Rechtsprechung
   BGH, 30.01.2001 - 3 StR 528/00   

Erörterung eines Briefes in Abwesenheit des Angeklagten

§§ 247 S. 1, 338 Nr. 5 StPO;

§ 338 StPO, auch ein absoluter Revisionsgrund führt nicht zur Aufhebung des Urteils, soweit ein Beruhen-können denkgesetzlich ausgeschlossen ist

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Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 20.02.2002 - 3 StR 345/01  

    Abwesenheit (richterlicher Augenschein; Abgrenzung zum bloßen Vorhalt); Beruhen

    Ein Ausnahmefall, bei dem ein Einfluß des Verfahrensfehlers auf das Urteil zum Nachteil des Angeklagten denkgesetzlich ausgeschlossen werden kann (vgl. BGHR StPO § 338 Beruhen 1; BGH, Beschl. vom 30. Januar 2001 - 3 StR 528/00), liegt hier auch unter Berücksichtigung der Beweiskonstellation nicht vor.
  • BGH, 19.07.2007 - 3 StR 163/07  

    Beweiserhebung in Abwesenheit des Angeklagten (absoluter Revisionsgrund;

    Auch wenn ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 StPO gegeben ist, gefährdet dies den Bestand des angefochtenen Urteils nicht, soweit ein Einfluss des Verfahrensfehlers auf das Urteil zum Nachteil des Beschwerdeführers denkgesetzlich ausgeschlossen ist (BGH NJW 1977, 443; BGHR StPO § 338 Beruhen 1; Beschl. vom 31. Januar 2001 - 3 StR 528/00).
  • BGH, 10.12.2002 - 5 StR 454/02  

    Unzulässiger Ausschluss der Öffentlichkeit (Hinweis auf die Möglichkeit der

    Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils lediglich im beantragten Umfang, weil denkgesetzlich ausgeschlossen ist, daß die Entscheidung darüber hinaus von ihm zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt ist (vgl. BGH, a.a.O.; BGH NStZ 1996, 49; BGH StV 2000, 653, 654; Senat in BGHR StPO § 338 Nr. 6 Begründungsmangel 1; BGH, Beschlüsse vom 3. November 1999 - 3 StR 333/99 -, vom 8. Dezember 1999 - 1 StR 601/99 - und vom 30. Januar 2001 - 3 StR 528/00 -).
  • BGH, 15.03.2011 - 3 StR 476/10  

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (Rücktritt vom Versuch; Freiwilligkeit;

    Auf die allein für diese Tat relevante Verfahrensrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 3 StR 528/00, bei Becker NStZ-RR 2002, 102) kommt es deshalb nicht an.
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