Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 29.12.1986 - 1 Ws 1097-1098/86   

Ersatzzustellung an Gefangenen

Unwirksamkeit der Zustellung nach § 181 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 178 ZPO), wenn der Empfänger inhaftiert ist, Familienadresse ist dann nicht seine "Wohnung"

Sonstiges

Zeitschriftenfundstellen

  • StV 1987, 378
  • NJW-RR 1987, 894



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BFH, 20.10.1987 - VII R 19/87  

    Zustellung an einen Strafhäftling

    Denn im Falle der Strafhaft des Empfängers muß davon ausgegangen werden, daß dieser allein am Ort seiner Haft zu erreichen ist (vgl. Beschluß des Landgerichts Hagen vom 12. November 1979 46 Qs 251/79, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1980, 1703; Beschluß des Oberlandesgerichts - OLG - Düsseldorf vom 29. Dezember 1986 1 Ws 1097-1098/86, NJW-RR 1987, 894, 895; Urteil des OLG Düsseldorf vom 12. Februar 1980 6 UF 137/79, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ - 1980, 718, 719; Beschluß des OLG Koblenz vom 28. Mai 1986 1 Ws 297/86, dokumentiert unter Nr. 738629 im Juristischen Informationssystem - JURIS - ; Beschluß des Bayerischen OLG München vom 21. November 1983 OLG Düsseldorf, 16.09.1996 - 1 Ws 814/96  
    c) Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß der die Ladungszustellung am 22. August 1995 ausführende Postbedienstete zumindest aufgrund des Verhaltens des Vaters des Angeklagten davon ausgegangen ist und ausgehen durfte, daß der Angeklagte unter der Zustellungsanschrift nach wie vor seinen Lebensmittelpunkt hatte und somit dort wohnte (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 29. Dezember 1986, StV 1987, 378; BGH NJW 1978, 1858).
  • KG, 12.03.1999 - 5 Ws 37/99  
    Die Verbüßung einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe hat zur Folge, daß die Wohnung, die der Inhaftierte zuvor benutzt hat, nicht mehr den räumlichen Mittelpunkt seines Lebens bildet und deshalb eine Ersatzzustellung dort nicht mehr möglich ist (vgl. BGH NJW 1978, 1858; OLG Düsseldorf StV 1987, 378; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl., § 37 Rdn. 9 m.weit.Nachw.).
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