Rechtsprechung
   BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90, 4/91, 2 BvR 1537/88, 400/90, 349/91, 387/92   

Entziehungsanstalt

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, teilweise Verfassungswidrigkeit von §§ 64, 67 Abs. 4 Satz 2, 67d Abs. 5 Satz 1 StGB

Volltextveröffentlichungen

  • DFR

    Entziehungsanstalt

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 91, 1
  • NJW 1995, 1077
  • NStZ 1994, 578
  • MDR 1995, 77
  • Rpfleger 1995, 178
  • StV 1994, 594
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Wird zitiert von ... (407)  

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01  

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung nicht nur den Strafzweck des Schuldausgleichs betont, sondern auch andere Strafzwecke wie etwa die Prävention oder die Resozialisierung des Täters anerkannt (vgl. BVerfGE 45, 187 m.w.N.; 91, 1 ).

    Die Strafe ist eine repressive Übelzufügung als Reaktion auf schuldhaftes Verhalten, die dem Schuldausgleich dient (vgl. BVerfGE 7, 305 ; 9, 167 ; 20, 323 ; 25, 269 ; 54, 100 ; 58, 159 ; 91, 1 ; 105, 135 ).

    Innerhalb dieses Rahmens wird den anerkannten Strafzwecken Raum gegeben, um das Strafmaß im konkreten Fall zu ermitteln (vgl. BVerfGE 91, 1 ).

    bb) Die Maßregeln der Besserung und Sicherung sollen demgegenüber nach der Konzeption des Gesetzgebers diejenigen Funktionen übernehmen, welche die Strafe wegen ihrer Bindung an die Schuld des Täters nicht ausreichend erfüllen kann (vgl. BVerfGE 91, 1 ).

    Allerdings müssen die Regelungen darauf Bedacht nehmen, dass bei der jeweils vorgesehenen Art der Kumulierung die Freiheitsentziehung insgesamt nicht übermäßig wird und Anrechnungsausschlüsse nicht ohne Beziehung zu Grund und Ziel der Unterbringungsmaßregel vorgenommen werden (vgl. BVerfGE 91, 1 ).

  • BVerfG, 06.12.1994 - 2 BvR 1872/91  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anrechnung des Maßregelvollzugs auf

    Dazu beruft er sich auf den Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Celle (NStZ 1990, 453), über den durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 16. März 1994 (2 BvL 3/90 u.a., StV 1994, 594 ff.) entschieden wurde.

    Durch Beschluß des Zweiten Senats vom 16. März 1994 (2 BvL 3/90 u.a.; StV 1994, 594ff.) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß die Vorschrift des § 67 Abs. 4 Satz 2 StGB insofern mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG unvereinbar ist, als sie allgemein auf Anordnungen der Gerichte nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB verweist; sie ist insgesamt nichtig (vgl. Beschluß vom 16. März 1994, Ziff. I.2. der Entscheidungsformel, Umdruck, S. 47; veröffentlicht BGBl I 1994, S. 3012).

    Abgesehen von der Jahresfrist ist diese Regelung in der vom Bundesverfassungsgericht beschriebenen Auslegung sachgerecht (vgl. Beschluß vom 16. März 1994, Umdruck S. 47; StV 1994, 594 [597f.]).

    Danach hat das Strafvollstreckungsgericht den Vollzug der Unterbringung zu beenden, sobald sich deren Zweck auf zuverlässiger Erkenntnisgrundlage als unerreichbar erweist, weil keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (vgl. Beschluß vom 16. März 1994, Umdruck S. 46; StV 1994, 594 [597]).

    In diesen Fällen vermag der Ausschluß der Anrechnung den vom Gesetzgeber damit verfolgten Zweck nicht zu erreichen und läßt sich demgemäß vor dem Freiheitsgrundrecht nicht rechtfertigen (vgl. Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994, Umdruck S. 47f.; StV 1994, 594 [598]).

    Demgegenüber hält sich die Begrenzung der Anrechnung auf zwei Drittel der Strafe (§ 67 Abs. 4 Satz 1 StGB ) im verfassungsrechtlichen Rahmen und ist in dem vom Bundesverfassungsgericht bestimmten Anwendungsbereich des § 64 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. Beschluß des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994, Entscheidungsformel Ziff. I.1., Umdruck, S. 46f.; StV 1994, 594 [597]).

    Diese wird unter Maßgabe der vom Bundesverfassungsgericht bestimmten Grundsätze (vgl. Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994, Umdruck S. 35ff.; StV 1994, 594 [595ff.]) erneut über die Anrechnung der Zeit des Maßregelvollzugs auf die Strafe zu entscheiden haben.

    Danach sind die Anordnung der Unterbringung und ebenso ihr Vollzug von Verfassungs wegen an die Voraussetzung geknüpft, daß eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Süchtigen zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren; die Eignung des Eingriffs muß positiv und konkret festgestellt werden (vgl. Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994, Umdruck S. 39, 44; StV 1994, 594 [596, 597]).

  • BVerfG, 02.11.1994 - 2 BvR 268/92  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anrechnung einer Maßregel auf die zu

    Dazu bezog er sich auf den Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Celle (2 BvL 3/90) und eine in anderer Sache durch das Bundesverfassungsgericht erlassene einstweilige Anordnung (vgl. BVerfGE 84, 341 ff.).

    Sie können deshalb auch nebeneinander angeordnet werden (vgl. Beschluß des Zweiten Senats vom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90 u.a. -, Umdruck S. 41).

    Allerdings müssen die Regelungen darauf Bedacht nehmen, daß bei der jeweils vorgesehenen Art der Kumulierung die Freiheitsentziehung insgesamt nicht übermäßig wird und Anrechnungsausschlüsse nicht ohne Beziehung zu Grund und Ziel der Unterbringungsmaßregel erfolgen (Beschluß des Zweiten Senats vom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90 u.a. -, Umdruck S. 42).

    Insoweit darf der Gesetzgeber berücksichtigen, daß eine zeitliche Begrenzung der Anrechenbarkeit dazu beitragen kann, den Untergebrachten zur Mitwirkung an der Therapie zu motivieren oder den Erfolg der Suchtbehandlung zu stützen und zu sichern (vgl. Beschluß des Zweiten Senats vom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90 u.a. -, Umdruck S. 43).

    Andererseits ist die gesetzgeberische Entscheidung über das Maß der Anrechnung darauf angelegt, bei dem Verurteilten unter dem Druck eines noch nicht erledigten Teils der Strafe die Bereitschaft zu stärken, am Erfolg der Behandlung mitzuwirken, damit das letzte Drittel der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. Beschluß des Zweiten Senats vom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90 u.a. -, Umdruck S. 46).

    Diese vom Gesetzgeber getroffene Zuordnungsentscheidung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Beschluß des Zweiten Senats vom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90 u.a. -, Umdruck S. 47).

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