Rechtsprechung
   BGH, 23.01.1958 - 4 StR 613/57   

Falscher Verfolger

§ 25 Abs. 2, § 15 StGB, error in persona bei Mittätern, § 22 StGB, untauglicher Versuch;

§ 211 StGB, Verdeckungsabsicht auch bei dolus eventualis

Volltextveröffentlichungen (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • euv-frankfurt-o.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Verfolger-Fall und die Strafbarkeit der "versuchten fahrlässigen Selbsttötung” (Dr. Dr. Uwe Scheffler; BGHSt 11, 268)

  • zjs-online.com (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zum fünfzigjährigen Jubiläum des "Verfolgerfalls": Beteiligung des Tatopfers an einem gegen das Tatopfer gerichteten Mordversuch? (Dehne-Niemann; ZJS 2008, 351)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 11, 268
  • NJW 1958, 836
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Wird zitiert von ... (24)  

  • BGH, 25.10.1994 - 4 StR 173/94  

    Untauglicher Betrugsversuch bei vermeintlicher Mittäterschaft (Zurechnung;

    Diese Kriterien gelten auch für den untauglichen Versuch, dessen Strafwürdigkeit in der - für sich gesehen schon gefährlichen - Auflehnung gegen die rechtlich geschützte Ordnung begründet ist (vgl. BGHSt 4, 254; 11, 268, 271; 30, 363, 366).

    Da für eine Tatbeteiligung als Mittäter lediglich ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken kann, notwendig ist (vgl. BGHSt 11, 268, 271/272; 16, 12, 14; 37, 289, 292; BGH NStZ 1993, 180), ist mittäterschaftliches Handeln beim Betrug zum Nachteil einer Versicherung nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil der Mittäter keinen Einfluss auf die Schadensmeldung nimmt.

    Da für eine Tatbeteiligung als Mittäter lediglich ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken kann, notwendig ist (vgl. BGHSt 11, 268, 271/272; 16, 12, 14; 37, 289, 292; BGH NStZ 1993, 180), ist mittäterschaftliches Handeln beim Betrug zum Nachteil einer Versicherung nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil der Mittäter keinen Einfluß auf die Schadensmeldung nimmt.

    Diese Kriterien gelten auch für den untauglichen Versuch, dessen Strafwürdigkeit in der - für sich gesehen schon gefährlichen - Auflehnung gegen die rechtlich geschützte Ordnung begründet ist (vgl. BGHSt 4, 254; 11, 268, 271; 30, 363, 366; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 22 Rdn. 24 m.w.Nachw.).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76  

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Als typische Beispiele seien genannt: Tötung des Tatzeugen, um unentdeckt zu bleiben; Tötung des verfolgenden Polizeibeamten, um unerkannt zu entkommen (BGHSt 11, 268;15, 291); Tötung des Tatopfers, damit nicht durch dessen Schreie Dritte aufmerksam werden.
  • BGH, 13.03.1979 - 1 StR 739/78  

    Dreierbande - § 24 Abs. 2 StGB, 'Rücktritt' eines im Vorbereitungsstadium

    Er ist infolgedessen an der vollendeten Tat beteiligt, obgleich er einen ihm zugedachten wesentlichen Tatbeitrag nicht erbrachte und deshalb die Deliktsverwirklichung als solche, die aber im übrigen durchaus dem Tatplan entsprach, allein von den Tatgenossinnen übernommen werden mußte (vgl. RGSt 54, 177, 178; 55, 105, 106; 59, 412, 413; BGHSt 11, 268, 272; BGH NJW 1951, 410; Lenckner aaO S. 283 Anm. 7, 286, 289/290).

    b) Ob der Angeklagte, der die objektiven Voraussetzungen der Mittäterschaft auf Grund seiner fördernden Tatbeiträge erfüllt hat (vgl. BGHSt 11, 268, 271; 14, 123, 128/129; 16, 12, 14; BGH Urt. vom 19. März 1977 - 1 StR 39/77), als Gehilfe oder als Mittäter anzusehen ist, hängt davon ab, ob er die Tat als eigene oder nicht als eigene wollte (BGHSt 8, 70, 73; 8, 393, 396; 16, 12, 13; 18, 87, 89/90).

mehr
  • BGH, 12.02.2009 - 4 StR 488/08  

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe beim Unterlassungsdelikt;

    Zum anderen kommt Mittäterschaft des Unterlassenden in Betracht, wenn dieser - neben dem aktiv Handelnden - "Herr des Geschehens" war, er also die Tatherrschaft hatte (vgl. BGHSt 11, 268, 272; 37, 289, 293).

    Zum anderen kommt Mittäterschaft des Unterlassenden in Betracht, wenn dieser - neben dem aktiv Handelnden - "Herr des Geschehens" war, er also die Tatherrschaft hatte (vgl. BGHSt 11, 268, 272; 37, 289, 293; ähnlich LK-Weigend aaO § 13 Rdn. 94 f.; Hoffmann-Holland ZStW 2006, 620, 623 f, 629 ff. m.w.N.).

