Rechtsprechung
   BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84   

Erziehungsmaßregeln

Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Erziehungsmaßregeln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsauflage nach dem JGG und grundrechtlicher Schutz vor Zwangsarbeit

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Celle, 03.11.1983 - 21 Ds 43 Js 1002/83
  • LG Lüneburg, 12.12.1983 - 17 Ns 43 Js 1002/83
  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 74, 102
  • NJW 1988, 45
  • NStZ 1987, 502
  • NStZ 1987, 275
  • MDR 1987, 728
  • FamRZ 1987, 564



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Wird zitiert von ... (185)  

  • BVerfG, 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87  

    Verfassungsmäßigkeit der Auferlegung gemeinnütziger Leistungen bei der

    Die Gründe, aus denen das Bundesverfassungsgericht bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 2 und 3 GG verneint hat (BVerfGE 74, 102 ), seien auf die verfassungsrechtliche Beurteilung einer Arbeitsauflage für Erwachsene nach § 56 b Abs. 2 Nr. 3 StGB allerdings nur zum Teil übertragbar.

    Eine Verpflichtung zur gemeinnützigen Arbeit nach § 56 b Abs. 2 Nr. 3 StGB unterscheide sich nicht so wesentlich von Erziehungsmaßregeln nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG , daß eine andere Einschätzung als im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 1987 (BVerfGE 74, 102 ) gerechtfertigt wäre.

    a) Der Senat hat in seinem Beschluß vom 13. Januar 1987 (BVerfGE 74, 102 ) ausgeführt, die normative Bedeutung und Tragweite der genannten Verfassungsvorschriften lasse sich nicht allein vom gängigen Wortsinn her erfassen; sie zu ergründen verlange vielmehr einen Blick auf das rechtliche und historische Umfeld der Entstehung der Verfassungsbestimmung sowie auf ihre Zielrichtung, wie sie sich in den Beratungen dargestellt und wie sie schließlich im Normzusammenhang ihren Ausdruck gefunden habe (aaO., S. 116).

    Voraussetzungen, Ziele und Begrenzungen der Auflage werden in den §§ 56, 56 a , 56 b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB so ausführlich geregelt, wie es in einem notwendig abstrakt formulierten Gesetz verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. für § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG : BVerfGE 74, 102 [126]).

    Sie ermächtigt nicht zur Auferlegung solcher Arbeitsleistungen, die die Zuweisung eines Berufs, eines Arbeitsplatzes oder einer Ausbildungsstätte enthalten oder den Betroffenen sonst an der Wahrnehmung seiner Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG hindern (BVerfGE 58, 358 [365]; 74, 102 [125 f.]).

    Die Auflage wird durch die mit dieser Bestimmung verfolgten Normzwecke gerechtfertigt und in einer dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden Weise durch die für alle Auflagen geltenden Schranken (§ 56 b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB ) eingegrenzt (BVerfGE 74, 102 [126]).

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04  

    EGMR-Entscheidungen

    Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle sind als einfache Bundesgesetze kein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab Ein Beschwerdeführer kann insofern vor dem Bundesverfassungsgericht nicht unmittelbar die Verletzung eines in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Menschenrechts mit einer Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 74, 102, 128 m.w.N.).

    Ein Beschwerdeführer kann insofern vor dem Bundesverfassungsgericht nicht unmittelbar die Verletzung eines in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Menschenrechts mit einer Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 74, 102 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, EuGRZ 2004, S. 317 ).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02  

    Anpassung nach dem 31. Dezember 2002

    Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 74, 102 ; 77, 381 ; 81, 22 ).

    Das Bundesverfassungsgericht soll nicht genötigt werden, auf ungesicherter Grundlage weit reichende Entscheidungen zu erlassen (vgl. BVerfGE 74, 102 ; 77, 381 ; 86, 15 ; 102, 197 ).

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