Rechtsprechung
   BGH, 31.10.1963 - VII ZR 285/61   

Elektroherde

§§ 951, 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Empfängerhorizont, Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 40, 272
  • NJW 1964, 720
  • NJW 1964, 399
  • JR 1964, 142
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Wird zitiert von ... (87)  

  • OLG Karlsruhe, 17.12.2003 - 6 U 141/03  

    Veruntreuung öffentlicher Gelder durch einen Beamten: Rückzahlungsanspruch der

    Nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung setzt eine Leistung im zivilrechtlichen Sinne eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens voraus (seit BGHZ 40, 272, 277 bis heute).

    Diese Konstellation war Ausgangspunkt für die Begründung der objektiven Lehre vom Empfängerhorizont (BGHZ 40, 272).

    aa) Der Bundesgerichtshof stellt allerdings, was die Person des Leistenden angeht, in ständiger Rechtsprechung seit der Ausgangsentscheidung BGHZ 40, 272 bei irrtümlicher Eigenleistung entscheidend auf die Sicht des Empfängers ab.

    Nicht auf den inneren Willen des Leistenden, sondern auf die Erkennbarkeit der Person des Leistenden "aus der Sicht des Zuwendungsempfängers´ kommt es an" (BGHZ 40, 272, 277 f).

    Entscheidend sei nicht der Leistungswille des Zuwendenden, vielmehr müsse "zum Schutze des Bauherrn, wenn von seinem Vertragspartner Dritte bei der Errichtung des Baus zugezogen werden, darauf abgestellt werden, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise in den Augen des Bauherrn darstellt" (BGHZ 40, 272, 278).

    Der BGH löst das Problem der Konkurrenz von Bereicherung durch Leistung und in sonstiger Weise gleichfalls im Anschluss an Esser (Fälle und Lösungen zum Schuldrecht, 1963, S. 127 f; auch diese Ansicht hat Esser später aufgegeben, vgl. Esser Schuldrecht II, 4. Aufl., 1971, § 104 vor I, S. 362 f): Ein Anspruch auf Bereicherung in sonstiger Weise "kann nach der neueren Lehre nur dann entstehen, wenn der Bereicherungsgegenstand dem Empfänger überhaupt nicht, also von niemandem geleistet worden ist" (BGHZ 40, 272, 278).

    Diese Auffassung liegt ganz offenbar schon der Ausgangsentscheidung BGHZ 40, 272 zu Grunde, wonach es für das Vorliegen einer Leistung des Bauunternehmers (Vertragspartner des Empfängers) nach der "neueren Lehre" neben dem objektiven Leistungselement (Lieferung des Elektrogerätehändlers) nur noch der mit der bereicherungsrechtlichen Zweckelehre gewonnenen Zweckbestimmung des Bauunternehmers bedürfe.

    Die Alternative zur Lehre vom Empfängerhorizont besteht nicht etwa, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung annimmt (BGHZ 40, 272, 277 f; 72, 246, 248 f; BGH NJW 1974, 1132; vgl. Lieb, a. a. O. § 812 Rdnr. 91) in der Privilegierung der einseitigen Sicht des Zuwendenden.

  • BGH, 27.02.2007 - XI ZR 56/06  

    Immobilienanlagen - Rückabwicklung des Darlehensvertrags

    Sie ist weder mit dem tatsächlich bestehenden Leistungsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Anleger noch mit dem Verständnis der Leistung als bewusster, zweckgerichteter Vermehrung fremden Vermögens (BGHZ 40, 272, 277; 58, 184, 188) vereinbar.
  • BGH, 24.04.2001 - VI ZR 36/00  

    Bereicherungsrecht - Leistungsbeziehung auch bei Täuschung des Anweisenden?

    Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (vgl. BGHZ 40, 272, 276; 61, 289, 291; 66, 362, 363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 102, 152, 157; BGH, Urteil vom 25. September 1986 - VII ZR 349/85 - NJW 1987, 185, 186; Urteil vom 20. Juni 1990 - XII ZR 98/89 - NJW 1990, 3194, 3195; Senatsurteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94 - NJW 1994, 2357 m.w.N.; BGH, Urteil vom 16. Juli 1999 - V ZR 56/98 - NJW 1999, 2890, 2891; sowie Urteil vom 20. März 2001 - XI ZR 157/00 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Abgesehen davon, daß der Beklagte solche Einwendungen geltend macht, würde durch die Zulassung eines Durchgriffs in einer solchen Situation der Zuwendungsempfänger ohne sachliche Rechtfertigung auch den Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis seines Vertragspartners zu einem Dritten ausgesetzt (vgl. BGHZ 40, 272, 278; Canaris, aaO, S. 802, 817).

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