Rechtsprechung
   BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77   

Fangprämie

§§ 823 Abs. 1, 249 BGB, Bearbeitungskosten, Schutzzweck der Haftungsnorm;

§ 91 ZPO

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 75, 230
  • NJW 1980, 119
  • JR 1980, 147
nach Datum
nach Relevanz

Kontextvorschau:
beim Überfahren mit der Maus
immer
nur bei Klick auf

auch für künftige Seiten

Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (62)  

  • BGH, 24.04.1990 - VI ZR 110/89  

    Kindesentziehung - Detektivkosten - §§ 823 Abs. 1, 1626 BGB, Ersatzfähigkeit von

    Allerdings ist insoweit, als das Kostenfestsetzungsverfahren noch nicht ausgeschöpft ist, das Rechtsschutzinteresse für ein klageweises Vorgehen grundsätzlich zu verneinen, weil der Weg über das Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig weniger aufwendig ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 75, 230, 235 und BGH Urteil vom 11. Dezember 1986 - III ZR 268/85 - WM 1987, 247, 248 f.; OLG München NJW 1971, 518; OLG Bremen VersR 1974, 371 ; Lepke DB 1985, 1231, 1237; Loritz aaO. S. 99 f.; Stein/Jonas/Leipold aaO. Rn. 20; Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. Anm. IV 2 vor § 91; zweifelnd OLG Nürnberg MDR 1977, 936 f.).

    Allerdings sind nach feststehender Rechtsprechung Aufwendungen, die dem Geschädigten aus von sich aus unternommenen Schritten zur Beseitigung der Störung entstehen, nur zu ersetzen, wenn sie aus der Sicht eines verständigen Menschen in der Lage des Geschädigten erforderlich erscheinen (vgl. allgemein Senatsurteile BGHZ 66, 182, 192 m.w.N.; 70, 39, 42; 75, 230, 236; ferner BGHZ 78, 274, 280; 103, 129, 140 ff.).

    Zwar kann der gesetzlichen Beschränkung der prozessualen Kostenerstattung eine auch auf das Schadensersatzrecht herüberwirkende Zurechnungsgrenze zu entnehmen sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 112, 114 ff.; 75, 230, 231 f.; 76, 216, 218).

    Insoweit kommt vielmehr zum Tragen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die prozessuale Kostentragungsregelung Raum für ergänzende sachlich-rechtliche Ansprüche auf Kostenerstattung läßt und letztere über die prozessuale Kostenerstattungspflicht hinausgehen können (s. BGHZ 45, 251, 256 f.; 66, 112, 114 f.; 75, 230, 235; auch schon RGZ 150, 37, 39 f., 41 f.; vgl. weiter BGHZ 21, 359, 360 und Urteil vom 14. Mai 1962 - III ZR 39/61 - LM § 839 (D) Nr. 18 Ersatz aufgrund § 839 BGB trotz gesetzlichen Ausschlusses einer prozessualen Kostenerstattung, sowie BGHZ 56, 92, 95 und 94, 316, 319).

  • BGH, 05.06.2009 - V ZR 144/08  

    Unbefugtes Abstellen von Fahrzeugen auf Privatgrundstücken

    Die Beauftragung des Inkassounternehmens diente nicht der Schadensbeseitigung oder Schadensverhütung, die den Schädiger unter bestimmten Umständen nicht entlastet (siehe nur BGHZ 75, 230, 234) , sondern ausschließlich der Bearbeitung und außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs des Beklagten.
  • BGH, 26.02.1980 - VI ZR 53/79  

    Ersatzfähigkeit von Revisionsarbeiten wegen fortgesetzter Entwendungen aus einem

    Dies gilt selbst dann, wenn die Tat, wie etwa ein Warenhausdiebstahl (vgl das Senatsurteil BGHZ 75, 230 ), einer gewissen, vom Geschädigten veranlaßten suggestiven Versuchung entsprungen sein mag.

    Diese Rechtsprechung ist zuletzt im oben genannten Senatsurteil BGHZ 75, 230 (= VersR 1980, 70, 71) zusammengefaßt worden, so daß darauf Bezug genommen werden kann.

    Dies kann (vgl BGHZ 75, 230, 232) sogar für Vorsatztaten gelten, bei denen im Zweifel auch die Verursachung des Abwehraufwandes iS des § 826 BGB bedingt in den Vorsatz aufgenommen wurde (vgl aber dagegen schon RGZ 150, 37).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht