Rechtsprechung
   BGH, 14.06.1972 - 2 StR 679/71   

Fahrerflucht - Finnendolch

§ 32 StGB, unvorsätzliche Notwehrprovokation, Schutzwehr - Trutzwehr

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 24, 356
  • NJW 1972, 1821
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Wird zitiert von ... (32)  

  • BGH, 26.10.1993 - 5 StR 493/93  

    Einschränkung des Notwehrrechts bei vorsätzlicher Provokation der Notwehrlage;

    Der Senat hält daran fest, dass die rechtswidrige und schuldhafte, auch vorsätzliche Provokation der Notwehrlage dem Betroffenen das Notwehrrecht nicht vollständig und nicht zeitlich unbegrenzt nimmt ( BGHSt 24, 356, 359; 26, 143, 145; 26, 256, 257).

    Wer unter erschwerenden Umständen die Notwehrlage provoziert hat, muss unter Umständen auf eine sichere erfolgversprechende Verteidigung verzichten und das Risiko hinnehmen, dass ein minder gefährliches Abwehrmittel keine gleichwertigen Erfolgschancen hat ( BGHSt 24, 356, 359).

    Sein Notwehrrecht war mit Rücksicht auf seinen eigenen vorwerfbaren Beitrag zur Entstehung der Situation eingeschränkt (vgl. BGHSt 24, 356; 26, 143; 26, 256).

    Das Vorverhalten des Angeklagten wiegt nach dem Grade des Unrechts und der Gefährlichkeit schwerer als das Vorverhalten, das dem Bundesgerichtshof sonst Anlaß zu Einschränkungen der Notwehrbefugnisse gegeben hat (vgl. BGHSt 24, 356; 26, 143; 26, 256; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1, 2, 3, 4, 8, 9, Erforderlichkeit 6; BGH Urteil vom 5. Juli 1978 - 2 StR 201/78).

    Der Senat hält allerdings daran fest, daß die rechtswidrige und schuldhafte, auch vorsätzliche Provokation der Notwehrlage dem Betroffenen das Notwehrrecht nicht vollständig und nicht zeitlich unbegrenzt nimmt ( BGHSt 24, 356, 359; 26, 143, 145; 26, 256, 257; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1, 3, 4, Erforderlichkeit 6, § 33 Überschreiten l; BGH Urteil vom 25. Februar 1975 - 1 StR 702/74).

    Wer unter erschwerenden Umständen die Notwehrlage provoziert hat, muß unter Umständen auf eine sichere erfolgversprechende Verteidigung verzichten und das Risiko hinnehmen, daß ein minder gefährliches Abwehrmittel keine gleichwertigen Erfolgschancen hat ( BGHSt 24, 356, 359).

    Er hätte, wenn er denn schon das Lokal mit der demonstrativ gezeigten Schußwaffe betrat, zur Flucht ansetzen müssen, als P. Anstalten machte zu schießen (vgl. BGHSt 24, 356, 358).

  • BGH, 07.03.2002 - 3 StR 490/01  

    Notwehrlage (gegenwärtig); Notwehrprovokation (Einschränkung der

    Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn die Notwehrlage durch ein vorangegangenes Verhalten selbst schuldhaft herbeigeführt wurde (vgl. allg. BGHSt 24, 356; 26, 256; 39, 374; 42, 97).

    Der in seinem Notwehrrecht eingeschränkte Angeklagte muss zunächst versuchen, dem Angriff des Nebenklägers auszuweichen ( BGHSt 24, 356, 358; 42, 97, 100).

    Konnte er dem Angriff dadurch nicht entgehen, war er zwar nicht verpflichtet, auf den Einsatz des Messers als Abwehrmittel unter allen Umständen zu verzichten (vgl. BGHSt 24, 356, 358 f.).

    Doch kann dies dahinstehen, weil dem Landgericht im Ergebnis jedenfalls darin beizupflichten ist, daß der Angeklagte gegenüber einem rechtswidrigen Angriff des Nebenklägers in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt war, weil er die Notwehrlage durch sein vorangegangenes Verhalten selbst schuldhaft herbeigeführt hatte (vgl. allg. BGHSt 24, 356; 26, 256; 39, 374; 42, 97); durch den Messereinsatz überschritt er die Grenzen dieses eingeschränkten Notwehrrechts; er handelte daher seinerseits rechtswidrig.

