Rechtsprechung
| BGH, 02.12.1998 - IV ZB 19/97 |
Erbunfähigkeitsklausel Haus Hohenzollern
§ 138 Abs. 1 BGB, Art. 3 Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG, Ebenbürtigkeitsklausel im Hausgesetz der ehemals regierenden Familie Hohenzollern ist mit der vom GG Grundgesetz gewährleisteten Eheschließungsfreiheit vereinbart (Hinweis: BGH-Entscheidung aufgehoben durch Entscheidung des BVerfG vom 22.3.04, Az. 1 BvR 2248/01)
Volltextveröffentlichungen (5)
- erbfall.eu
BGB § 138 I
Sittenwidrigkeit einer Erbunfähigkeitsklausel | Erbengemeinschaft, Testament. Erbverzicht - Prof. Dr. Lorenz
Sittenwidrigkeit von Testamenten bei bedingter Erbeinsetzung (Erbausschluß bei nicht ebenbürtiger Ehe oder Abstammung - Fall Preußen)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wirksamkeit einer die Eheschließungsfreiheit einschränkenden letztwilligen Verfügung; Wirksamkeit einer Erbunfähigkeitsklausel
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- lexetius.com (Pressemitteilung)
"Erbunfähigkeit" im Hause Preußen
Verfahrensgang
- BGH, 02.12.1998 - IV ZB 19/97
- BVerfG, 18.02.1999 - 1 BvR 79/99
- BVerfG, 18.02.1999 - 1 BvR 80/99
- LG Hechingen, 07.12.2000 - 3 T 15/96
- OLG Stuttgart, 21.11.2001 - 8 W 643/00
- BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01
- LG Hechingen, 14.12.2004 - 3 T 15/96
- OLG Stuttgart, 21.04.2005 - 8 W 10/05
- LG Hechingen, 27.09.2005 - 3 T 15/96
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 140, 118
- NJW 1999, 566
- MDR 1999, 360
- FamRZ 1999, 580
- Rpfleger 1999, 128
- WM 1999, 442
- FGPrax 1999, 29
Wird zitiert von ... (18)
- BayObLG, 04.08.1999 - 1Z AR 187/97
Erbrecht und fürstliches Hausgesetz
Der Senat sieht, ungeachtet einer Bindung an die dargestellte Rechtsauffassung (…vgl. Keidel/Kahl § 27 Rn. 60), auch unter Berücksichtigung der geäußerten Kritik (Goebel FamRZ 1997, 656) keinen Anlaß, die Fragen des Inhalts und der Wirksamkeit des Erbvertrages vom 14.4.1925 anders als in seinem Beschluß vom 3.9.1996 dargestellt und eingehend begründet zu beurteilen (diesem Ergebnis zustimmend auch Otte ZEV 1997, 123; vgl.. auch Schmoeckel JZ 1999, 517 und Muscheler ZEV 1999, 151 ).Sie verstößt auch nach den Maßstäben, die der Bundesgerichtshof in seiner zu einem vergleichbaren Fall ergangenen Entscheidung vom 2.12.1998 (FamRZ 1999, 580 ) genannt hat, und unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Wertungen in Art. 3 und 6 Abs. 1 GG nicht gegen die guten Sitten.
Gerade der Verwirklichung eines solchen Willens soll jedoch die ebenfalls grundgesetzlich gewährleistete Testierfreiheit dienen (BGH FamRZ 1999, 580/584).
Denn für das Verständnis dessen, was heute unter den "guten Sitten" und unter "Treu und Glauben" zu verstehen ist, kommt dieser Wertordnung, wie sie insbesondere in den Grundrechten niedergelegt ist, wesentliche Bedeutung zu (BGH FamRZ 1999, 580/582 m. w N.).
Dieser Bereich höchstpersönlicher Entscheidung ist durch Art. 6 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt (vgl. BVerfGE 31, 58 /67 und BGH FamRZ 1999, 580 /583).