  • BGH, 25.10.1990 - 4 StR 371/90  

    Irrtum des Täters über Person des Tatopfers bei Anstiftung

    Der Mitangeklagte St. hat Bernd Sch. in der Meinung getötet, es handle sich um Karl-Friedrich M. Ein solcher Irrtum des Täters über die Person des Tatopfers (error in persona) ist für ihn rechtlich unbeachtlich (BGHSt 11, 268, 270).

    Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall, daß der Teilnehmer einer Straftat irrtümlich auf einen Mitbeteiligten schießt, den er für einen Verfolger hält und absprachegemäß ausschalten will, entschieden (BGHSt 11, 268 ).

  • BGH, 15.01.1991 - 5 StR 492/90  

    Mord in Mittäterschaft bei Aufgabe eines Mittäters während der Tatausführung

    b) Die gemeinschaftliche Ausführung der Tat setzt nicht voraus, daß jeder Mittäter selbst ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal verwirklicht hat; es genügt aber nach ständiger Rechtsprechung eine andere Mitwirkung, zu der auch eine Vorbereitungshandlung gehört, durch die der Mittäter den tatausführenden Genossen in dessen Tatentschluß bestärkt (BGHSt 11, 268,272; BGH NStZ 1984, 413; BGH StV 1986, 384).
  • BGH, 15.05.1984 - 1 StR 169/84  
    Wenn der Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auch w e i t ausgelegt wird, so geschieht die Abgrenzung von Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB ) und Beihilfe doch nach den Grundsätzen, die auch im allgemeinen Strafrecht gelten (Pelchen in Erbs/ Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze § 29 BtMG Anm. 2 c): Objektive Voraussetzung der Mittäterschaft ist auf der Grundlage gemeinsamen Wollens lediglich ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken und auch auf dem Wege psychischer Einwirkung geleistet werden kann; hierfür genügt allerdings in der Regel eine ganz untergeordnete Tätigkeit nicht (BGHSt 11, 268 [271/272]; 14, 123 [128/129]; 16, 12 [14]; BGH, Urt. vom 17. März 1977 - 1 StR 39/77 - und Beschl. vom 9. Februar 1984 - 1 StR 35/84).
  • BGH, 21.05.1992 - 4 StR 577/91  
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  • BGH, 23.12.1998 - 3 StR 319/98  

    Verdeckungsabsicht; Mord; Fluchtabsicht; Raub mit Todesfolge (Gewalt zur Flucht

    Ein Verdeckungsmord kann aber grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn der Tod "lediglich" eine billigend in Kauf genommene Folge der zum Zweck der Verdeckung vorgenommenen Handlung - hier: das Würgen zum Zwecke der Selbstbefreiung und Flucht - ist (vgl. BGHSt 11, 268, 270; 15, 291; Jähnke in LK StGB 10. Aufl. § 211 Rdn. 24 m.w.Nachw.), und zwar auch dann, wenn von der oder dem Getöteten selbst eine Entdeckung nicht zu befürchten war ( BGHSt 41, 358).
  • BGH, 09.03.1993 - 1 StR 870/92  

    Mordmerkmal der Ermöglichung einer anderen Straftat; bedingter Tötungsvorsatz;

    Demgemäß ist auch nicht zu verlangen, daß über die zur Tötung geeignete Handlung hinaus auch der Todeserfolg, also der Tod selbst, als Mittel zur Begehung der weiteren Tat dienen soll (Lackner, StGB 19. Aufl. § 211 Rdn. 15; Geilen aaO S. 583; Schall JuS 1990, 623, 625; für das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht vgl. auch BGHSt 11, 268, 270; 15, 291, 297; BGH NJW 1968, 660, 662).
  • BGH, 26.01.1982 - 4 StR 631/81  

    Salzsäure - § 23 StGB, unmittelbares Ansetzen, § 25 Abs. 1 StGB, mittelbare

  • BGH, 07.08.1997 - 1 StR 319/97  

    Noch kein Schlußstrich unter Verfahren wegen schwerwiegender Verbrechensserie

  • BGH, 15.12.1998 - 4 StR 576/98  
  • BGH, 10.03.1961 - 4 StR 30/61  
  • BGH, 07.10.1997 - 1 StR 635/96  

    Sprengfalle - §§ 211, 22, 16 StGB, Abgrenzung aberratio ictus - error in persona

  • BGH, 12.12.1995 - 1 StR 571/95  
  • BGH, 02.12.1960 - 4 StR 453/60  

    Verkehrskontrolle - § 211 StGB: Verdeckungsabsicht, dolus eventualis

  • BGH, 26.07.1967 - 2 StR 368/67  

    Schläge mit Gewehrkolben - § 211 StGB, Verdeckungsabsicht, dolus eventualis

  • BGH, 08.01.1992 - 3 StR 391/91  
  • BGH, 26.04.1990 - 4 StR 143/90  
  • BGH, 01.09.1970 - 1 StR 218/70  
  • BGH, 14.11.1978 - 1 StR 282/78  
  • BPatG, 14.05.2003 - 29 W (pat) 111/01  
  • OLG Stuttgart, 17.10.1975 - 1 Ss (9) 376/75  
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