    Der Angeklagte mußte zunächst versuchen, dem Angriff des Nebenklägers auszuweichen ( BGHSt 24, 356, 358; 42, 97, 100).

    Konnte er dem Angriff dadurch nicht entgehen, war er zwar nicht verpflichtet, auf den Einsatz des Messers als Abwehrmittel unter allen Umständen zu verzichten (vgl. BGHSt 24, 356, 358 f.).

    Auch war sein vorhergegangener Angriff auf die Rechtsgüter der Gastwirtin W. nicht so gewichtig, daß er allein deshalb unabhängig von der weiteren Entwicklung der "Kampflage" unter allen Umständen die weitere Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger nur mit bloßen Händen hätte führen dürfen (vgl. BGHSt 24, 356, 359; 39, 374, 379; 42, 97, 100).

  • BGH, 21.03.1996 - 5 StR 432/95  

    Einschränkung des Notwehrrechts im Fall eines sozialethisch zu beanstandenden

    Bei besonders gewichtiger Provokation kann der Verteidiger verpflichtet sein, das Risiko hinzunehmen, das mit der Wahl des minder gefährlichen Abwehrmittels verbunden ist ( BGHSt 24, 356, 359; 39, 374, 379).

    Ein für den Umfang des Notwehrrechts bedeutsames Vorverhalten, das "von Rechts wegen vorwerfbar" ist ( BGHSt 24, 356, 359), liegt jedenfalls auch dann vor, wenn dieses Vorverhalten seinem Gewicht nach einer schweren Beleidigung gleichkommt.

    Bei besonders gewichtiger Provokation kann der Verteidiger verpflichtet sein, das Risiko hinzunehmen, das mit der Wahl des minder gefährlichen Abwehrmittels verbunden ist ( BGHSt 24, 356, 359; 39, 374, 379).

    Ein für den Umfang des Notwehrrechts bedeutsames Vorverhalten, das "von Rechts wegen vorwerfbar" ist ( BGHSt 24, 356, 359), liegt jedenfalls auch dann vor, wenn dieses Vorverhalten seinem Gewicht nach einer schweren Beleidigung gleichkommt.

mehr
  • BGH, 30.10.2007 - VI ZR 132/06  

    Schadensrecht - Beweislast des Verteidigers bei Notwehrlage

    Der Verteidiger ist aber nur dann auf ungefährlichere Abwehrmaßnahmen verwiesen, wenn diese eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr mit Sicherheit erwarten lassen, ohne dass Zweifel über die Wirkung des Verteidigungsmittels verbleiben (vgl. Senatsurteil vom 23. September 1975 - VI ZR 232/73 - NJW 1976, 41, 42; ferner BGHSt 24, 356, 358; BGH, Urteile vom 27. April 1982 - 5 StR 94/82 - NStZ 1982, 285; vom 24. September 1998 - 4 StR 309/98 - NStZ-RR 1999, 40, 41; vom 22. November 2000 - 3 StR 331/00 - NJW 2001, 1075, 1076; vom 13. März 2003 - 3 StR 458/02 - NStZ 2004, 615, 616; vom 30. Juni 2004 - 2 StR 82/04 - NStZ 2005, 31); auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muss sich der Verteidiger nicht einlassen (BGH, Urteile vom 27. April 1982 - 5 StR 94/82 - aaO; vom 24. September 1998 - 4 StR 309/98 - aaO; vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02 - NJW 2003, 1955, 1957).

    Zwar muss der Angegriffene nach gefestigter Rechtsprechung, hat er den Angriff durch eine Provokation mitverschuldet, im Rahmen des Möglichen ausweichen oder sich auf mildere, wenngleich weniger sichere Verteidigungsmittel beschränken (vgl. BGHSt 24, 356, 358 f.; 26, 143, 145; 39, 374, 379; 42, 97, 100; BGH, Urteile vom 18. August 1988 - 4 StR 297/88 - NStZ 1989, 113, 114; vom 22. November 2000 - 3 StR 331/00 - NJW 2001, 1075, 1076; vgl. auch Schönke/Schröder/StGB-Lenckner/Perron, 27. Aufl., § 32 Rn. 60; MünchKommBGB/Grothe, 5. Aufl., § 227 Rn. 24).