Darüber hinaus ist der Schutzbereich des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG hier, anders als bei Ebenbürtigkeitsklauseln (vgl. zu diesen BGH FamRZ 1999, 580 /583) allenfalls am Rande berührt.
Vielmehr schützt die Testierfreiheit gerade das Anliegen des Erblassers, unter seinen Abkömmlingen denjenigen zum Erben auszuwählen, der ihm am geeignetsten erscheint, den Nachlaß in seinem Sinn fortzuführen (BGH FamRZ 1999, 580 f.).
- BGH, 26.04.2006 - IV ZR 26/05
Verfahrensrecht - Prozessuale Folgen einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde
Dabei hat sich das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen u.a. auf den Beschluss des Senats vom 2. Dezember 1998 (IV ZB 19/97 - BGHZ 140, 118 ff.) bezogen, in dem die Erbunfähigkeitsklausel als wirksam angesehen worden ist.In dem hier zugrunde liegenden Pflichtteilsprozess wurde die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil durch Beschluss des Senats vom 12. März 2003 unter Hinweis auf die Entscheidung BGHZ 140, 118 ff. zurückgewiesen.
Aufgrund der Verfassungsbeschwerde eines anderen Sohnes des Erblassers hatte das Bundesverfassungsgericht allerdings zuvor den Senatsbeschluss BGHZ 140, 118 ff. durch Kammerbeschluss vom 22. März 2004 aufgehoben (NJW 2004, 2008).
Deshalb könne der Beschluss BGHZ 140, 118 ff. nicht einem präjudiziellen Urteil im Sinne von § 580 Nr. 6 ZPO gleichgestellt werden.
Jedenfalls sei das mit der Restitutionsklage angegriffene, rechtskräftig gewordene Urteil des Oberlandesgerichts im Ausgangsverfahren nicht im Sinne von § 580 Nr. 6 ZPO auf den Beschluss BGHZ 140, 118 ff. "gegründet".
Dem hält die Revision entgegen, dem Beschluss BGHZ 140, 118 ff. komme im Rahmen des Erbscheinsverfahrens eine streitentscheidende Funktion zu; er habe auch Bindungswirkung gegenüber den Vorinstanzen jenes Verfahrens entfaltet und sei daher einem präjudiziellen Urteil im Sinne des § 580 Nr. 6 ZPO gleich zu achten.
- OLG Bremen, 10.12.2004 - 5 U 29/04 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BVerfG, 22.03.2004 - 1 BvR 2248/01
Ebenbürtigkeitsklausel und Eheschließungsfreiheit
c) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1998 - IV ZB 19/97 -.Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. November 2001 - 8 W 643/00 -, der Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 7. Dezember 2000 - 3 T 15/96 - und der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1998 - IV ZB 19/97 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Eheschließungsfreiheit aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes.
- BGH, 05.12.2007 - IV ZR 275/06
Erbrecht - Fortdauer der Testamentsvollstreckung über 30 Jahre
Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die im Erbvertrag angeordnete Testamentsvollstreckung nach dem Willen des Erblassers so lange wie irgend möglich andauern solle, und die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Würdigung des Landgerichts, § 8 Abs. 2 des Erbvertrages lasse keinen Zweifel daran, dass die Vertragschließenden und insbesondere der Erblasser angestrebt hätten, das "Hausvermögen" so lange wie irgend möglich als abgegrenzte Vermögensmasse rechtlich verselbständigt zu halten, stehen im Einklang mit der Auslegung des Erbvertrages durch den Senat (vgl. BGHZ 140, 118, 129). - BayObLG, 02.11.2000 - 1Z BR 86/00
Wirksamkeit einer Bedingung für die Nacherbfloge
Das Landgericht ist in seiner Entscheidung auch zutreffend davon ausgegangen, dass Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit einer Verfügung von Todes wegen nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen angenommen werden kann (BGHZ 140, 118/129).Es kann offen bleiben, ob die Berufung auf den Anfall einer Erbschaft unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB in Frage gestellt werden kann und ob und gegebenenfalls wie dies im Erbscheinsverfahren zu berücksichtigen wäre (vgl. BGHZ 140, 118/128).
