Rechtsprechung
   BGH, 08.08.1995 - 1 StR 377/95   

Fahrt nach Mannheim-Rheinau

§§ 258, 22, 26, 27 StGB, omnimodo facturus, psychische Beihilfe, 'Umstiftung';

Verfahrensrüge nach §§ 338 Nr. 3, 24 StPO setzt Mitteilung der dienstlichen Äußerung gem. § 26 Abs. 3 StPO im Wortlaut voraus

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 1
  • StV 1996, 2
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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 07.08.2001 - 5 StR 259/01  

    Vergatterung von DDR-Grenzsoldaten

    Mit der Vergatterung oder ihrer Veranlassung hat der Beschwerdeführer - in Befolgung und Förderung der allgemeinen Befehlslage - die unmittelbaren Täter in ihrem zuvor bereits anderweits geweckten Tatentschluß lediglich maßgeblich bestärkt (vgl. auch BGHR StGB § 26 - Bestimmen 3).

    Mit der Vergatterung oder ihrer Veranlassung hat der Beschwerdeführer - in Befolgung und Förderung der allgemeinen Befehlslage - die unmittelbaren Täter in ihrem zuvor bereits anderweits geweckten Tatentschluß letztlich lediglich maßgeblich bestärkt (vgl. auch BGHR StGB § 26 - Bestimmen 3; DDR-Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976 S. 377 f.).

  • BGH, 15.09.1998 - 1 StR 290/98  
    Auch ihre Ansicht, rechtlich sei die Bestärkung des Täters K. in seinem Tatentschluß keine taugliche Beihilfehandlung, trifft nicht zu (vgl. BGHR StGB § 26 Bestimmen 3 = NStZ-RR 1996, 1 = StV 1996, 2).

    Hatte er aber "zwischenzeitlich Bedenken bekommen", was der neue Tatrichter zu überprüfen haben wird, so war er möglicherweise noch nicht endgültig zur Tat entschlossen (vgl. dazu BGHR StGB § 26 Bestimmen 3) und konnte dann noch angestiftet werden.

  • BGH, 18.11.2003 - 1 StR 481/03  

    Entpflichtung des Pflichtverteidigers (objektiv erschüttertes

    Dementsprechend sind solche Erklärungen eines Verteidigers, ebenso wie dienstliche Erklärungen eines Richters (vgl. BGH StV 1996, 2 m. w. N.), bei einer entsprechenden Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mitzuteilen.

    Dementsprechend sind solche Erklärungen eines Verteidigers, ebenso wie dienstliche Erklärungen eines Richters (vgl. BGH StV 1996, 2 m. w. N.), bei einer entsprechenden Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mitzuteilen.

mehr
  • BGH, 20.01.2000 - 4 StR 400/99  

    Bestimmen einer Person unter achtzehn Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit

    Zwar kann der zu einer konkreten Tat bereits fest Entschlossene nicht mehr zu ihr "bestimmt" werden (Fall des sog. "omnimodo facturus"; vgl. BGHR StGB § 26 Bestimmen 1 und 3).
  • BGH, 20.06.2007 - 1 StR 167/07  

    Besorgnis der Befangenheit (Anforderungen an die Verfahrensrüge; Vorbefassung);

    Der Beschwerdeführer trägt den Inhalt der dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter nicht vor; dies gehört indessen - auch hier - zum notwendigen Rügevortrag (st. Rspr., vgl. nur BGH StV 1996, 2).
  • OLG Jena, 05.02.2003 - 1 Ss 287/02  

    Rechtsmittel bei erfolgloser Richterablehnung - Anforderung an Verfahrensrügen -

    Dazu hat der Beschwerdeführer in der Regel wörtlich, zumindest aber dem ganzen Inhalt nach, das Ablehnungsgesuch und den ablehnenden Gerichtsbeschluss mitzuteilen (BGH StV 1996, 2; NJW 1979, 2160; KK-Pfeiffer, a. a. O., § 28 Rn. 6; Meyer-Goßner, a. a. O., Rn. 29), ferner den Inhalt der dienstlichen Äußerung nach § 26 Abs. 3 StPO (BGH StV 96, 2), außerdem sonstiges zum Verständnis der Rüge erforderliches Vorbringen (Meyer-Goßner, a. a. O., Rn. 29).
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