Rechtsprechung
| BGH, 22.02.1995 - 3 StR 583/94 |
Farbsprühaktionen
§ 129 Abs. 1 StGB erfaßt nur den Zusammenschluß zu Straftaten mit einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit (hier bejaht bei § 303 StGB - Parolen mit rechtsextremem Inhalt), Gesamtwürdigung;
Bedeutung des § 129 Abs. 2 Nr. 3 und § 129 Abs. 2 Nr. 2 StGB
Volltextveröffentlichungen (3)
- HRR Strafrecht
§ 129 Abs. 1 StGB; § 129 Abs. 2 Nr. 2 StGB
Bildung einer kriminellen Vereinigung; Notwendigkeit der Begehung von Straftaten von einigem Gewicht; Straftaten von untergeordneter Bedeutung i.S.v. § 129 Abs. 2 Nr. 2 StGB - Alpmann Schmidt
StGB § 129
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StGB § 129
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 41, 47
- NJW 1995, 2117
- NStZ 1995, 340
- MDR 1995, 1154
- JR 1996, 205
- StV 1995, 465
Wird zitiert von ... (34)
- BGH, 03.12.2009 - 3 StR 277/09
Kriminelle Vereinigung (Gemeinschaftswille; Mitgliedschaft; Gründung; …
Aus denselben Gründen umfasst das Rechtsmittel schließlich auch den Schuldspruch der Angeklagten T. sowie Tom und Peter W. wegen gefährlicher Körperverletzung in den drei Fällen II. 1. bis 3. der Urteilsgründe (vgl. BGHR StGB § 129 Konkurrenzen 1).Hinzu kommt, dass die Bestimmung der Ziele der Gruppe und der zu deren Erreichung eingesetzten Mittel auf einer gemeinsamen politischideologischen Grundhaltung der Beteiligten beruhte (vgl. zu diesem Kriterium auch den Sachverhalt, welcher der Entscheidung BGHSt 41, 47 zugrunde liegt).
§ 129 StGB soll die erhöhte kriminelle Intensität erfassen, die in der Gründung oder Fortführung einer ausreichend festgefügten Organisation ihren Ausdruck findet und die kraft der ihr innewohnenden Eigendynamik eine erhöhte Gefährlichkeit für wichtige Rechtsgüter der Gemeinschaft mit sich bringt (BGHSt 31, 202, 207; 41, 47, 51).
Mit Blick auf den Strafzweck der Vereinigungsdelikte (BGHSt 31, 202, 207; 41, 47, 51) ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Zwecke oder Tätigkeit der Vereinigung auf die Begehung solcher Delikte gerichtet ist.
Miterfasst von der Aufhebung sind damit auch die abgeurteilten Taten (II. 1. bis 3. der Urteilsgründe); denn diese stünden im Falle einer Verurteilung wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung mit dem Organisationsdelikt nach § 129 Abs. 1 StGB in Tateinheit (BGHR StGB § 129 Konkurrenzen 1).
- BGH, 12.12.2000 - 1 StR 184/00
Holocaust-Leugnung im Internet
a) Mit offenkundig unwahren Tatsachenbehauptungen ( BVerfGE 90, 241; BGH NStZ 1994, 140; 1995, 340) wird nicht nur das Schicksal der Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus als Lügengeschichte dargestellt, sondern diese Behauptung wird auch mit dem Motiv der angeblichen Knebelung und Ausbeutung Deutschlands zugunsten der Juden verbunden. - OLG München, 08.05.2007 - 6 St 1/07
Verfassungsmäßiger Straftatbestand der Unterstützung ausländischer …
Ziel der genannten Bestimmungen ist es nämlich, im Zuge einer Vorverlagerung des Strafrechtsschutzes den von inländischen oder ausländischen kriminellen bzw. terroristischen Vereinigungen ausgehenden erhöhten Gefahren zu begegnen, die im Falle der Planung und Begehung von Straftaten seitens fest gefügter Organisationen aufgrund der ihnen innewohnenden Eigendynamik für die öffentliche Sicherheit ausgehen können (so zu § 129 StGB: BGHSt 41, 47, 51 m.w.N.).(2.1) Die höchstrichterliche Rechtsprechung nennt als Rechtsgut der §§ 129, 129a StGB ohne nähere Konkretisierung die "innere Sicherheit und Ordnung" (BGH NStZ 1982, 198 mit Anm. Rudolphi) und auch die "öffentliche Sicherheit" (BGHSt 31, 202, 207; 41, 47, 51; vgl. auch OLG Düsseldorf NStZ 1994, 86, 87: "öffentlicher Frieden, der bereits durch die bloße Existenz krimineller Vereinigungen und die diesen innewohnende Eigendynamik gefährdet ist"; OLG Düsseldorf NStZ 1998, 249: "öffentliche Sicherheit und die staatliche Ordnung, also der staatliche Frieden").
