Rechtsprechung
   BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82   

Enteignung für Hochspannungsleitung

Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, Enteignung zugunsten Privater;

Art. 100 GG, 'in seinen Willen aufgenommen'

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Energiewirtschaftsgesetzes

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Enteignung zugunsten privatrechtlicher Energieversorgungsunternehmen (§ 11 Abs. 1 EnWG) verfassungsgemäß

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 66, 248
  • NJW 1984, 1872
  • BB 1985, 553
  • NVwZ 1984, 574
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Wird zitiert von ... (61)  

  • BVerwG, 11.07.2002 - 4 C 9.00  

    Energieversorgung, öffentliche; Errichtung einer 110 kV-Stromfreileitung;

    Die Enteignung für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung zu Gunsten privatrechtlich organisierter Energieversorgungsunternehmen nach § 11 EnWG 1935 und § 12 EnWG 1998 war und ist mit Art. 14 GG vereinbar (im Anschluss an BVerfGE 66, 248).*).

    § 11 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) 1935 lasse die Enteignung für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 66, 248) auch zu Gunsten (wie hier) privatrechtlich organisierter Energieversorgungsunternehmen zu.

    Die Bindungskraft des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 1984 (BVerfGE 66, 248) sei entfallen, da sich die diesem Beschluss zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse zwischenzeitlich geändert hätten.

    1.1 Nach dem auf Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 1984 (BVerfGE 66, 248) ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass § 11 Abs. 1 EnWG 1935 die Enteignung für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung auch zu Gunsten privatrechtlich organisierter Energieversorgungsunternehmen zulässt.

    Die Führung dieser Unternehmen zum Nutzen der Allgemeinheit werde durch die in § 6 Abs. 1 EnWG 1935 statuierte allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht sowie durch die Instrumente der in § 1 EnWG 1935 angeordneten staatlichen Energieaufsicht gewährleistet (vgl. BVerfGE 66, 248 . Hier setzt der Angriff der Revision an. Nach Ansicht der Kläger ist aufgrund zwischenzeitlich eingetretener tatsächlicher und rechtlicher Entwicklungen die Gemeinwohlbindung privater Energieversorgungsunternehmen nicht (mehr) gewährleistet.

    Dem Enteignungsverfahren verbleibt die Prüfung, ob das so konkretisierte Gemeinwohl den Zugriff auf das einzelne Grundstück erfordert (in diesem Sinne zu § 11 EnWG 1935 bereits BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1974 - BVerwG 4 B 73.73 - Buchholz 451.17 EnergG Nr. 7; vgl. auch BVerfGE 66, 248 ).

  • BVerfG, 10.09.2008 - 1 BvR 1914/02  

    Verfassungsmäßigkeit von Enteignungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz

    aa) (1) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahre 1984 § 11 EnWG 1935 für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt, soweit darin für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung die Enteignung auch zugunsten privatrechtlich organisierter Energieversorgungsunternehmen für zulässig erklärt wird, und festgestellt, dass die Sicherstellung der Energieversorgung eine öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung ist, weil die Energieversorgung zum Bereich der Daseinsvorsorge gehört und eine Leistung ist, derer der Bürger zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich bedarf (vgl. BVerfGE 66, 248 ).

    Es kommt nicht darauf an, ob ein Vorhaben in einem allgemeinen Sinne dem Wohl der Allgemeinheit dient, sondern ob die konkrete Enteignung hierfür notwendig ist (vgl. BVerfGE 45, 297 ; 66, 248 ; 74, 264 ).

    Ist die Enteignung zu diesem durch das Grundgesetz vorgegebenen und durch den Gesetzgeber hinreichend festgelegten Ziel erforderlich, kommt es für ihre verfassungsrechtliche Beurteilung nicht entscheidend darauf an, ob sie zugunsten eines Privaten oder eines Trägers öffentlicher Verwaltung erfolgt (vgl. BVerfGE 66, 248 ; 74, 264 ).

    Dazu ist eine gesetzlich vorgesehene effektive rechtliche Bindung des begünstigten Privaten an das Gemeinwohlziel notwendig (vgl. BVerfGE 66, 248 ; 74, 264 ).

    (1) Abgesehen davon, dass das Bundesverfassungsgericht ohnehin bereits im Jahr 1984, wie dargelegt, § 11 EnWG 1935 für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt hat, soweit darin für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung die Enteignung auch zugunsten privatrechtlich organisierter Energieversorgungsunternehmen für zulässig erklärt wurde (vgl. BVerfGE 66, 248 ), kommt es auf die im rechtswissenschaftlichen Schrifttum vielfach geäußerte Kritik an der Tauglichkeit der in diesem Gesetz vorgesehenen Investitionskontrolle und Preisaufsicht (vgl. Gröner, Die Ordnung der deutschen Elektrizitätswirtschaft, 1975, S. 355 ff.; Jarass, Der Staat 1978, S. 507 ; Baur, in: Ders./Lukes, Geschlossene Versorgungsgebiete, Versorgungssicherheit oder Wettbewerb, 1979, S. 1 ; anders Tegethoff, in: Ders./Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, Stand: Februar 1985, § 4 EnergG, Abschnitt 1, Rn. 4) hier schon deshalb nicht entscheidungserheblich an, weil jedenfalls im Fall der Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist, dass sich etwaige Mängel in diesem Bereich im Enteignungsverfahren zu ihren Lasten ausgewirkt hätten.

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85  

    Boxberg

    Die Enteignung zugunsten von Unternehmen der Daseinsvorsorge, über die das Bundesverfassungsgericht am Modell des Energiewirtschaftsgesetzes entschieden habe (BVerfGE 66, 248), zeige, daß die Einräumung enteignungsrechtlicher Befugnisse zugunsten solcher Unternehmen ein Korrelat zu der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgabe darstelle.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 66, 248 [257]) sei eine solche Enteignung jedenfalls dann statthaft, wenn einem Unternehmen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes die Erfüllung einer dem Gemeinwohl dienenden Aufgabe zugewiesen und zudem sichergestellt sei, daß es zum Nutzen der Allgemeinheit geführt werde.

    Es hat sie jedoch in seiner Entscheidung zu § 11 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedenfalls dann für zulässig erachtet, wenn einem solchen Unternehmen durch oder aufgrund eines Gesetzes die Erfüllung einer dem Gemeinwohl dienenden Aufgabe zugewiesen und zudem sichergestellt ist, daß es zum Nutzen der Allgemeinheit geführt wird (BVerfGE 66, 248 [257]).

    Ist bereits der Geschäftsgegenstand des privaten Unternehmens dem allgemein anerkannten Bereich der Daseinsvorsorge zuzuordnen, wie es bei Verkehrs- oder Versorgungsbetrieben der Fall sein kann, genügt es, wenn hinreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, daß die selbstgestellte "öffentliche" Aufgabe ordnungsgemäß erfüllt wird (BVerfGE 66, 248 [258]).

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