- OLG Stuttgart, 21.11.2001 - 8 W 643/00
Gültigkeit einer Erbunfähigkeitsklausel
Die Bindung des (Zivil-)Richters im Instanzenzug erstreckt sich auch auf Rechtsfragen mit verfassungsrechtlichem Gehalt (im Anschluss an den auf Vorlage ergangenen Beschluss BGHZ 140, 118 bezüglich der verfassungsrechtlichen Schranken der Testierfreiheit).Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 2.12.1998 (BGHZ 140, 118 = NJW 1999, 566 = MDR 1999, 360 = JZ 1999, 514 = JR 1999, 504 = WM 1999, 442 = FamRZ 1999, 580 = ZEV 1999, 59 = FGPrax 1999, 29 = RPfl 1999, 128 ua) die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Hechingen aufgehoben und die Sache zur anderweiten Behandlung und neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
- OLG Hamm, 11.01.2005 - 15 W 391/03
Sittenwidrigkeit eines Testaments
§ 138 Abs. 1 BGB berechtigt den Richter nicht, die Auswirkungen einer vom Erblasser getroffenen Verfügung von Todes wegen an seinen eigenen Gerechtigkeitsvorstellungen zu messen und den Willen des Erblassers danach zu korrigieren; Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit der Verfügung von Todes wegen kann nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen angenommen werden (BGH, NJW 1999, 566; NJW 1983, 674). - OLG Düsseldorf, 22.08.2008 - 3 Wx 100/08
Sittenwidrigkeit eines sog. Geliebtentestaments
Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung kann daher nur in besonders hervorstechenden, d.h. schwerwiegenden, Ausnahmefällen angenommen werden (…BGH NJW 1983, S. 674 ff.; BGHZ 111, 36 ff.; BGHZ 140, 118 ff.;… BayObLG FamRZ 2002, S. 915 ff.;… Prütting u.a. - Ahrens, BGB, 3. Aufl. 2008, § 138 Rdnr. 103;… dem Grundsatz nach vom gleichen Ansatz ausgehend, aber mit unterschiedlichen Gewichtungen im einzelnen auch: Senat, FamRZ 1998, S. 583 f.;… OLG Düsseldorf - 7. Zivilsenat - FamRZ 1997, S. 1506 ff.;… Soergel-Hefermehl, BGB, 12. Aufl. 1999, § 138 Rdnr. 223;… Staudinger-Sack, BGB, Neubearb. 2003, § 138 Rdnr. 442 f.). - BayObLG, 24.03.2005 - 1Z BR 107/04
Testierfreiheit und Einflüsse interessierter Dritter - tatrichterliche Prüfung …
Sittenwidrig kann also ein Testament nur sein, wenn über den Ausschluss des gesetzlichen Erbanspruchs erbberechtigter Angehöriger hinaus besonders schwerwiegende Umstände hinzukommen (BGH NJW 1999, 566/568;… Staudinger/Sack aaO). - BVerfG, 19.12.2006 - 1 BvR 2723/06
Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Zivilrechtsstreits wegen …
- OLG Köln, 24.07.2001 - 9 U 15/01
Formanforderungen bei Angabe der Gründe für Pflichtteilsentziehung
- BGH, 06.04.2011 - IV ZR 232/09
Erbrecht - Beeinträchtigung eines Vertragserben bei testamentarischer Verfügung
- KG, 14.07.2008 - 12 U 221/04
Testamentsvollstreckung: Längstmögliche Dauer und Zulässigkeit der Ernennung von …
- BVerfG, 18.02.1999 - 1 BvR 80/99
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis
- BayObLG, 30.04.1998 - 1Z BR 187/97
Erbscheinsverfahrens in der Rechtsbeschwerdeinstanz
- BVerfG, 18.02.1999 - 1 BvR 79/99
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis
- OLG München, 16.07.2007 - 21 U 1836/07
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