Rechtsprechung
   BGH, 26.06.2003 - VII ZR 126/02   

Einzige Sanierungsmöglichkeit für Verputzungsfehler

§ 421 BGB, zur Frage, wann ein Gesamtschuldverhältnis zwischen mehreren fehlerhaft arbeiten Bauunternehmern zustande kommt;

§ 426 BGB, ein klageweise in Anspruch genommener Gesamtschuldner hat gegen den anderen Gesamtschuldner grds. keinen Anspruch auf Ausgleich der Prozeßkosten

Volltextveröffentlichungen (9)

mehr
  • rws-verlag.de

    Gesamtschuldnerische Haftung von Unternehmern mit unterschiedlichen Gewerken für nur einheitlich zu beseitigende Mängel

  • NWB SteuerXpert START

    BGB § 421, § 426 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 421 426 Abs. 1
    Haftung von Unternehmern unterschiedlicher Gewerke auf einheitliche Mängelbeseitigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauvertrag - Wann haften Bauunternehmer für Mängel gesamtschuldnerisch?

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Gesamtschuldnerische Haftung von Unternehmern mit unterschiedlichen Gewerken für nur einheitlich zu beseitigende Mängel

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Beck-Ticker (Kurzmitteilung)

    Vor- und Nachunternehmer haften für Mängel ihrer Werke bei Bestehen nur einer einheitlichen Sanierungsmöglichkeit gesamtschuldnerisch

  • Benkelberg & Kollegen (Kurzmitteilung)
  • ra-heinicke.de (Kurzinformation)

    Gesamtschuldnerische Haftung zwischen Bauunternehmen

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  • baurechtsurteile.de (Kurzinformation)

    Mehrere Mängelverursacher als Gesamtschuldner

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Werkunternehmer

Besprechungen u.ä. (3)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mehrere Mängelverursacher können Gesamtschuldner sein! (IBR 2003, 468)

  • klsal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gesamtschuldnerhaftung mehrerer Unternehmer (Robert Castor)

  • fgk.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Unternehmer für Mängel, die nur einheitlich beseitigt werden können.

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die Gesamtschuld auf dem Vormarsch" von RA Dr. Jürgen Stamm, original erschienen in: NJW 2003, 2940 - 2944.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "§§ 421, 426 Abs.1 BGB (Urteilsanmerkung)" von Prof. Dr. Frank Peters, original erschienen in: JR 2004, 107 - 109.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 155, 265
  • NJW 2003, 2980
  • ZIP 2003, 1456
  • MDR 2003, 1287
  • WM 2003, 2291
  • BauR 2003, 1379
  • NZBau 2003, 557
  • ZfBR 2003, 684
  • WM 2003, 2292
  • IBR 2003, 468
  • DB 2003, 2645
  • JR 2004, 107
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Wird zitiert von ... (30)  

  • OLG Karlsruhe, 01.03.2005 - 17 U 114/04  

    Bauvertrag - Mängelbeseitigung: Umfang der Vorschusspflicht des Unternehmers

    Die Entscheidung BGHZ 155, 265 ff. sei nicht einschlägig.

    d) Auf die Entscheidung BGHZ 155, 265 ff. kommt es nicht an.

    Bauen die Leistungen mehrerer Unternehmer aufeinander auf, so schuldet jeder von ihnen nur die Erfüllung seiner eigenen Leistung; für die Annahme einer Gesamtschuld fehlt es an der Identität der übernommenen Pflichten (BGHZ 155, 265).

  • OLG Stuttgart, 21.07.2004 - 3 U 19/04  

    Bauvertrag - Putzrisse über Mauerfolie: Wer haftet?

    Beide Beklagten hafteten nach der Rechtsprechung des BGH für den geschuldeten Schadensersatz als Gesamtschuldner (Hinweis auf BGH-Urteil vom 26.06.2003 - VII ZR 126/02 = NJW 2003, 980 f.).

    Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts sei von der dort zitierten Entscheidung BGH NJW 2003, 2980 f. nicht gedeckt (Einzelheiten: BB unter III.).

    a) Die vom Landgericht zitierte Entscheidung BGH NJW 2003, 2980 bejaht eine gesamtschuldnerische Haftung von Vor- und Nachunternehmer schon dann, wenn die Mängelursachen "zumindest teilweise in beiden Gewerken" liegen und diese Mängel "wirtschaftlich sinnvoll nur auf eine einzige Weise beseitigt werden können".

  • BGH, 22.12.2011 - VII ZR 7/11  

    Verfahrensrecht - Wirkung eines Prozessvergleichs gegenüber Gesamtschuldner

    Entsprechendes gilt für den Abschluss eines Vergleichs und zwar auch für eine lediglich beschränkte Gesamtwirkung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 VII ZR 126/02, BGHZ 155, 265, 272).
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  • LG Berlin, 23.04.2009 - 28 O 227/07  

    Bauträger - Erstattungsfähige Kosten bei Mängelbeseitigung

    Sollte hier auch ein Verschulden der Beklagten zu 2 als "Fensterbauerin" eine Rolle spielen, so ist davon auszugehen, dass hier jedenfalls eine gesamtschuldnerische Haftung besteht (vgl. BGH, Urteil v. 26.06.2003, Gz. VII ZR 126/02; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2007, Gz. 5 U 6/07).

    Hier schließen sich die Arbeiten — anders als in den Fällen, die z.B. der BGH (Urteil v. 26. Juni 2003, Gz. VII ZR 126/02) oder das OLG Düsseldorf (Urteil v. 11.10.2007, Gz. 5 U 6/07) zu entscheiden hatten - nicht unmittelbar aneinander an.

  • OLG Köln, 22.01.2009 - 18 U 142/07  

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für eine ohne Zustimmung des Beirats

    Auch einem Vergleich kommt grundsätzlich nur Einzelwirkung zu, ein Wille der Parteien, dem Vergleich beschränkte oder vollständige Gesamtwirkung auch gegenüber an dem Vergleich nicht beteiligte Gesamtschuldnern zukommen zu lassen, muss besonders festgestellt werden (BGH NJW 2000, 1003; NJW-RR 2005, 34; vgl. auch BGH NJW 2003, 2980), wie sich für den Erlass auch aus § 423 BGB ergibt.

    Das setzt die Feststellung voraus, dass der Gläubiger den Willen hatte, mit dem Vergleich das gesamte Schuldverhältnis zu erledigen - also auch gegenüber den am Vergleich nicht beteiligten Gesamtschuldnern - oder dafür Sorge zu tragen hat, dass der Gesamtschuldner, mit dem er den Vergleich abschließt, auch von den übrigen Gesamtschuldnern nicht über den Vergleichsbetrag hinaus im Wege des Regresses in Anspruch genommen werden kann (BGH NJW 2003, 2980).

  • BGH, 28.11.2006 - VI ZR 136/05  

    Versicherungsrecht - Regressmöglichkeit der Versicherung gegen Autodieb?

    Denn soweit ein Gesamtschuldverhältnis nicht - wie in § 3 Nr. 2 PflVG - durch Gesetz bestimmt und auch nicht durch Vertrag ausdrücklich vereinbart wird, bedarf es zusätzlich zu den in § 421 BGB beschriebenen Voraussetzungen einer Gleichstufigkeit zwischen den für die Begründung einer Gesamtschuld in Betracht kommenden Verpflichtungen (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 318, 320; ebenso BGHZ 106, 313, 319; 137, 76, 82; 155, 265, 268; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 1. Bd. Allg. Teil, 14. Aufl., § 37 I, S. 631 ff.; Selb, Mehrheiten von Schuldnern und Gläubigern, § 5 II, S. 40 ff.; Medicus, Bürgerliches Recht, 20. Aufl., § 35 II 2, Rn. 922; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, § 421, Rn. 8; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 255, Rn. 2; Palandt/Grüneberg, aaO, § 421, Rn. 6 f.; Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 31. Aufl., § 37, Rn. 10; Steinbach/Lang, WM 1987, 1237, 1240; Schürnbrand, Der Schuldbeitritt zwischen Gesamtschuld und Akzessorietät, S. 28).
  • BGH, 12.03.2009 - VII ZR 88/08  

    Schadensrecht - Fiktiver Schadensersatz

    Zwischen ihnen besteht schon keine gleichstufige Verbundenheit hinsichtlich ihrer Verpflichtung zum Schadensausgleich, die zu einer gesamtschuldnerischen Haftung führen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - VII ZR 126/02, BGHZ 155, 265, 268).
  • BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 263/09  

    Mietrecht - Betriebskostenabrechnung mit Nachforderung zu Gunsten d. Vermieters

    Lediglich die von §§ 422 bis 424 BGB erfassten Umstände (Erfüllung, Erlass [sofern nicht nur ein Erlass mit Einzelwirkung anzunehmen ist, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Dezember 1985 - III ZR 90/84, NJW 1986, 1097, unter I 2 b; BGHZ 155, 265, 272], Gläubigerverzug) und ihnen vergleichbare Fallgestaltungen wirken für und gegen alle Gesamtschuldner.
  • OLG Köln, 19.07.2006 - 11 U 139/05  

    Bauvertrag - Bedenken auch bei nachträglich auftretenden Problemen anzumelden?

