Rechtsprechung
   BGH, 29.04.1997 - 4 StR 158/97   

Epilan

§ 211 StGB, Tötung eines Schwerkranken im Krankenhaus, keine Wehrlosigkeit aufgrund Arglosigkeit und damit keine Heimtücke, wenn das Opfer nicht mehr in der Lage ist, den Angriff zu erkennen, zur Frage der Heimtücke gegenüber einem schutzbereiten Dritten

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1997, 490
  • StV 1998, 543
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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 10.05.2007 - 4 StR 11/07  

    Heimtückemord (Arglosigkeit: Schlaf, normative Einschränkungen

    Allerdings macht die Rechtsprechung seit jeher von diesem Grundsatz Ausnahmen: So wird es etwa als zweifelhaft angesehen, ob Heimtücke vorliegt, wenn das Opfer gegen seinen Willen vom Schlaf übermannt wurde (vgl. BGHSt 23, 119, 121) oder wenn es auf Grund sonstiger Umstände - und nicht wegen seiner Arglosigkeit - nicht in der Lage war, die (Angriffs-) Absicht des Täters zu erkennen und dessen Angriff wirksam entgegenzutreten (vgl. BGH NStZ 1997, 490, 491).

    Allerdings macht die Rechtsprechung seit jeher von diesem Grundsatz Ausnahmen: So wird es etwa als zweifelhaft angesehen, ob Heimtücke vorliegt, wenn das Opfer gegen seinen Willen vom Schlaf übermannt wurde (vgl. BGHSt 23, 119, 121; BGH, Urteil vom 21. Juni 1967 - 4 StR 199/67) oder wenn es auf Grund sonstiger Umstände - und nicht wegen seiner Arglosigkeit - nicht in der Lage war, die (Angriffs-) Absicht des Täters zu erkennen und dessen Angriff wirksam entgegenzutreten (vgl. BGH NStZ 1997, 490, 491: auf Grund seiner "gesundheitlichen Konstitution"; MünchKomm-Schneider § 211 Rdn. 133 m.w.N.).

  • BGH, 17.12.1998 - 4 StR 563/98  
    Das Schwurgericht hat das Vorliegen von dem Angeklagten anzulastenden Mordmerkmalen rechtsfehlerfrei verneint; insbesondere hat der Angeklagte nicht heimtückisch gehandelt, weil das Tatopfer bei dem mit Tötungsvorsatz geführten tätlichen Angriff bereits bewußtlos und damit nicht arglos war (vgl. BGHSt 23, 119, 120; 32, 382, 386, 388; BGH bei Holtz MDR 1977, 282; StV 1998, 543; 545; Lackner/Kühl StGB 22. Aufl. § 211 Rdn. 7 m.w.N.; aA Tröndle aaO § 211 Rdn. 6c; vgl. auch Kutzer NStZ 1994, 110, 111).
  • BGH, 31.01.2002 - 4 StR 417/01  

    Tötungsversuch; Rücktritt (fehlgeschlagener, unbeendeter und beendeter Versuch);

    Da das Schwurgericht nicht feststellen konnte, daß der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers vor dem ersten Stich bewußt zur Tat ausgenutzt hat (UA 38), kam eine Verurteilung wegen versuchten (Heimtücke-) Mordes nicht in Betracht (vgl. BGHSt 6, 120, 121; BGH NStZ 1984, 20, 21; 1997, 490, 491; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 1, 26; BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - 1 StR 406/00).
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  • BGH, 18.11.1997 - 1 StR 520/97  

    Teilerfolg der Revision einer Krankenschwester gegen die Verurteilung wegen

    Ein Fall, in dem ein schwerkranker Mensch auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage ist, die lebensbedrohliche Absicht des Täters zu erkennen und dessen Angriff wirksam entgegenzutreten (vgl. BGH NStZ 1997, 490 f.), liegt nach den hier getroffenen Feststellungen nicht vor.
  • BGH, 22.07.2010 - 4 StR 180/10  

    Voraussetzungen des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe (Heimtücke;

    Das Mordmerkmal der Heimtücke kann, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift, auf die der Senat insoweit Bezug nimmt, hingewiesen hat, auch dadurch erfüllt sein, dass ein Täter die Arglosigkeit einer schutzbereiten Person zur Tatausführung ausnutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 1997 - 4 StR 158/97, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 24 m.w.N.).
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