Rechtsprechung
   BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99   

Familienarbeit der Ehefrau

§§ 1569 ff BGB, §§ 1573 Abs. 2, 1577, 1578 BGB, zur Frage der Unterhaltsbemessung bei nachehelich aufgenommener oder ausgeweiteter Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten, der in der Ehe den Haushalt führte: eheliche Lebensverhältnisse sind nicht nur an den vorhandenen Barmitteln ausgerichtet, Änderung der Rechtsprechung: "Additionsmethode" bzw "Differenzmethode" statt "Anrechnungsmethode"

Volltextveröffentlichungen (15)

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Kurzfassungen/Presse (8)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578
    Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Unterhaltsberechnung bei Aufnahme einer Berufstätigkeit durch geschiedenen, zuvor haushaltsführenden Ehegatten

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Besprechungen u.ä. (3)

Sonstiges (5)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Möglichkeiten einer Begrenzung des Unterhalts bei bedarfserhöhenden Surrogatseinkünften" von Richter am OLG Dr. Winfried Maier, original erschienen in: NJW 2003, 1631 - 1635.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Alles fließt und nichts bleibt? - Betrachtungen zur Flusslehre des Heraklit von Ephesos im Lichte von § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB und der Surrogatsrechtsprechung des BGH - Teil 2 -" von RA/FA FamR Eberhard Jüdt, original erschienen in: FuR 2007, 457 - 461.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Die ewige Unterhaltslast" von RA Dr. Mathias Grandel, FA FamR, original erschienen in: FF 2004, 237 - 245.

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Reformbedarf bei Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinn?" von RA Dr. Walter Kogel, FAFamR, original erschienen in: AnwBl 2008, 553 - 558.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Stiefkinder des Unterhaltsrechts: Der Altersvorsorgeunterhalt" von RA Jörn Hauß, FA FamR, original erschienen in: FamRB 2004, 336 - 341.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 148, 105
  • NJW 2001, 2254
  • MDR 2001, 991
  • FamRZ 2001, 1061 (Ls.)
  • FamRZ 2001, 986
  • NJW-RR 2001, 1225
  • DNotZ 2002, 440
  • FamRZ 2001, 105
  • NJW-RR 2001, 1225 (Ls.)
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Wird zitiert von ... (128)  

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 37/05  

    Familienrecht - Nachehelicher Karrieresprung

    aa) Das ergibt sich hier schon daraus, dass die früheren Unterhaltstitel aus einer Zeit stammen, als die Frage der Befristung des Aufstockungsunterhalts noch nicht den Stellenwert hatte, den sie nunmehr nach der grundlegend geänderten Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB hat (Senatsurteil BGHZ 148, 105 = FamRZ 2001, 986).

    Auch deswegen hat der Senat dem Umstand der zeitlichen Befristung des Aufstockungsunterhalts in seiner neueren Rechtsprechung eine größere Bedeutung beigemessen (vgl. insoweit Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f., vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203 f. und schon BGHZ 148, 105, 121 = FamRZ 2001, 986, 991).

    Denn die Haushaltsführung und die Kindererziehung beeinflussen jetzt - über den Wert des später an ihre Stelle tretenden Surrogats (Senatsurteile BGHZ 148, 105, 115 f. = FamRZ 2001, 986, 989 und vom 5. Mai 2004 - XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173, 1174) - die ehelichen Lebensverhältnisse, was zu einem erhöhten Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten und, im Falle hinreichender Leistungsfähigkeit, zu einem dauerhaft höheren Unterhaltsanspruch führt, wie der vorliegende Fall verdeutlicht.

  • BGH, 05.02.2003 - XII ZR 29/00  

    Familienrecht - Bemessung des nachehelichen Unterhalts

    aa) der unterhaltspflichtige Ehegatte anstelle seines bisherigen Erwerbseinkommens eine niedrigere Rente bezieht (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 148, 105 ff. und vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 -);*).

    Die für die Anwendung dieser Methoden auf Fälle der vorliegenden Art maßgebenden Grundsätze hat der Senat erstmals in seinem Urteil vom 13. Juni 2001 (BGHZ 148, 105) entwickelt.

    Diese geänderte Rechtslage erfaßt zwar auch zurückliegende Zeiträume, vermag, wie der Senat wiederholt entschieden hat (Senatsurteile BGHZ 148, 368, 379 ff. und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 - zur Veröffentlichung bestimmt), aber eine Abänderung von Prozeßvergleichen erst ab Verkündung des maßgebenden Senatsurteils vom 13. Juni 2001 (aaO) zu rechtfertigen.

    Die mit dem Senatsurteil vom 13. Juni 2001 (aaO) begründete abweichende Sicht des § 1578 BGB und des bisherigen Verständnisses der "eheprägenden Verhältnisse" hat hieran nichts geändert.

    Die Rente, welche die Beklagte aus dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich erlangt hätte, ist dabei nicht erst für die Zeit nach der Verkündung des Senatsurteils vom 13. Juni 2001 (aaO) in Anwendung der Additions- oder Differenzmethode zu berücksichtigen.

  • BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95  

    Zur Berechnung des nachehelichen Ehegattenunterhalts

    Demgegenüber konnten bis zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2001 (FamRZ 2001, S. 986) Veränderungen, die erst nach der Ehescheidung eintreten, nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen sind und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt oder sich in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung verwirklicht hat (vgl. BGH, FamRZ 1986, S. 148 f.).

    b) Mit Urteil vom 13. Juni 2001 hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur Anrechnungsmethode geändert (FamRZ 2001, S. 986).

    Mit seiner Entscheidung vom 13. Juni 2001 (FamRZ 2001, S. 986) hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung geändert und nunmehr eine Unterhaltsbemessung vorgenommen, die der Gleichwertigkeit der Unterhaltsbeiträge beider Ehegatten Rechnung trägt.

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