    Bei der Frage, ob die Beklagte für alle geltend gemachten Schäden haftet, auch soweit diese - wie die Beklagte und die Streithelferin einwenden - alleine von der V verursacht worden sind, wird das Landgericht die Grundsätze zu beachten haben, die der Bundesgerichtshof zur gesamtschuldnerischen Haftung von Werkunternehmern mit verschiedenen Gewerken aufgestellt hat (BGHZ 155, 265 = NJW 2003, 2980 = BauR 2003, 1379).
  • OLG Oldenburg, 27.04.2006 - 8 U 243/05  

    Bauvertrag - Hinweispflicht hinsichtlich Arbeiten nachfolgender Unternehmer?

    Denn nach den Maßstäben der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2003 (BGHZ 155, 265, 267 ff.) läge dann ein Gesamtschuldverhältnis zwischen der Beklagten und der Streithelferin vor.
  • OLG Karlsruhe, 09.06.2000 - 9 W 34/00  

    Sachverständige - Ablehnung eines Sachverständigen bei Verfahrensfehlern?

  • OLG Celle, 02.06.2010 - 14 U 205/03  

    Bauvertrag - Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer nicht dessen Überwachung!

  • OLG Karlsruhe, 15.07.2010 - 8 U 82/09  

    Bauvertrag - Symptomtheorie auch bei Auslegung eines Abgeltungsvergleiches?

  • OLG Nürnberg, 29.11.2000 - 4 U 2053/99  

    Sachverständige - Ablehnung eines Sachverständigen bei Verfahrensfehlern?

  • OLG Frankfurt, 03.08.2005 - 2 U 70/03  

    Bauvertrag - Gesamtschuldnerische Haftung der Baubeteiligten?

  • OLG Celle, 21.03.2007 - 3 U 224/06  

    Darlehensvertrag; Schuldbeitritt: Anspruch auf Grund einer Mithaftungserklärung

  • OLG Hamm, 13.08.2008 - 12 U 37/08  

    Bauvertrag - Gesamtschuldnerausgleich zwischen mehreren beteiligten Unternehmen?

  • OLG Koblenz, 16.11.1999 - 3 U 45/99  

    Sachverständige - Ablehnung eines Sachverständigen bei Verfahrensfehlern?

  • OLG Hamm, 17.11.2004 - 3 U 277/03  
  • OLG Stuttgart, 26.06.2008 - 19 U 186/07  

    Bauvertrag - Was ist ein Baumangel i.S.v. § 13 Nr. 1 VOB/B 2000?

  • LG Düsseldorf, 12.12.2008 - 15 O 508/04  

    Bauvertrag - Gesamtschuldnerhaftung bei einheitlicher Sanierungsmöglichkeit

  • OLG Dresden, 20.01.2004 - 14 U 1198/03  

    Bauvertrag - Mängelhaftung wegen Verletzung der Leistungstreuepflicht?

  • LG Aachen, 25.07.2007 - 42 O 207/05  
  • OLG Celle, 17.05.2010 - 20 U 187/09  

    Pferdekauf: Haftung eines Tierarztes wegen Übersehens einer Erkrankung des Tieres

  • LG München I, 06.06.2011 - 24 O 25456/10  

    Bauträger - Kosten von Vorprozessen über Mängel nicht regressierbar!

  • OLG Düsseldorf, 30.01.2004 - 23 U 40/03  

    Bauvertrag - Mängelbeseitigung nach Verfüllung von Müllverbrennungsasche

  • OLG Frankfurt, 22.06.2004 - 14 U 76/99  

    Architekten & Ingenieure - Bauleitender Architekt Erfüllungsgehilfe d. Bauherrn?

  • OLG Frankfurt, 03.04.2007 - 10 U 23/03  

    Schadensersatzansprüche gemäß § 13 Nr. 7 VOB/B wegen Mängeln eines Bauwerks nach

  • OLG Jena, 07.02.2008 - 1 U 102/07  

    Bauvertrag - Funktionale Leistungsbeschreibung: Übernahme von Planungsrisiken!

  • OLG München, 07.08.2007 - 13 U 2063/05  

    Bauvertrag - Zur Notwendigkeit einer Dachneueindeckung

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