Rechtsprechung
   BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64   

Eisenbahnkreuzungsgesetz

Materielles und formelles Planfeststellungsrecht;

Verweisungsvorschriften;

Art. 73, 74 GG;

Kostentragung;

Art. 84 Abs. 2, 85 Abs. 2 Satz 1 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Eisenbahnkreuzungsgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Bundeseisenbahnen

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 26, 338
  • NJW 1970, 29
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Wird zitiert von ... (69)  

  • BVerfG, 02.03.1999 - 2 BvF 1/94  

    Ein einzelnes Bundesministerium kann nicht ermächtigt werden, Leitlinien im Sinne

    Allgemeine Verwaltungsvorschriften für den Vollzug der Bundesgesetze durch die Länder im Auftrage des Bundes können gemäß Art. 85 Abs. 2 Satz 1 GG ausschließlich von der Bundesregierung als Kollegium mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden (Abweichung von BVerfGE 26, 338 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluß vom 15. Juli 1969 - 2 BvF 1/64 - (BVerfGE 26, 338 ) schlössen Art. 84 Abs. 2 und Art. 85 Abs. 2 Satz 1 GG indes nicht aus, durch Bundesgesetz auch einen Ressortminister zum Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften zu ermächtigen; jedoch bedürfe ein solches Bundesgesetz dann wegen der föderativen Bedeutung von Art. 84 Abs. 2 und Art. 85 Abs. 2 Satz 1 GG der Zustimmung des Bundesrates.

    Erstmals mit der Entscheidung vom 15. Juli 1969 (BVerfGE 26, 338) sei ein ungeschriebenes Zustimmungserfordernis aufgestellt worden.

    a) Der Senat hat in seinem Beschluß vom 15. Juli 1969 (BVerfGE 26, 338 ff.) hervorgehoben, daß unter "Bundesregierung" im Sinne von Art. 84 Abs. 2 und Art. 85 Abs. 2 Satz 1 GG das aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern bestehende Kollegium (vgl. Art. 62 GG) zu verstehen ist (a.a.O., S. 395 ff.).

    Den Grundsätzen, die in Art. 30 und Art. 83 GG ihren Niederschlag gefunden haben, entspricht es, die Regelung dieser Einwirkungsmöglichkeit strikt auszulegen (vgl. BVerfGE 26, 338 ).

  • LSG Sachsen, 08.11.2000 - L 3 AL 59/00  
    Ist die Bundesregierung zum Erlass von Normen ermächtigt, so gilt nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung und Literatur die Ermächtigung lediglich für das Kollegium, nicht hingegen für den zuständigen Bundesminister (BVerfGE 26, 338, 395 ff.; Maunz, in: Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz-Kommentar, Band IV, Rn. 38 zu Art. 80; Wilke, in: Von Mangoldt/Klein, Anm. V 2 a); Stern, Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band II, § 38 III 1 a); Brun-Otto Bryde, in: Münch/Kunik, Grundgesetz Kommentar Rn. 11 zu Art. 80 Grundgesetz; Maunz/Zipelius, Deutsches Staatsrecht, 28. Auflage, V § 37).

    Diesem Sprachgebrauch folgt u. a. auch das Grundgesetz (GG) in aller Regel (vgl. Zusammenstellung bei Von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Auflage, Anm. V 3 zu Art. 65 sowie Art. 115 a) Abs. 1, 115 d) Abs. 2, 115 f) Abs. 1, 115 i) Abs. 2 und 115 l) Abs. 1 GG; BVerfGE 26, 338, 395 ff. m. w. N.).

    Die ausdrückliche Gegenüberstellung von Bundesregierung und Bundesminister in Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG, der Umstand, dass nach allgemeiner Ansicht mit "Bundesregierung" auch in Art. 84 Abs. 3 und 4 und Art. 85 Abs. 3 Satz 2 GG die Bundesregierung als Kollegium gemeint ist, können deshalb als Bestätigung dafür angesehen werden, dass das Wort "Bundesregierung" das Kollegium bezeichnet (BVerfGE 26, 338, 395 ff.).

    Auch aus ihnen ergibt sich, dass mit "Bundesregierung" das Kollegium gemeint ist (BVerfGE 26, 338, 395 ff.).

    Die Entstehungsgeschichte, insbesondere von Art. 84 Abs. 2 und 85 Abs. 2 GG, gibt keinen eindeutigen Aufschluss darüber, welche Bedeutung der Parlamentarische Rat dem Wort "Bundesregierung" in diesen Bestimmungen beigelegt hat (BVerfGE 26, 338, 395 m. w. N.).

    Es geht deshalb nicht an, von der Auslegung des Art. 77 Weimarer Reichsverfassung auf die Bedeutung des Wortes "Bundesregierung" im GG zu schließen (BVerfGE 26, 338, 395 m. w. N.).

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05  

    Luftsicherheitsgesetz

    Die Entscheidungszuständigkeit der Bundesregierung als Ganzes sichert auch stärker die Belange der Länder, die durch die Verwendung der Streitkräfte in ihrem Kompetenzbereich ohne vorherige Anforderung durch die gefährdeten Länder nachhaltig berührt werden (vgl. BVerfGE 26, 338 ).
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