff.]; 21, 209 [216]; 24, 278 [281 ff.]; 25, 28 [35]; 25, 309 [312]; 27, 71 [79 ff.]; 27, 104 [109 f.]; 28, 55 [63 f.]).

    Wie der Zusammenhang der viel zitierten Ausführungen dazu in der maßgebenden Entscheidung BVerfGE 18, 85 (92) eindeutig zeigt, wendet sich das Bundesverfassungsgericht damit gegen eine "unbeschränkte rechtliche Nachprüfung von gerichtlichen Entscheidungen um deswillen ..., weil eine unrichtige Entscheidung möglicherweise Grundrechte des unterlegenen Teils berührt".

    "Freilich sind die Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts nicht immer allgemein klar abzustecken; dem richterlichen Ermessen muß ein gewisser Spielraum bleiben, der die Berücksichtigung der besonderen Lage des Einzelfalls ermöglicht" (BVerfGE 18, 85 [93]).

  • BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Kontrolle des Briefverkehrs von

    Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts beruhen (BVerfGE 18, 85 (92 f.); st. Rspr.).

    Denn die Auslegung des sogenannten einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, soweit nicht Willkür vorliegt oder sonst spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist (BVerfGE 18, 85 (92); 30, 173 (197)).

    Und es kann schließlich nicht schon eingreifen, wenn bei einer dem Richter durch gesetzliche Generalklauseln aufgetragenen Abwägung widerstreitender Interessen die von ihm vorgenommene Wertung fragwürdig sein mag, weil sie den Interessen der einen oder anderen Seite zuviel oder zuwenig Gewicht beilegt (BVerfGE 18, 85 (93); 35, 311 (316 f.)).

    Es ist freilich schwierig, die Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts klar abzustecken: "Allgemein wird sich sagen lassen, daß die normalen Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts so lange der Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts entzogen sind, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind" (so BVerfGE 18, 85 (93)).

    Denn die Feststellung und die Würdigung des Tatbestandes sind allein Sache der allgemein dafür zuständigen Gerichte; sie sind der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, es sei denn, daß ihnen sachlich nicht mehr nachvollziehbare und damit das Willkürverbot des Grundgesetzes verletzende Erwägungen zugrunde liegen (BVerfGE 18, 85 (92)).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01  

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften durch die Verwaltungsgerichte nicht in vollem Umfang, sondern nur auf die Verletzung von Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 106, 28 ; stRspr).
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