Rechtsprechung
   BGH, 13.03.1991 - XII ZR 53/90   

Erlösverteilung nach Verkauf des Hausrats

§ 1357 BGB bezieht sich nicht auf dingliche Rechtsgeschäfte;

§ 929 BGB, "Übereignung an wen es angeht", bei Anschaffung von Hausrat ist die Übereignung idR so auszulegen, daß beide Eheleute Miteigentum erlangen sollen (vgl. § 8 Abs. 2 HausratV)

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 114, 74
  • NJW 1991, 2283
  • MDR 1991, 972
  • FamRZ 1991, 923
  • Rpfleger 1991, 455
  • NJW-RR 1991, 1218
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Wird zitiert von ... (8)  

  • BGH, 12.12.1996 - IX ZR 214/95  

    Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei Lieferung von Tierarzneimitteln

    Die Sonderfälle eines Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB), eines "unternehmensbezogenen" Geschäfts (vgl. BGHZ 92, 259, 268) oder eines "Geschäfts für den, den es angeht" (vgl. BGHZ 114, 74, 80), für die eine wirtschaftliche Zuordnung des Leistungsverhältnisses erörtert wird (Weiss aaO.; Stadie UR 1988, 19; Wagner aaO. 154, 158), liegen hier nicht vor.
  • OLG Düsseldorf, 18.12.1991 - 11 U 31/91  
    Der von der Kl. zu führende Nachweis ihres Alleineigentums hing mithin entscheidend vom Inhalt der nach § 929 S. 1 BGB für den Eigentumsübergang erforderlichen Einigung mit dem Veräußerer ab (für die vergleichbare Rechtslage beim Erwerb von Haushaltsgegenständen durch Eheleute vgl. BGH NJW 1991, 2283, [2284] unter 2.).

    Zwar trifft es zu, daß diese vom Reichsgericht (vgl. RGZ 109, 167) entwickelte Konstruktion bei fehlendem Interesse des Veräußerers an der Person des Erwerbers im Falle von Bargeschäften des täglichen Lebens und - nach Auffassung des BGH unter Umständen sogar bei fehlender Barzahlung (NJW 1991, 2283 [2285]) - zum Eigentumserwerb desjenigen führen kann, den es tatsächlich angeht, also etwa desjenigen, der den Erwerb finanziert hat.

  • BFH, 23.09.2009 - IV R 21/08  

    Zuordnung der Aufwendungen für ein von Ehegatten betrieblich genutztes häusliches

    Miteigentum der Ehegatten kann auch hinsichtlich der Ausstattungsgegenstände (Lampe, Ablagetisch, Gardine, Regale) angenommen werden (vgl. zum Miteigentum von Ehegatten bei der Anschaffung von gemeinsamem Hausrat Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. März 1991 XII ZR 53/90, BGHZ 114, 74).
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  • OLG Düsseldorf, 22.02.2011 - 23 U 218/09  

    Bauvertrag - Leistung unbrauchbar: Minderung der Vergütung auf Null!

    Dem Prozessvortrag des Beklagten zu 2. in beiden Instanzen, dem Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz und der Anhörung der Parteien in zweiter Instanz ist nämlich nicht hinreichend zu entnehmen, dass dem Kläger - solange nur der Beklagte zu 2. für ihn als Architekt faktisch tätig werden würde - ihm im Übrigen - im Sinne eines "Geschäfts, für den es angeht" (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 164, Rn 8 mwN; jurisPK-BGB-Weinland, a.a.O., § 164, Rn 30 mwN; Münchener Kommentar/Schramm, a.a.O., § 164, Rn 47 ff. mwn) - gleichgültig gewesen sein soll, mit wem er sich in rechtlicher Hinsicht (leistungs-/haftungsrechtlich einerseits und honorarrechtlich andererseits) vertraglich binden würde (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.1991, XII ZR 53/90, NJW 1991, 2283).
  • OLG Karlsruhe, 17.05.2006 - 16 UF 220/05  

    Verbotene Eigenmacht an Hausratsgegenständen bei Trennung von Eheleuten: Vorrang

    Beim Erwerb von Hausrat für den gemeinsamen Haushalt sind die dinglichen Erklärungen von Veräußerer und Erwerber ohne Vorliegen besonderer Umstände, denen es vorliegend ermangelt, als Übereignung an den, den es angeht, zu verstehen, so dass sie in der Regel zu gemeinsamen Eigentum der Ehepartner führen (BGH, FamRZ 1991, 923 [924]).
  • OLG Koblenz, 21.03.2002 - 5 U 291/01  

    Erbauseinandersetzung bei Hausratsgegenständen und Sparkonten

    Nach alledem haben die Eheleute W......... das Bild zu Miteigentum erworben (vgl. zum Ganzen BGHZ 114, 74 -81 = FamRZ 1991, 923 -925 = NJW 1991, 2283 -2285 = MDR 1991, 972 -973 = Rpfleger 1991, 455 -457 = EzFamR BGB § 1357 Nr. 3 = BGHR BGB § 929 Miteigentumserwerb 1 = BGHR BGB § 1357 Abs. 1 Schlüsselgewalt 1 = JZ 1992, 217 -219 = LM BGB § 929 Nr. 37 (3/1992) = JR 1992, 285 -287 m. w. N.).
  • OLG Koblenz, 16.11.1993 - 3 U 449/93  
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  • OLG München, 29.03.1996 - 16 UF 1068/95  
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