Rechtsprechung
   BGH, 19.10.1999 - 4 StR 384/99   

Enge im Taxi

§ 316a StGB, (hier keine) Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 316a Abs. 1 StGB; § 69 StGB; § 69a StGB
    Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs; Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

  • Alpmann Schmidt

    § 316a StGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2000, 144



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Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 21.08.2002 - 2 StR 152/02  

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (besondere Verhältnisse des Straßenverkehrs;

    Dies ist nicht gegeben, wenn der Entschluß zu einer solchen Tat erst nach Beendigung der Fahrt gefaßt und ausgeführt wird (BGHSt 19, 191, 192; 24, 320, 321-,37, 256, 258; BGH NStZ 2000, 144).
  • BGH, 11.02.2003 - 4 StR 522/02  

    Tateinheit; Tatmehrheit; Konkurrenz; räuberischer Angriff auf Kraftfahrer;

    Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt, daß der Täter eine Gefahrenlage ausnutzt, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist (BGH NStZ 2000, 144).
  • BGH, 28.03.2001 - 2 StR 101/01  

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe

    Zwar gehört die bewußte Ausnutzung einer verkehrstypisch eingeschränkten Abwehrfähigkeit des Opfers zu den Tatbestandsmerkmalen des § 316 a Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 37, 256, 258; 38, 196, 197; BGH NStZ 1994, 340 f.; 2000, 144; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 3).
  • BGH, 27.05.2003 - 4 StR 102/03  

    Kein Ausnutzen der Verhältnisse des Straßenverkehrs bei Tatentschluss erst auf

    Allerdings hat sich der Angeklagte nicht - wie der Generalbundesanwalt meint - neben gefährlicher Körperverletzung der Beihilfe zum schweren Raub und zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer, sondern der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit (nur) mit Beihilfe zum schweren Raub schuldig gemacht; denn wenn der Angeklagte den Entschluß zur Beihilfe zum Raub erst gefaßt hat, nachdem er das Fahrzeug auf dem Parkplatz angehalten hatte und alle Fahrzeuginsassen ausgestiegen waren, hat er keinen Angriff auf einen Mitfahrer unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs unterstützt (vgl. BGH NStZ 1996, 389, 390; 2000, 144; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 316a Rdn. 3a).
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