Rechtsprechung
   BGH, 08.12.1995 - LwZR 1/95   

Erwerbs- und Ausbaukosten

§§ 267 Abs. 1, 812 BGB, Tilgung fremder Schulden, § 818 Abs. 3 BGB

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Alpmann Schmidt

    BGB § 818 Abs. 3

  • Prof. Dr. Lorenz

    Condictio ob rem, (kein) Bereicherungswegfall nach § 818 III BGB bei rechtsgrundloser Schuldentilgung durch einen Dritten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bereicherungsausgleich bei Tilgung einer fremden Schuld

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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Bereicherungsanspruch bei Schuldtilgung durch Dritten ohne Rechtsgrund

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Entreicherungseinwand des Schuldners nach Tilgung seiner Schuld durch einen Dritten

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1996, 926
  • ZIP 1996, 336
  • MDR 1996, 568
  • BB 1996, 453
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Wird zitiert von ... (5)  

  • OLG Karlsruhe, 17.04.2008 - 12 U 202/07  

    Aufwendungsersatz: Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den

    Die Befreiung von einer Verbindlichkeit stellt eine fortbestehende Bereicherung dar (vgl. BGH, Urteile vom 18. April 1985 - VII ZR 309/84 - NJW 1985, 2700 unter 3; vom 8. Dezember 1995 - LwZR 1/95 - NJW 1996, 926 unter II), so dass dem Kläger ein Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten nach den §§ 267 Abs. 1, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB zusteht (vgl. BGHZ 70, 389, 396 ff.).
  • VG Saarlouis, 31.03.2009 - 1 K 59/08  

    Inanspruchnahme als Komplementär für eine Geldschuld der KG

    Auf den Wegfall der Bereicherung bei der KG kann sich der Kläger daher nicht berufen, vgl. BGH, Urteil vom 08.12.1995 - LwZR 1/95 -, NJW 1996, 926; entsprechend im Falle der Gehaltszahlung mit Fördermitteln: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.11.2007 -1 L 48/07 -, juris; beim Verbrauch der Zuwendung für eine Baumaßnahme: VGH Bayern, Urteil vom 06.04.2001 - 4 B 00.334 -, juris.
  • OLG München, 09.10.1996 - 3 U 2190/96  

    Rückforderungsanspruch von Heimbewohnern wegen zu Unrecht erfolgter Zahlung

    Damit wurden die Gelder zur Bezahlung von Verbindlichkeiten verwendet, so daß bereits darin eine verbleibende Bereicherung liegt (vgl. BGH, NJW 1996, 926 ).
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