Rechtsprechung
   BGH, 26.03.1982 - 2 StR 700/81   

Erschießung

§ 212, WaffenG, § 52 StGB, Dauerdelikt, Klammerwirkung, Schwereverhältnis

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 31, 29
  • NJW 1982, 2080
  • NStZ 1982, 376
  • MDR 1982, 680
  • StV 1982, 468



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)  

  • BGH, 16.03.1989 - 4 StR 60/89  

    Strafklageverbrauch bei Dauerstraftat

    Dem steht der Beschluß des 2. Strafsenats BGHSt 31, 29 (vgl. dazu Laufhütte a.a.O. Rn. 22 Fußn. 11) nicht entgegen, worauf bereits der 3. Strafsenat zutreffend hingewiesen hat (vgl. auch BGH, Beschl. vom 8. März 1983 - 5 StR 27/83), weil dort ein dem Erwerbsakt folgender neuer Willensentschluß nicht festge stellt ist.

    Das ist regelmäßig der Fall, wenn dieser sich entschließt, mit der Waffe ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB) zu begehen (vgl. hierzu auch die st. Rspr. des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen der Täter nicht nur eine gegenüber dem Waffenbesitz schwerer wiegende Straftat begangen hat, etwa Urt. vom 10. Februar 1977 - 4 StR 623/76; BGHSt 29, 288 [291 f.]; 31, 29; dazu Puppe a.a.O. S. 208).

  • BGH, 13.01.2010 - 4 StR 562/09  

    Klammerwirkung; Geiselnahme; fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs;

    Diese Wirkung tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann ein, wenn eines der betroffenen Delikte schwerer wiegt als dasjenige, das die Verbindung begründet (vgl. BGHSt 31, 29, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 7 m.w.N.).

    Diese Wirkung tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann ein, wenn eines der betroffenen Delikte schwerer wiegt als dasjenige, das die Verbindung begründet (vgl. BGHSt 31, 29, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 7 m.w.N.; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. Vor § 52 Rdn. 30).

  • BGH, 01.09.1992 - 4 StR 385/92  
    Es verkennt dabei, daß die Verklammerung durch eine dritte Tat dann nicht eintritt, wenn die selbständigen Handlungen schwerer wiegen als das mit ihnen zusammentreffende Dauerdelikt (vgl. BGHSt 1, 67 [70]; 31, 29 [31]) .

    Die von der Jugendkammer zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 1984, 262, 408) stehen nicht entgegen, da sie den anders zu beurteilenden Fall betreffen, daß nur eine der zu verbindenden Straftaten einen höheren Unrechtsgehalt aufweist als das jeweils tateinheitlich verwirklichte Delikt der Entführung (vgl. BGHSt 31, 29 [31]).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht