Rechtsprechung
   BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88   

Fangschaltungen

Art. 10 GG, Deutsche Bundespost;

Art. 103 Abs. 1 GG, rechtsstaatliches Verfahren;

Hinnahme eines verfassungswidrigen Zustandes für eine Übergangszeit

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Fangschaltungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erfassung von Ferngesprächsdaten mittels Fangschaltungen und Zählervergleichseinrichtungen

Verfahrensgang

  • LG Ulm, 04.09.1987 - 3 O 259/87
  • OLG Stuttgart, 14.09.1988 - 13 U 248/87
  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 85, 386
  • NJW 1992, 1875
  • ZUM 1993, 179
  • NVwZ 1992, 765
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Wird zitiert von ... (127)  

  • OVG Bremen, 28.06.1994 - 1 BA 30/92  
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  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08  

    Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung

    Da Art. 10 Abs. 1 GG auch die Vertraulichkeit der Umstände von Telekommunikationsvorgängen schützt (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386 ; 120, 274 ; stRspr), ist eine solche Verletzung durch die angegriffenen Vorschriften möglich.

    Geschützt ist vielmehr auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs, zu denen insbesondere gehört, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Telekommunikationseinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 115, 166 ; 120, 274 ).

    Ein Grundrechtseingriff ist jede Kenntnisnahme, Aufzeichnung und Verwertung von Kommunikationsdaten sowie jede Auswertung ihres Inhalts oder sonstige Verwendung durch die öffentliche Gewalt (vgl. BVerfGE 85, 386 ; 100, 313 ; 110, 33 ).

    Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG steht Beschränkungen des Telekommunikationsgeheimnisses auch unmittelbar durch Gesetz nicht entgegen (vgl. BVerfGE 85, 386 ).

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96  

    Mithörvorrichtung

    b) Bei der Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen ist die Kommunikation besonderen Gefährdungen der Kenntnisnahme durch Dritte ausgesetzt und unterliegt deshalb besonderem Schutz (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386 ).

    Art. 10 Abs. 1 GG soll Gefahren für die Vertraulichkeit von Mitteilungen begegnen, die aus dem Übermittlungsvorgang einschließlich der Einschaltung fremder Übermittler entstehen (vgl. BVerfGE 85, 386 ).

    Der Schutzbereich wird beispielsweise nicht berührt, wenn einer der Fernsprechteilnehmer einen Dritten über den Inhalt eines Telefongesprächs informiert (vgl. BVerfGE 85, 386 ).

    Aus dem Umstand allein, dass jemand von einer Mithörmöglichkeit Kenntnis hat, folgt jedenfalls nicht notwendig, dass er mit einem tatsächlichen Mithören auch rechnet und zugleich stillschweigend einverstanden ist (vgl. auch BVerfGE 85, 386 zu der vergleichbaren Problematik im Fernmeldeverkehr).

    Hierbei spielt es für die Frage der Grundrechtsbindung keine Rolle, ob die Verwertung solcher grundrechtsrelevanten Informationen in einem Strafprozess (vgl. BVerfGE 34, 238; siehe auch BVerfGE 80, 367 zu der Frage der Zulässigkeit der gerichtlichen Verwertung von tagebuchähnlichen Aufzeichnungen) oder - wie hier - in einem Zivilprozess erfolgen soll (vgl. - mit Bezug auf Art. 10 Abs. 1 GG - BVerfGE 85, 386 ).

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