Rechtsprechung
| BGH, 04.03.1997 - X ZR 141/95 |
Energieabrechnungssystem
Softwarekauf, Überprüfung eines freien Rücktrittsrechts an § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>)
Volltextveröffentlichungen (4)
- Alpmann Schmidt
AGBG § 1,§ 2,§ 9 Abs. 2 Nr. 1
- archive.org
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Begriff des Verwenders; Formularmäßige Vereinbarung von Beschränkungen der Gewährleistungsrechte bei der Erstellung einer Software
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Inhaltskontrolle von § 9 BVB-Überlassung Typ I
Kurzfassungen/Presse
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1997, 2043
- MDR 1997, 913
- WM 1997, 1586
- DB 1997, 1508
- BB 1997, Beil. 15
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 17.02.2010 - VIII ZR 67/09
Kaufrecht - Wann liegen AGB vor?
Ob das der Fall ist, lässt sich aus dem Inhalt und der Formulierung einer Vertragsklausel als solcher noch nicht erschließen, so dass Inhalt und Formulierung einer Klausel zur Beurteilung der Verwendereigenschaft für sich allein jedenfalls in der Regel nicht aussagekräftig sind (vgl. BGHZ 130, 50, 57; BGH, Urteil vom 4. März 1997 - X ZR 141/95, WM 1997, 1586, unter I 2 c).Allenfalls kann im Einzelfall aus dem Inhalt benachteiligender Formularverträge oder Formularklauseln auf eine bestimmte Marktstärke einer der Vertragsparteien geschlossen werden, welche dann zusammen mit anderen Anhaltspunkten den weiteren Schluss auf die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht durch ein Stellen vorformulierter Bedingungen gegenüber der benachteiligten Partei zulässt (vgl. BGHZ 118, 229, 239; BGH, Urteil vom 4. März 1997, aaO).
An dem hierin durch einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck kommenden Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen fehlt es jedoch, wenn deren Einbeziehung sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung desjenigen darstellt, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1997, aaO).
- BGH, 23.06.1999 - IV ZR 136/98
Anwendbarkeit des AGBG auf die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der …
Das genügt, um die Beklagte als Verwenderin der Bedingungen anzusehen (vgl. auch BGH, Urteil vom 4. März 1997 - X ZR 141/95 - BGHR AGBG § 1 Abs. 1 Verwenden 4). - BGH, 15.11.2006 - XII ZR 120/04
Anwendung des Mietrechts auf Application Service Providing
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware als bewegliche Sache anzusehen ist, auf die je nach der vereinbarten Überlassungsform Miet- oder Kaufrecht anwendbar ist (BGHZ 143, 307, 309; 109, 97, 100 f.; 102, 135, 144; BGH Urteile vom 4. März 1997 - X ZR 141/95 - MDR 1997, 913; vom 14. Juli 1993 - VIII ZR 147/92 - NJW 1993, 2436, 2437 f.; vom 7. März 1990 - VIII ZR 56/89 - NJW 1990, 3011; vom 6. Juni 1984 - VIII ZR 83/83 - ZIP 1984, 962, 963; Beschluss vom 2. Mai 1985 - I ZB 8/84 - NJW-RR 1986, 219; vgl. auch Schweizerisches Bundesgericht BGE 124 III 456, 459).
- BGH, 09.03.2006 - VII ZR 268/04
Architekten & Ingenieure - Wer ist Verwender der AGB?
Schließt eine Vertragspartei in der Regel Verträge unter Einbeziehung von bestimmten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, ist sie auch dann Verwenderin, wenn ihr Vertragspartner diese Vertragsbedingungen im Hinblick darauf bereits in sein Angebot aufgenommen und damit formal in den Vertragsabschluss eingeführt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. März 1997 - X ZR 141/95, NJW 1997, 2043).*).Schließt eine Vertragspartei in der Regel Verträge unter Einbeziehung von bestimmten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, ist sie auch dann Verwenderin, wenn ihr Vertragspartner diese Vertragsbedingungen im Hinblick darauf bereits in sein Angebot aufgenommen und damit formal in den Vertragsabschluss eingeführt hat (BGH, Urteil vom 4. März 1997 - X ZR 141/95, NJW 1997, 2043).
- OLG München, 12.10.2000 - 29 U 3680/00
Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz
Da die hier in Rede stehende Software gegen Zahlung eines Einmalentgelts auf Dauer überlassen wird (zur entsprechenden Anwendung kaufvertragsrechtlicher Bestimmungen vgl. BGH NJW 1981, 2684; CR 1987, 358; NJW 1990, 3011 = CR 1990, 707; CR 1997, 470, 472; CR 2000, 207; krit. Ulmer, CR 2000, 493 ff)) und daher die Sicherung eines vertraglichen Zahlungsanspruchs ausscheidet, kann der Einsatz von Programmsperren allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Mißbrauchsschutzes in Betracht kommen (vgl. Wuermeling, CR 1994, 585 ff; die Zulässigkeit derartiger Maßnahmen blieb in der Entscheidung BGH CR 2000, 94 Programmsperre offen; vgl. zur instanzgerichtlichen Rechtsprechung Wuermeling in seiner Anmerkung CR 2000, 96 f). - OLG München, 09.03.2006 - U (K) 1996/03
Zur Wirksamkeit der Vereinbarung eines hundertprozentigen, zeitlich unbegrenzten …
Ein derartige Möglichkeit steht dem Käufer nach der gesetzlichen Regelung nur bei dem Vorliegen von Rechts- und Sachmängeln zu; ein allein von dessen Belieben oder subjektiver Einschätzung abhängiges derartiges Recht kennt das Gesetz nicht (vgl. auch BGH NJW 1997, 2043 [2045]). - OLG Frankfurt, 13.07.2006 - 3 U 70/05
Bauvertrag - Gewährleistungssicherheit in ZVB-StB 88: Wahlrecht ausgeschlossen?
Verwender von AGB ist in diesen Fällen der Auftraggeber auch dann, wenn der Auftragnehmer sie im Hinblick auf dessen Vorgaben (Leistungsverzeichnis, Ausschreibung) bereits in sein Angebot aufgenommen und sie damit formal seinerseits in den Vertragsabschluss eingeführt hat (vgl. BGH, NJW 1997, 2043; BGH NJW-RR 2006, 740). - OLG Düsseldorf, 19.10.2009 - 24 U 129/08
Mietrecht - Sind Center-Managementkosten umlagefähig?
Dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit der Übernahme der - vom Beklagten gestellten - Vertragsbedingungen aus den Verträgen vom 24. April 1995 einverstanden war, lässt die Verwendereigenschaft des Beklagten nicht entfallen (vgl. BGH NJW 1997, 2043), sondern war lediglich Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zu einem Vertrag kam, in den die Vertragsbedingungen einbezogen werden konnten. - OLG Dresden, 03.08.2006 - 13 U 40/06
Architekten & Ingenieure - Übertragung von Planungsleistungen an Subplaner
Deshalb hat beispielsweise der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Bedingungen selbst dann gestellt, wenn Letzterer weiß, dass der Auftraggeber ohnehin zu einem Vertragsschluss nur unter Einbeziehung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen einverstanden sein wird und diese bereits seinem eigenen Angebot beifügt (BGH NJW 1997, 2043).
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