Rechtsprechung
   BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 11.97   

Erledigungserklärung im Vorprozeß

§ 43 Abs. 2 VwVfG, Erledigung "in anderer Weise" liegt auch dann vor, wenn die Beteiligten übereinstimmend den Verwaltungsakt als obsolet ansehen (z.B. weil sie ihn irrtümlich für aus anderen Gründen erledigt halten)

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsverfahrensrecht - Rechtsirrtum; Erledigung in anderer Weise; Vorbescheid; Bebauungsgenehmigung; Baugenehmigung; Verwaltungsakt; Steuerungsfunktion; Regelungswirkung; Landesbauordnungsrecht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Erledigung "in anderer Weise" nach § 43 Abs. 2 VwVfG

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Rechtsirrtum; Erledigung in anderer Weise; Vorbescheid; Bebauungsgenehmigung; Baugenehmigung; Verwaltungsakt; Steuerungsfunktion; Regelungswirkung; Landesbauordnungsrecht.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ 1998, 729
  • DVBl 1998, 898
  • BauR 1998, 1002
  • ZfBR 1998, 323 (Ls.)
  • BauR 1998, 642 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (34)  

  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.2010 - 10 S 2701/09  

    Erledigung einer bestandskräftigen Verfügung durch konsensuales Verhalten

    Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu entfalten oder wenn die ihm ursprünglich innewohnende Steuerungsfunktion entfallen ist (BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 - 7 C 5/08 - juris; BVerwG, Beschl. v. 17.11.1998 - 4 B 100.98 - juris; BVerwG, Urt. v. 27.03.1998 - 4 C 11/97 - juris).

    Es liegen auch nicht die Voraussetzungen vor, unter denen es das Bundesverwaltungsgericht für möglich gehalten hat, dass sich ein Verwaltungsakt allein durch einen Konsens der Beteiligten im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG auf andere Weise erledigt hat (Urt. v. 27.03.1998 aaO.).

    Sie verändern mithin durch ein konsensuales Verhalten gleichsam die Geschäftsgrundlage (BVerwG, Urt. v. 27.03.1998 aaO.).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2009 - 3 S 1467/07  

    Bestandskraft nach Nutzungsunterbrechung?

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Erledigung "in anderer Weise" nach § 43 Abs. 2 LVwVfG auf einen dauerhaften Verzichtswillen allerdings dann nicht an, wenn alle an dem früheren Verwaltungsakt Beteiligten diesen übereinstimmend, also im Wege "konsensualen" Verhaltens, für obsolet ansehen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen "Geschäftsgrundlage" zu beurteilen ist (Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 11.97 -, NVwZ 1998, 729 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.1998 - 13 S 457/96  

    Keine Erledigung einer Abschiebungsandrohung infolge zeitlich späteren

    Die Erledigung eines nicht begünstigenden Verwaltungsakts bedeutet Wegfall der mit Widerspruch beziehungsweise Anfechtungsklage bekämpften beschwerenden Regelung (BVerwG, Urt. v. 15.11.1990, NVwZ 1991, 570 zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.3.1998, NVwZ 1998, 729).

    Allerdings mag darin deren konkludente Aufhebung gesehen werden, oder es mag so sein, daß die Beteiligten die Abschiebungsandrohung übereinstimmend für obsolet ansehen, was ebenfalls zur Erledigung führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.1998, a.a.O.).

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