  • BGH, 10.02.2000 - 4 StR 558/99  

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Festnahmerecht eines Kaufhausdetektivs

    d) Die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge wäre dann rechtlich zutreffend, wenn der Angeklagte im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung, ohne durch die Gegenwehr des D. in eine Notwehrlage versetzt und im Rahmen eigenen Notwehrrechts dazu veranlaßt worden zu sein, den Würgegriff angelegt hätte (vgl. BGHSt 24, 356, 357 f.; BGH NJW 1991, 503, 504; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung. 8; BGH, Urteil vom 11. Januar 1983 - 1 StR 742/82).

    Er war nicht gehalten, auf die Anwendung weniger gefährlicher Abwehrmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft war; auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang brauchte er sich nicht einzulassen (st.Rspr., vgl. BGHSt 24, 356, 358; 25, 229, 230; 27, 336, 337; BGH NStZ 1998, 508, 509 m.w.N.).

  • BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02  

    Urteil wegen Heimtückemordes an Erpresser aufgehoben

    a) Eine Einschränkung des Notwehrrechts des Angeklagten im Blick auf eine etwaige Provokation M. s durch vorwerfbares Vorverhalten würde voraussetzen, daß dieses Vorverhalten rechtswidrig oder wenigstens sozialethisch zu mißbilligen wäre; zudem müßte zwischen ihm und dem rechtswidrigen Angriff des M. ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestehen (vgl. zu diesen Erfordernissen: BGHSt 27, 336, 338; 42, 97, 101; siehe auch BGHSt 24, 356, 358 f.; 26, 143, 145; BGH NStZ 1998, 508; NStZ-RR 1999, 40, 41; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, aaO § 32 Rdn. 54, 59; Tröndle/ Fischer aaO § 32 Rdn. 24).
  • BGH, 25.02.1975 - 1 StR 702/74  
    Die Rechtslehre ist dem gefolgt, wobei zur Begründung entweder der auch vom Schwurgericht herangezogene Gedanke der actio illicita in causa (Lenckner, Notwehr bei provoziertem und verschuldetem Angriff, GA 1961, 299 ff; Schröder, JR 1962, 187, 189) oder der Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs (Roxin, Die provozierte Notwehrlage, ZStrW 75, 541 ff) angeführt wird; der Bundesgerichtshof hat die übermäßige Verteidigung gegen einen provozierten Angriff unter bestimmten Umständen als rechtsmißbräuchlich angesehen (BGHSt 24, 356, 359) und hat damit im Ergebnis die Rechtsfigur der actio illicita in causa nicht übernommen.

    Denn ein Rechtsmißbrauch liegt auch im Fall der verschuldeten Provokation dann nicht vor, wenn der Täter dem Angriff nicht ausweichen oder auch nicht über ein Ausweichen zum Einsatz eines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels gelangen kann (BGHSt 24, 356, 359; Lenckner, a.a.O. S. 312; Roxin, a.a.O. S. 579).

    Dann aber war er nach den in BGHSt 24, 356 ff niedergelegten Grundsätzen verpflichtet, dem Angriff nach Möglichkeit auszuweichen oder mindestens zum Einsatz eines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels zu gelangen.

  • BGH, 12.12.1975 - 2 StR 451/75  

    Tödlicher Boxerschlag - § 32 StGB, Notwehrprovokation

    »Die Pflicht zur Zurückhaltung bei der Abwehr eines provozierten Angriffs dauert nicht unbegrenzt (im Anschluß an BGHSt 24, 356 ).«.

    Wie der Senat schon in BGHSt 24, 356 zum Ausdruck gebracht hat, darf dieser in solchen Fällen das wirksamere und gefährlichere Abwehrmittel nicht sogleich einsetzen.

  • BGH, 19.03.1986 - 2 StR 38/86  

    Einsatz einer Schußwaffe zum Zweck der Verteidigung

    Eine schuldhafte Provokation eines rechtswidrigen Angriffs, die zu einer Einschränkung der Notwehrbefugnisse führt (vgl. BGHSt 24, 356 ; 26, 143), ist darin nicht zu sehen (vgl. BGHSt 27, 336 ; BGH Strafverteidiger 1983, 455; BGH, Urteil vom 25. Februar 1975 - 2 StR 702/74 - und Beschluß vom 20. Dezember 1983 - 4 StR 726/83).

    Die Gegner waren zwar unbewaffnet, jedoch auf Grund ihrer Anzahl dem Angeklagten ersichtlich so überlegen, daß er sich nicht auf ein Kräftemessen einzulassen brauchte, sondern Waffengebrauch androhen durfte (vgl. BGHSt 24, 356, 358; 27, 326, 327; BGH, Urteil vom 16. Februar 1983 - 2 StR 762/82 - und Beschluß vom 20. Dezember 1983 - 4 StR 726/83).

  • BGH, 12.01.1978 - 4 StR 620/77  
    Bei dieser zu Gunsten des Angeklagten angenommenen "Kampflage" (BGH bei Herlan MDR 55, 649, 650) durfte er das Messer in der geschilderten Art und Weise einsetzen, da diese Verteidigungsmöglichkeit im Hinblick auf die Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs die einzige erfolgversprechende zu dessen sofortiger Beendigung war (vgl. BGH GA 1956, 49, 50; BGH GA 1965, 147, 148; BGH GA 1968, 182, 183; BGH GA 1969, 23, 24; BGHSt 24, 356, 358).

    Dabei kann unerörtert bleiben, ob die tatsächliche (bedrohliche) Lage, in der er sich durch den Angriff seines Gläubigers S. befand, ihm nicht selbst bei eingeschränktem Notwehrrecht die gewählte Art der Verteidigung erlaubt hätte (vgl. BGHSt 24, 356, 359).

  • BSG, 25.06.1986 - 9a RVg 2/84  
  • BGH, 02.11.2005 - 2 StR 237/05  

    Körperverletzung mit Todesfolge; Einschränkung des Notwehrrechts

  • BSG, 25.03.1999 - B 9 VG 1/98 R  

    Gewaltopferentschädigung - Hinterbliebenenversorgung - vorsätzlicher

  • BGH, 15.05.1975 - 4 StR 71/75  

    'Alle kaputt machen' - §§ 212, 22, 32 StGB, Notwehrprovokation

  • BGH, 23.01.2003 - 4 StR 267/02  

    Notwehrexzess (Notwehrlage; Beweiswürdigung hinsichtlich der Annahme eines

  • BGH, 30.05.1996 - 4 StR 109/96  
  • BGH, 23.08.1995 - 2 StR 394/95  
  • BGH, 21.06.1989 - 3 StR 203/89  
  • BGH, 21.02.1990 - 2 StR 527/89  
  • BGH, 22.10.1992 - 1 StR 532/92  

    Versuchsbeginn bei Schußwaffengebrauch - Lebengefährdende Trutzwehr bei

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.12.1998 - L 10 VG 43/96  

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • BGH, 18.08.1988 - 4 StR 297/88  
  • BGH, 14.02.1992 - 2 StR 28/92  

    Trutzwehr bei leichtfertiger Notwehrprovokation

  • BGH, 19.09.1973 - 2 StR 165/73  
  • OLG Hamm, 24.11.1976 - 4 Ss 263/76  
  • BayObLG, 18.10.1990 - RReg. 5 St 92/90  
  • BayObLG, 15.07.1988 - RReg. 1 St 49/88  

    Täter haftet nicht für diejenigen, durch eine zulässige Verteidigungshandlung

  • OLG Düsseldorf, 07.07.1989 - 5 Ss 283/88  
  • BGH, 11.06.1991 - 1 StR 242/91  
  • LSG Hessen, 05.03.1998 - L 5 VG 151/94  

    Opferentschädigung - Tötungsdelikt - Strafverfahren - Notwehrsituation

  • LG Karlsruhe, 23.10.2009 - 6 O 15/09  

    Schadensersatz wegen Körperverletzung: Bindung des Zivilrichters an Strafurteil;

  • BGH, 01.09.1993 - 3 StR 354/93  
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