Rechtsprechung
   BGH, 23.08.1983 - 5 StR 408/83   

Ekel vor Schußwaffe

§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 24 StGB, "Rücktritt von der (eingetretenen) Qualifikation" ist nicht möglich, Täter müßte von der ganzen Tat (d.h. auch vom Grunddelikt) Abstand nehmen (Hinweis: vgl. hierzu «Flucht nach tödlichem Schuß»)

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1984, 216
  • StV 1984, 73
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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 28.02.1997 - 2 StR 556/96  

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, reicht es zur Tatbestandserfüllung aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist (vgl. BGHSt 31, 105; BGH NStZ 1985, 547; 1984, 216, 217; BGHSt 20, 194, 197; 13, 259, 260).

    Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, reicht es zur Tatbestandserfüllung aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist (vgl. BGHSt 31, 105; BGH NStZ 1985, 547; 1984, 216, 217; BGHSt 20, 194, 197; 13, 259, 260; vgl. auch Herdegen in LK 11. Aufl. § 250 Rdn. 10).

    So soll § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB dann nicht zur Anwendung gelangen, wenn es ausnahmsweise schon an jeder Möglichkeit einer Realisierung der in der Schußwaffe liegenden Gefährlichkeit fehlt (vgl. Lackner StGB 21. Aufl. § 244 Rdn. 2; Zaczyk NStZ 1984, 217 in seiner Anmerkung zu BGH NStZ 1984, 216).

  • BGH, 20.09.1996 - 2 StR 300/96  
    Ein "Mitsichführen" liegt dann vor, wenn der Täter die Schußwaffe bewußt gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, daß er sich ihrer jederzeit bedienen kann (vgl. die Rspr. zu § 244 Abs. 1 Nr. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 27 Abs. 1 Satz 1 VersG , an die sich der Gesetzgeber - BT-Drucks. 12/6853 S. 41 - bewußt angelehnt hat: BGHSt 20, 194, 197; 24, 136 f; 30, 44, 45; 31, 105 mit Anmerkung Kühl JR 1983, 425 f und Hruschka JZ 1963, 217 f; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 7; BGH NStZ 1984, 216 ; 1985, 547; GA 1971, 82; BGH Beschluß vom 14. Juni 1996 - 3 StR 23/96 m.w.N.).

    Der Wille des Täters, die Waffe gegebenenfalls einzusetzen, ist nicht erforderlich (BGHSt 24, 136, 138; 30, 44, 45; BGH NStZ 1984, 216, 217).

  • BGH, 04.04.2007 - 2 StR 34/07  

    Sexuelle Nötigung (Verwenden eines gefährlichen Werkzeuges); Qualifikation

    Ein solcher "Teilrücktritt" scheidet hier jedoch aus, weil der Angeklagte nicht nur das Grunddelikt der sexuellen Nötigung, sondern durch den Gebrauch des Messers auch die Qualifikation bereits vollendet hatte und die qualifikationsbegründende erhöhte Gefahr schon eingetreten war (vgl. BGH NStZ 1984, 216 m. abl. Anm. von Zaczyk, zust. hingegen Lilie/Albrecht aaO Rdn. 341).
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  • BGH, 19.04.2000 - 5 StR 644/99  

    Gewaltsamer Schmuggel; Beisichführen einer Waffe; Steuerhinterziehung:

    Für die rechtliche Beurteilung als gewaltsamer Schmuggel ist es ausreichend, daß dem Täter - wie hier - die Waffen zu irgendeinem Zeitpunkt während des Tathergangs zur Verfügung standen (vgl. BGHSt 31, 105, 106; BGH NStZ 1984, 216).
  • BGH, 14.11.1996 - 1 StR 609/96  
    Erforderlich ist jedoch, daß sie ihm zu irgendeinem Zeitpunkt während des Tathergangs zur Verfügung steht (BGHSt 13, 259, 260; 20, 194, 197; 31, 105, 106; BGH NStZ 1984, 216 ).
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