Rechtsprechung
   BGH, 14.02.1985 - 4 StR 27/85   

Fahrt mit Haschisch

§ 27 StGB, Beihilfe hinsichtlich des Besitzes, 'kausales Verhalten', Innentendenz;

in dubio pro reo, Einlassung des Angeklagten

Volltextveröffentlichungen (4)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1985, 318
  • MDR 1985, 509
  • StV 1985, 279



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Wird zitiert von ... (8)  

  • LG Düsseldorf, 22.07.2004 - XIV 5/03  

    Freispruch der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Mannesmann AG vom

    Es reicht, wenn sie die Handlung des Täters erleichtert und fördert (BGH StV 2000, 492; BGH StV 1995, 524; BGH NStZ 1985, 318; Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl., § 27 Rn. 8; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 27 Rn. 2 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 26.09.2005 - 2 Ss 272/05  

    Betäubungsmittelstrafrecht: Unerlaubter Besitz durch Mitinhaber der Wohnung -

    Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass weitere tatsächliche Feststellungen getroffen werden können, die eine Strafbarkeit des Angeklagten begründen könnten (zur Frage einer - gegebenenfalls psychischen - Beihilfe zum unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in diesen Fällen BGH, NStZ 1985, 318 [318 m.w.N.]; OLG Karlsruhe, a.a.O.; Körner, BtMG , 5. Aufl., § 29 Rdnr. 1109), kommt indes eine eigene - freisprechende Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1 StPO nicht in Betracht.
  • OLG Koblenz, 12.01.2000 - 1 Ausschl 3/99  

    Voraussetzung des Verteidigerausschlusses; Rechtscheinwirkung der amtlichen

    Der Verteidiger hätte zumindest Beihilfe auch dann geleistet, wenn er die Bereitschaft des Beschuldigten, den Abverkauf weiterlaufen zu lassen, nur gefördert bzw. seine Entschließung, ihn nicht zu stoppen, erleichtert (BGH NStZ 83, 462; 85, 318; 95, 28; StV 95, 524) oder wenn er den Beschuldigten in dessen etwa schon vorhandenem Entschluss zusätzlich bestärkt hat (RGSt 73, 53; OLG Stuttgart NJW 50, 118).
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  • OLG Naumburg, 08.01.2004 - 4 U 102/03  

    Erwerbsunfähigkeitsversicherung: Ausschluss vom Versicherungsschutz bei

    Die Beihilfehandlung muss noch nicht einmal für die Tat des Haupttäters im Sinne einer conditio sine qua non ursächlich sein; es reicht aus, wenn sie die den Tatbestand verwirklichende Handlung des Täters erleichtert oder fördert (BGH, NStZ 1983, 462; 1985, 318).
  • BayObLG, 15.03.1989 - RReg. 3 St 133/88  
    Beihilfe erfordert eine Handlung, welche die Rechtsgutverletzung des Haupttäters ermöglicht oder verstärkt oder ihre Durchführung erleichtert, also die Tat fördert (BGH, NStZ 1985, 318 ).
  • BGH, 27.07.1994 - 3 StR 149/94  
    In subjektiver Hinsicht ist dies als eine Handlung anzusehen, welche die Rechtsgutverletzung der Mitangeklagten erleichtern, ihre Tat also fördern sollte (vgl. BGH NStZ 1985, 318 ; BGHR StGB § 27 I, Hilfeleisten 5).
  • BGH, 12.09.1996 - 4 StR 241/96  
    Dies ist in der Rechtsprechung auch für den Fall des "bloßen Dabeiseins" durch Mitfahrt bei einer Rauschgiftbeschaffungsfahrt anerkannt (vgl. BGH NStZ 1985, 318 ; 1993, 233).
  • OLG Zweibrücken, 24.03.1995 - 1 Ss 22/95  
    Dazu ist nicht - wie das Berufungsgericht anscheinend meint - erforderlich, daß das Verhalten des Gehilfen ursächlich ("conditio sine qua non") für den Erfolg der Haupttat wird; es reicht aus, wenn die den Straftatbestand verwirklichende Handlung des Haupttäters in irgendeiner Weise erleichtert oder gefördert wird (Dreher/Tröndle aaO, § 27 Rdn. 2; BGH NStZ 1983, 462 ; 1985, 318).
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