Rechtsprechung
   BGH, 14.11.1991 - III ZR 4/91   

Fahrgemeinschaft

Abgrenzung Rechtsgeschäft - Gefälligkeitsverhältnis, Rechtsbindungswillen, § 157 BGB

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Abgrenzung Gefälligkeit/Auftrag bei Fahrgemeinschaft; Schäden als "Aufwendungen" i.S.v. § 670 BGB (Fahrgemeinschaft)

  • archive.org

    § 662 BGB
    Gefälligkeitsfahrt außerhalb bestehender Fahrgemeinschaft

  • Universität des Saarlandes

    BGB § 662
    Abgrenzung Geschäftsbesorgung und Gefälligkeitsverhältnis bei Nachhausebringen eines Kollegen während der Arbeitszeit

mehr
  • archive.org

    Gefälligkeitsfahrt außerhalb bestehender Fahrgemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung für Unfall auf einer Gefälligkeitsfahrt

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Haftung aus Kraftfahrzeugunfällen bei Gefälligkeitsfahrt

Verfahrensgang

  • LG Münster, 15.03.1989 - 16 O 9/89
  • OLG Hamm, 11.06.1990 - 2 U 98/89
  • BGH, 14.11.1991 - III ZR 4/91

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1992, 498
  • MDR 1992, 555
  • DB 1992, 781
  • BB 1992, 494
nach Datum
nach Relevanz

Kontextvorschau:
beim Überfahren mit der Maus
immer
nur bei Klick auf

auch für künftige Seiten

Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)  

  • BGH, 09.12.1999 - IX ZR 129/99  

    Anwaltsrecht - Regressanspruch gegen Rechtsanwalt nach Fristversäumnis

    Mit Rücksicht auf den Zweck und die sich daraus ergebende Bedeutung der Tätigkeit des Beklagten für den Kläger sowie die damit verbundene Interessenlage der Parteien durften und mußten diese die wechselseitigen Erklärungen verständigerweise als Vertragsschluß werten (vgl. BGH, Urt. v. 22. Juni 1956 - I ZR 198/54, NJW 1956, 1313 f; v. 14. November 1991 - III ZR 4/91, NJW 1992, 498).
  • OLG Düsseldorf, 24.05.2006 - 15 U 43/05  

    Projektsteuerer - Vergütung konkludent f. Bauprojekt in Millionenhöhe vereinbart

    Ein Bindungswille wird deshalb in der Regel bei dem sogenannten Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, bei Zusagen im rein gesellschaftlichen Verkehr oder bei Vorgängen, die diesen ähnlich sind, zu verneinen sein (BGH, BGHZ 88, 373 (382) = NJW 1984, 1533; BGHZ 92, 164 (168) = NJW 1985, 1778; BGHZ 21, 102 = NJW 1956, 1313; BGHZ 56, 204 = NJW 1971, 1404; BGH, NJW 1968, 1874; BGH NJW 1992, 498; Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., Einl. Rdn. 7 vor § 241).

    Die Annahme einer Rechtspflicht und des sich daraus ergebenden Schadensersatzrisikos muss zudem für den Handelnden zumutbar sein (BGH, NJW 1974, 1705; BGH NJW 1992, 498).

  • OLG Stuttgart, 21.11.2002 - 2 U 29/02  

    Markenzeichenschutz: Unterlassungsanspruch des Zeicheninhabers gegen die

    Der Wert einer anvertrauten Sache, die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nicht ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die er durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann, können auf einen rechtlichen Bindungswillen schließen lassen (ebenso BGH NJW 96, 1889/90; 92, 498; 85, 313; OLG München MDR 99, 744; vgl. auch Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., Vor § 145, 87).

    Ein Bindungswille liegt insbesondere nahe, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen auf dem Spiel stehen (BGH NJW 92, 498, 499).

mehr
  • BGH, 18.02.1993 - III ZR 23/92  
    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • KG, 13.08.2009 - 23 W 46/09  

    Entscheidung über Teilnahmerechte des Vereins ehemaliger Heimkinder e.V. am

    Eine vertragliche Bindung sei insbesondere dann zu bejahen, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Zusage verlässt oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat (BGH NJW 1992, 498 f.).
  • OLG Naumburg, 17.04.2003 - 7 U 135/02  

    Haftungsmaßstab bei unentgeltlich erbrachter Leistung

    Weiter hält der Bundesgerichtshof den Wert einer anvertrauten Sache für erheblich, die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nicht ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die jener durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann ( BGHZ 21, 102 [ 106f ], 56, 204 [ 209f ]; 88, 373 [ 382 ]; 92, 164 [ 168 ]; BGH VersR 1993, 1274; BGH NJW 1992, 498 ).
  • OLG Stuttgart, 11.11.1992 - 3 U 147/91  

    Verkehrssicherungspflichten eines Grundstückseigentümers bei unentgeltlicher

    Diese Zusage erfolgte vielmehr als Gefälligkeit im rein gesellschaftlichen Bereich (vgl. BGHZ 21, 102; BGH, NJW 1992, 498 ).
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht