Rechtsprechung
   BGH, 08.12.1999 - 5 StR 32/99   

Familien-Rauschgiftgeschäfte

§§ 252, 52 StPO, zur Frage der Verwertbarkeit einer richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren bei nachträglich entstandenem Zeugnisverweigerungsrecht, jedenfalls kein Verwertungsverbot bei Verfahrensmanipulationen (hier: Scheinehe);

§ 252 StPO, uneingeschränkte Verwertbarkeit der früheren Aussage eines Angehörigen, der später Mitangeklagter wird (durch Hinzuverbinden);

§§ 3, 4 StPO, §§ 22, 24 StPO, Zulässigkeit einer Aburteilung wegen Falschaussage in derselben Hauptverhandlung (Anm. der Redaktion, zweifelhaft die Vereinbarkeit mit Art. 6 MRK, vgl. EGMR, Urteil vom 27.1.04, Rechtssache 73797/01);

im Falles des § 4 Abs. 2 StPO kann bereits die Anklage vor dem höheren Gericht erhoben werden

Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 252 StPO; § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO; § 3 StPO; § 4 StPO; § 261 StPO; § 338 Nr. 2 StPO; § 22 Nr. 5 StPO; Art. 6 GG
    Verwertungsverbot in Fällen unlauterer Verfahrensmanipulation; Zulässigkeit der Hinzuverbindung eines Verfahrens gegen einen der versuchten Strafvereitelung durch Falschaussage angeschuldigten Zeugen während fortlaufender Hauptverhandlung; Richterausschluß; Besorgnis der Befangenheit; Zeugnisverweigerungsrecht; Grundsatz der Wahrheitserforschung; Schutz von Ehe und Familie; Mißbrauchsverbot.

  • lexetius.com

    StPO § 252, §§ 3, 4

  • Alpmann Schmidt

    StPO § 252, 3, 4

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Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 45, 342
  • NJW 2000, 1274
  • JR 2001, 250
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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 03.11.2000 - 2 StR 354/00  

    Umfang des Verwertungsverbots bei Zeugenaussagen

    Der Umfang des Verwertungsverbots des § 252 StPO wird aus Sinn und Zweck der Norm und durch eine Abwägung zwischen den gegenläufigen Belangen, einerseits den durch das Zeugnisverweigerungsrecht geschützten Interessen an einer Nichtverwertung, andererseits der für weitestgehende Verwertung sprechenden Pflicht zur Wahrheitsermittlung im Strafverfahren bestimmt (BGHSt 2, 99, 105; 45, 342, 345).

    Dieser Grund ist auch nach Einführung der Belehrungspflicht für Polizeibeamte und Staatsanwälte durch § 161 a Abs. 1 und § 163 a Abs. 5 StPO nicht entfallen ( BGHSt 45, 342, 345 f.; 36, 384, 386; 21, 218, 219).

    bb) Im übrigen wird der Umfang des Verwertungsverbots des § 252 StPO aus Sinn und Zweck der Norm und durch eine Abwägung zwischen den gegenläufigen Belangen, einerseits den durch das Zeugnisverweigerungsrecht geschützten Interessen an einer Nichtverwertung, andererseits der für weitestgehende Verwertung sprechenden Pflicht zur Wahrheitsermittlung im Strafverfahren bestimmt (BGHSt 2, 99, 105; 45, 342, 345).

    cc) Schließlich lassen sich den Urteilsgründen auch keine hinreichenden Anzeichen dafür entnehmen, daß dem Aussageverhalten der Zeugin eine Manipulationsabsicht zugrundeliegen könnte (vgl. hierzu BGHSt 45, 342, 347 ff.).

  • BGH, 25.07.2000 - 1 StR 169/00  

    Fragerecht gegenüber Belastungszeugen

    a) Auch das grundsätzlich bestehende Verwertungsverbot des § 252 StPO (vgl. BGH NJW 2000, 596, zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHSt 45, 203 und BGH NJW 2000, 1247, zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHSt 45, 342) gilt nicht uneingeschränkt.

    Hier ist zwar der unmittelbar gehörte Zeuge ein Ermittlungsrichter, dessen Vernehmungsergebnis grundsätzlich, auch wegen der in § 168c Abs. 2 bestimmten Beteiligungsrechte, eine gewichtige Beweiskraft zukommt (vgl. BGHSt 45, 342; BGH NStZ 1998, 312).

  • BGH, 28.05.2003 - 2 StR 445/02  

    Zur Verwertbarkeit von richterlichen Zeugenvernehmungen bei bewußt

    Insbesondere in Fällen unlauterer Manipulationen gebührt dem Grundsatz der Wahrheitserforschung, der zum Schutz der Allgemeinheit die Aufklärung, Verfolgung und gerechte Ahndung von Straftaten unter Verwendung aller verfügbaren Beweismittel fordert, Vorrang vor den Interessen des Zeugen, der sich pflichtwidrig durch sein Verhalten zum "Herrn des Verfahrens" zu machen sucht, um durch sein Verhalten die gebotene Wahrheitsermittlung zu vereiteln ( BGHSt 45, 342, 347).

    Insbesondere in Fällen unlauterer Manipulationen gebührt dem Grundsatz der Wahrheitserforschung, der zum Schutz der Allgemeinheit die Aufklärung, Verfolgung und gerechte Ahndung von Straftaten unter Verwendung aller verfügbaren Beweismittel fordert, Vorrang vor den Interessen des Zeugen, der sich pflichtwidrig durch sein Verhalten zum "Herrn des Verfahrens" zu machen sucht, um durch sein Verhalten die gebotene Wahrheitsermittlung zu vereiteln ( BGHSt 45, 342, 347; siehe auch BGHSt 25, 176, 177).

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  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2491/07  

    Zeugnisverweigerungsrecht (Verwertung ermittlungsrichterlicher Vernehmungen);

    In Fällen der nachträglichen Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts nimmt der Bundesgerichtshof unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 252 StPO an, die Verwertung von Erkenntnissen aus früheren Vernehmungen des betroffenen Zeugen sei grundsätzlich unzulässig; eine Ausnahme gelte für ermittlungsrichterliche Vernehmungen, da der Richter in besonderer Weise einen präventiven Rechtsschutz des Zeugen gewährleisten könne (vgl. BGHSt 21, 218; 32, 25 ; 45, 342 ; stRspr).
  • BGH, 23.08.2007 - 4 StR 180/07  

    Überzogene Anforderungen an die Überzeugungsbildung bei einem Raubüberfall

    Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat die Angeklagte den Mitangeklagten Enrico H. weder deswegen geheiratet, um hierdurch ein Zeugnisverweigerungsrecht zu erhalten (zu einer entsprechenden unlauteren Verfahrensmanipulation vgl. BGHSt 45, 342, 348), noch hat sie von ihrem durch die Heirat begründeten Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO) Gebrauch gemacht.
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