Rechtsprechung
   BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 48.81   

Erschließungsangebot II

§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), Anforderungen an die ausreichende Erschließung sind vorhabenabhängig;

ausnahmsweise Pflicht der Gemeinde zur Annahme eines zumutbaren Erschließungsangebots im Außenbereich

Volltextveröffentlichungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 1; BBauG § 35 Abs. 3 Alt. 3
    Mindestanforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung; Pflicht zur Annahme eines Erschließungsangebots des Bauherrn durch die Gemeinde

Verfahrensgang

  • VG Schleswig, 21.08.1979 - 2 A 583/78
  • BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 48.81

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1986, 394
  • DVBl 1986, 186
  • NVwZ 1986, 38
  • BauR 1985, 661
  • ZfBR 1985, 288
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Wird zitiert von ... (73)  

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.1996 - 3 S 233/95  

    Baugenehmigung für ein Außenbereichsvorhaben: Erstreckung der Privilegierung des

    Die Erschließung eines im Außenbereich privilegierten Bauvorhabens ist gewährleistet, wenn der Bauherr ein ausreichendes Erschließungs- und Instandhaltungsangebot unterbreitet und der Gemeinde die Annahme des Angebots nicht aus sonstigen Gründen unzumutbar ist (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48/81 -, NVwZ 1986, 38 und Urteil vom 31.10.1990 - 4 C 45/88 -, NVwZ 1991, 1076).

    Allerdings sind an ein landwirtschaftliches Vorhaben im Außenbereich aufgrund seiner Privilegierung und aus Gründen des Umweltschutzes und der Schonung des Bodens geringere Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38 = BauR 1985, 661).

    Um dem in der Privilegierung landwirtschaftlicher Vorhaben zum Ausdruck kommenden Gesetzeszweck zu genügen, muß sich die Gemeinde mit der Herstellung notwendiger Erschließungsmaßnahmen durch den Landwirt jedenfalls dann abfinden, wenn ihr nach dem Wegeausbau keine weiteren unwirtschaftlichen Aufwendungen entstehen werden und ihr die Annahme des Selbsterschließungsangebots auch nicht aus sonstigen Gründen, z.B. weil der Wegebau als solcher gegen öffentliche Belange verstößt, unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.10.1990 - 4 C 45.88 -, NVwZ 1991, 1076 = NuR 1992, 183 und Urt. v. 30.08.1985, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.1994 - 5 S 2447/93 - NuR 1995, 194).

    Damit ist die Erschließung "gesichert", denn hierzu ist es ausreichend, daß bis zur Herstellung des Bauwerks mit der funktionsfähigen Anlegung der Erschließung gerechnet werden kann (BVerwG, Urt. v. 30.08.1985, a.a.O.).

  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.84  

    Entbehrlichkeit der Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Bindungswirkung

    Das hat der Senat zuletzt im Urteil vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 48.81 - (DVBl 1986, 186 ) ausgeführt.

    Das hat der Senat im Urteil vom 30. August 1985 (a.a.O.) in der Aussage zum Ausdruck gebracht, die Mindestanforderungen an die Sicherung der Erschließung vom jeweiligen Vorhaben abhängig zu machen, folge auch aus dem Sinn und Zweck der Privilegierung gerade der Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.

    Diese Frage ist zu bejahen: Der Senat hat im schon erwähnten Urteil vom 30. August 1985 (a.a.O.) ausgeführt, von einer Verdichtung der Erschließungspflicht im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne voraussetzungsgemäß nur im Innenbereich, nicht aber im Außenbereich gesprochen werden.

  • VG Osnabrück, 27.02.2004 - 2 A 129/02  

    Genehmigung für einen Abferkel- und Sauenstall; Außenbereich (Privilegierung);

    ausreichen können (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, U. v. 13.02.1976 - IV C 53.74 -, BRS 30 Nr. 40; U. v. 30.08.1985 - 4 C 48.81 -, BRS 44 Nr. 75; U. v. 07.02.1986 - 4 C 30.84 -, DVBl. 1986, 682; B. v. 02.09.1999 - 4 B 47.99 -, BauR 2000, 1173; OVG Lüneburg, U. v. 09.06.1966 - I A 225/64 -, NJW 1967, 74; U. v. 29.08.1988 - 1 A 5/87 -, BRS 48 Nr. 79).

    Dies ist jedoch - unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs - im Außenbereich nicht ungewöhnlich und im Hinblick darauf, dass landwirtschaftliche Verbindungswege bzw. -straßen regelmäßig eine geringere Verkehrsbelastung als Straßen innerhalb bebauter Gebiete aufweisen und es deshalb nur in vergleichsweise wenigen Fällen tatsächlich überhaupt zu einem entsprechenden Begegnungsverkehr kommt, im Ergebnis hinnehmbar (vgl. BVerwG, U. v. 30.08.1985, aaO).

    Vielmehr würde eine derartige Vorgehensweise im Ergebnis der vom Gesetzgeber (entweder nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 BauGB) bestimmten Privilegierung des von der Klägerin geplanten Vorhabens zuwiderlaufen (vgl. insoweit BVerwG, U. v. 30.08.1985, aaO) und im Übrigen dazu führen, dass das von der Beigeladenen angeführte Erschließungsargument letztlich als Ersatz für eine tatsächlich nicht existierende bzw. noch nicht (endgültig) umgesetzte Bauleitplanung - mit dem Ziel, die Errichtung weiterer Tierhaltungsanlagen zu verhindern bzw. zu beschränken - dient; dies aber ist nicht Sinn des in § 35 Abs. 1 BauGB aufgestellten Erschließungserfordernisses.

    Im Übrigen ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass eine Gemeinde ungeachtet dessen, dass ein Rechtsanspruch auf Erschließung nicht besteht (§ 123 Abs. 3 BauGB), im Einzelfall - jedenfalls dann, wenn es sich um ein im Außenbereich privilegiert zulässiges Vorhaben handelt - verpflichtet sein kann, ein zumutbares Angebot des betreffenden Bauherrn, auf eigene Kosten für eine ausreichende Erschließung seines Grundstücks zu sorgen, anzunehmen (vgl. BVerwG, U. v. 30.08.1985, aaO).

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