Wie bei allen Vorverlagerungen des Strafrechtsschutzes ist deshalb mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine restriktive Norminterpretation geboten (vgl. BGHSt 41, 47, 56; Geppert Jura Kartei 1996, § 129/5).
- BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08
Akustische Wohnraumüberwachung (Verwertung von Erkenntnissen; verfassungswidrige …
Zugleich werden sie, da das Verbrechen nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129 b Abs. 1 Satz 1 StGB gegenüber den Betrugstaten das schwerere Delikt ist, von diesem zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verklammert (vgl. BGHSt 29, 288, 291; BGHR StGB § 129 Konkurrenzen 1; § 129a Konkurrenzen 4). - BGH, 26.02.2003 - 5 StR 423/02
Unzulässige Erhebung von Verfahrensrügen (pauschale Beanstandung der Verwertung …
Daß angesichts des in kurzen Intervallen jeweils bewirkten Steuerschadens auch eine erhebliche Gefahr von der polnischen Lieferantengruppe ausging (vgl. BGHSt 41, 47), war aufgrund der damals bekannten Telefonüberwachungsmaßnahmen gegen die vietnamesischen Abnehmer offensichtlich. - BGH, 21.10.2004 - 3 StR 94/04
Urteil gegen zwei deutsche Führungskader der PKK im wesentlichen bestätigt
Nach der Rechtsprechung ist die Begehung von Straftaten dann nicht von untergeordneter Bedeutung, wenn sie zwar nur einen von mehreren Zwecken (oder eine von mehreren Tätigkeiten) der Vereinigung darstellt, dieser Zweck (diese Tätigkeit) aber wenigstens in dem Sinne wesentlich und damit gleichgeordnet mit den anderen ist, daß durch das strafrechtswidrige Verhalten das Erscheinungsbild der Vereinigung aus der Sicht informierter Dritter mitgeprägt wird ( BGHSt 41, 47). - BGH, 13.09.2011 - 3 StR 231/11
Zur Einordnung einer kriminellen Vereinigung als in- oder ausländische bzw. als …
b) Die Organisation war darauf ausgerichtet, Straftaten, vor allem Eigentums- und Vermögensdelikte, zu begehen, mit denen - obwohl die einzelnen festgestellten Taten isoliert betrachtet überwiegend eher dem unteren Bereich der Kriminalität zuzurechnen sind - eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbunden war (BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 51; Beschluss vom 4. August 1995 - StB 31/95, NJW 1995, 2117, 2118).Hierzu gehören insbesondere auch die Auswirkungen der Straftaten (BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 51).
- BGH, 13.09.2011 - 3 StR 262/11 b) Die Organisation war darauf ausgerichtet, Straftaten, vor allem Eigentums- und Vermögensdelikte, zu begehen, mit denen - obwohl die einzelnen festgestellten Taten isoliert betrachtet überwiegend eher dem unteren Bereich der Kriminalität zuzurechnen sind - eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbunden war (BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 51; Beschluss vom 4. August 1995 - StB 31/95, NJW 1995, 3395, 3396).
Hierzu gehören insbesondere auch die Auswirkungen der Straftaten (BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94, BGHSt 41, 47, 51).
- BGH, 20.12.2001 - 2 StE 6/01
Fortdauernde Untersuchungshaft; Bildung einer kriminellen Vereinigung (Prägung …
Die Zwecke oder die Tätigkeit einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 StGB müssen in der Weise darauf gerichtet sein, Straftaten zu begehen, daß diese nicht nur von untergeordneter Bedeutung, sondern in dem Sinne wesentlich und mit anderen Zwecken oder Tätigkeiten gleichgeordnet sind, daß durch das strafrechtswidrige Verhalten das Erscheinungsbild der Vereinigung aus der Sicht informierter Dritter mitgeprägt wird ( BGHSt 41, 47, 56).Hiergegen könnten Bedenken bestehen, weil die Zwecke oder die Tätigkeit einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 StGB in der Weise darauf gerichtet sein müssen, Straftaten zu begehen, daß diese nicht nur von untergeordneter Bedeutung, sondern in dem Sinne wesentlich und mit anderen Zwecken oder Tätigkeiten gleichgeordnet sind, daß durch das strafrechtswidrige Verhalten das Erscheinungsbild der Vereinigung aus der Sicht informierter Dritter mitgeprägt wird ( BGHSt 41, 47, 56).
- BGH, 11.03.2010 - StB 16/09
Militante gruppe (mg); Überwachung der Telekommunikation (Fernmeldegeheimnis; …
Der Senat verkennt weder, dass die Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit oder einzelne Personen eine vordringliche staatliche Aufgabe ist, noch dass aufgrund der Vorverlagerung des Rechtsgüterschutzes durch die §§ 129 ff. StGB ( BGHSt 41, 47, 51) die Abgrenzung zwischen präventiven Ermittlungen und solchen zur Verfolgung von bereits begangenen Straftaten nicht in jedem Falle trennscharf möglich ist. - OLG Dresden, 27.05.2004 - 1 Ss 48/04
Immobilien - Graffiti sind nicht unbedingt Sachbeschädigung!
- BGH, 28.10.2010 - 3 StR 179/10
Kriminelle Vereinigung; terroristische Vereinigung; Teilorganisation …
- BGH, 01.07.1998 - 1 StR 246/98
- KG, 22.12.2003 - 3 StE 2/02
- OLG Dresden, 18.03.2010 - 2 Ws 87/09
Anklagezulassung bei einem Organisationsdelikt; Beteiligung an und Gründung einer …
- OLG Düsseldorf, 10.03.1998 - 2 Ss 364/97
Graffiti auf Bahnwaggons - § 303 StGB, Substanzverletzung;§ 105 JGG, 20½-jährige …
- KG, 07.08.1998 - 1 Ss 173/98
Graffiti-Schmierereien: nicht ohne weiteres eine strafbare Sachbeschädigung!
- BGH, 15.10.1999 - 2 StE 7/99
Untersuchungshaft über 6 Monate; Rädelsführerschaft in einer kriminellen …
- OLG Hamm, 27.03.2001 - 4 Ss 97/01
Sachbeschädigung, Grafitti
- BGH, 20.12.2001 - 2 BJs 164/99
Ziele einer kriminellen Vereinigung
- BGH, 10.01.2002 - 2 StE 8/01
Zwecke einer kriminellen Vereinigung
- BGH, 18.01.2002 - 2 BJs 24/00
Zwecke einer kriminellen Vereinigung
- OLG Celle, 22.04.2002 - 2 StE 6/01
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung - PKK
- BGH, 04.08.1995 - StB 31/95
- BGH, 15.10.1999 - AK 13/99
- BGH, 20.12.2001 - AK 21/01
- BGH, 10.01.2002 - 2 BJs 176/99
- BGH, 10.01.2002 - AK 22/01
- BGH, 18.01.2002 - AK 1/02
- BGH, 18.01.2002 - 2 StE 7/01
- OLG Hamm, 02.05.2000 - 3 Ss 181/00
Sachbeschädigung, Sprühen, Sprayer, Farbsprühaktion, Substanzverletzung, …
- OLG Hamm, 10.08.2000 - 4 Ss 252/00
Sachbeschädigung, Farbbesprühung, Graffiti, Substanzverletzung
- BGH, 10.01.2002 - 3 BJ 176/99
Haftfortdauerentscheidung; Untersuchungshaft; Bildung einer kriminellen …
- BGH, 18.01.2002 - 2 BJ 24/00
Fortdauernde Untersuchungshaft; Haftprüfung; Beteiligung an einer kriminellen …
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