Rechtsprechung
   BGH, 13.10.1993 - XII ZR 120/92   

Ersatzzustellung am "Erstwohnsitz"

§ 182 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 181 ZPO), Begriff des "Wohnens", Wohnungsaufgabe muß objektiv erkennbar sein;

§§ 237, 238 Abs. 3 ZPO, Rechtsmittelgericht ist unzuständig für - erstmalige - Wiedereinsetzungsentscheidung

Volltextveröffentlichungen

  • verkehrslexikon.de

    Wirksamkeit der Ersatzzustellung an der Hauptwohnung bei Aufenthalt in einer offiziellen Zweitwohnung

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1994, 564
  • WM 1994, 225



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Wird zitiert von ... (28)  

  • BGH, 06.05.2004 - IX ZB 43/03  

    Verfahrensrecht - Übergabe an Bediensteten

    Diese Beweiskraft reicht jedoch nur so weit, wie gewährleistet ist, daß die zur Beurkundung berufene Amtsperson die Tatsachen selbst verwirklicht oder aufgrund eigener Wahrnehmungen zutreffend festgestellt hat (BVerfG NJW-RR 1992, 1084, 1085; BGH, Beschl. v. 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 53/91, NJW 1992, 1963; Urt. v. 13. Oktober 1993 - XII ZR 120/92, NJW-RR 1994, 564).

    Daher vermag beispielsweise die Urkunde über eine Ersatzzustellung nach §§ 181, 182 ZPO a.F. nicht den Urkundenbeweis dafür zu erbringen, daß der Adressat unter der Zustellungsanschrift wohnt (BVerfG aaO; BGH, Beschl. v. 17. Februar 1992, aaO; Urt. v. 13. Oktober 1993, aaO).

    Diese Wirkung kann der Adressat nur durch eine plausible und schlüssige Darstellung von Tatsachen entkräften, aus denen folgt, daß die Person, der das Schriftstück übergeben wurde, nicht zu seinen Bediensteten gehört (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Februar 1992, aaO; Urt. v. 13. Oktober 1993, aaO).

  • OLG Koblenz, 20.10.2003 - 12 U 1023/02  

    Erstreckung der Beweiskraft einer Zustellungsurkunde auf das Vorhandensein einer

    Unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass die Zustellung "in der Wohnung" des Zustellungsempfängers versucht wurde (BGH NJW-RR 1994, 564 f.).

    Ob das der Fall ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen (BGH NJW 1978, 1858; 1985, 2197; NJW-RR 1994, 564 f.; BGHR ZPO § 182 Wohnung 1).

    Eine erfolgte Meldung an das Einwohnermeldeamt ist hingegen ein starkes Indiz für den Willen des Wohnungsinhabers, eine Wohnung unter einer bestimmten Adresse aufzugeben beziehungsweise neu zu begründen (vgl. BGH NJW-RR 1994, 564, 565; NJW 1992, 1963).

  • OLG Frankfurt, 26.04.2004 - 1 U 265/03  

    Verfahrensrecht - Zum Begriff der Wohnung in § 178 Abs. 1 Satz 1 ZPO

    Die Indizwirkung der Zustellungsurkunde, dass die Beklagte unter der Zustellungsanschrift wohne (Bundesverfassungsgericht NJW 1992, 234, 235; BGH NJW-RR 1994, 564), ist durch die plausible und schlüssige Darlegung der Beklagten entkräftet, sie habe ihren Lebensmittelpunkt in B, ...straße.

    Vielmehr hatte die Beklagte durch ihr Verhalten nach außen erkennbar - jedenfalls für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar (BGH NJW-RR 1994, 564) - die Aufgabe der Wohnung in A als den Lebensmittelpunkt bestimmende Hauptwohnung zum Ausdruck gebracht.

    Meldet sich aber der Zustellungsadressat beim Einwohnermeldeamt am Ort seiner neuen Wohnung polizeilich an und teilt er dabei mit, es handele sich um seine Hauptwohnung, so ist dies ein starkes Indiz für die entsprechende Veränderung des Lebensmittelpunktes (BGH NJW-RR 1994, 564).

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