Rechtsprechung
   BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85; 2 BvL 3/86   

Fehlbelegungsabgabe

Art. 20 GG, unechte Rückwirkung

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Fehlbelegungsabgabe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Regelungen zum Abbau von Fehlsubventionierungen im Falle der Fehlbelegungsabgabe im sozialen Wohnungsbau

Verfahrensgang

  • VG Düsseldorf, 11.06.1985 - 14 K 1084/85
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1986 - 14 A 2517/85
  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85; 2 BvL 3/86

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 78, 249
  • NJW 1988, 2529
  • NVwZ 1988, 1017
  • ZMR 1988, 369
  • WM 1988, 1392
  • DVBl 1988, 952



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Wird zitiert von ... (266)  

  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 98.85  

    Fehlbelegungsabgabe von Inhabern von Wohnungsfürsorgewohnungen

    Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem - den Beteiligten bekannten - Beschluß vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 und 2 BvL 3/86 - (NJW 1988, 2529 [2531 f.]) dargelegt.

    Die Fehlbelegungsabgabe ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1988 (a.a.O. S. 2529 f.) keine Sonderabgabe im Sinne seiner Rechtsprechung.

    Das Gesetzgebungsverfahren des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), in das das Fehlbelegungsgesetz in seiner hier maßgebenden ursprünglichen Fassung als Unterartikel 1 des Artikels 27 aufgenommen worden ist, ist nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - (BVerfGE 72, 175 [187 ff.]) und vom 8. Juni 1988 (a.a.O. S. 2529 f.) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Ein solcher Abbau der Mietvorteile bei Wohnungsfürsorgewohnungen war angesichts der sich allgemein abzeichnenden Entwicklung im Bereich der geförderten Wohnungen bereits seit der vom Bundestag am 8. Dezember 1966 gefaßten Entschließung, die die Notwendigkeit einer Zinsanhebung für die älteren Sozialwohnungen hervorhob, zumindest nicht unvorhersehbar (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 1986, a.a.O. S. 197 und vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 2533 f.).

    Die Festsetzung von Ausgleichszahlungen gegen Inhaber von Bundesdarlehenswohnungen verstößt nicht gegen das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG ) und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Erhebung der Abschöpfungsabgabe beruht auf vertretbaren gemeinwohlbezogenen Erwägungen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 1986, a.a.O. S. 198 und vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 2532).

    Mietzins und Fehlbelegungsabgabe dürfen gemäß § 6 AFWoG den Abgabepflichtigen nicht stärker belasten, "als wenn er in einer vergleichbaren frei finanzierten Wohnung seiner Gemeinde wohnte" (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 2532).

    Unter dieser Voraussetzung kann eine Ausgleichszahlung nicht unverhältnismäßig sein, weil die Abschöpfung eines sachlich nicht gerechtfertigten Subventionsvorteils zumutbar ist (s. BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 2532).

    Diese Erkenntnis setzt freilich zugleich, wie zu betonen Anlaß besteht, der Auslegung und Anwendung des § 6 AFWoG Grenzen: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 8. Juni 1988 (a.a.O. S. 2532) "eine Belastung der Zahlungspflichtigen, die über die Abschöpfung des ungerechtfertigten Mietzinsvorteils hinausginge", durch § 6 AFWoG für "ausgeschlossen" gehalten.

    Die Kombination beider Wege und der gleichzeitige Einsatz beider Instrumente des Subventionsabbaus sind jedoch im Wohnungsfürsorgebereich ebenso wie im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 2531 f.) verfassungsrechtlich unbedenklich.

    Die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 2534) als "derzeit noch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar" bezeichnete Regionalisierung der Fehlbelegungsabgabe bei öffentlich geförderten Sozialwohnungen (§ 1 Abs. 4 AFWoG ) zieht zugleich die Beschränkung der Abgabenerhebung im Wohnungsfürsorgebereich auf Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 300 000 sowie Gemeinden, die mit diesen einen zusammenhängenden Wirtschaftsraum bilden, nach sich.

    Die Fehlbelegungsabgabe behält ihren "Charakter ... als eines bloßen Instruments der Subventionsregelung" (BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 2530) auch dann, wenn das Aufkommen aus den festgesetzten Ausgleichszahlungen im Wohnungsfürsorgebereich in den allgemeinen Haushalt des Darlehens- oder Zuschußgebers eingeht.

  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 119.86  

    Zustellung eines Leistungsbescheids im Wohnungsfürsorgebereich des Bundes

    Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem - den Beteiligten bekannten - Beschluß vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 und 2 BvL 3/86 - (NJW 1988, 2529 [2531 f.]) dargelegt.

    Die Fehlbelegungsabgabe ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1988 (a.a.O. S. 2529 f.) keine Sonderabgabe im Sinne seiner Rechtsprechung.

    Das Gesetzgebungsverfahren des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), in das das Fehlbelegungsgesetz in seiner hier maßgebenden ursprünglichen Fassung als Unterartikel 1 des Artikels 27 aufgenommen worden ist, ist nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - (BVerfGE 72, 175 [187 ff.]) und vom 8. Juni 1988 (a.a.O. S. 2529 f.) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Ein solcher Abbau der Mietvorteile bei Wohnungsfürsorgewohnungen war angesichts der sich allgemein abzeichnenden Entwicklung im Bereich der geförderten Wohnungen bereits seit der vom Bundestag am 8. Dezember 1966 gefaßten Entschließung, die die Notwendigkeit einer Zinsanhebung für die älteren Sozialwohnungen hervorhob, zumindest nicht unvorhersehbar (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 1986, a.a.O. S. 197 und vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 2533 f.).

    Die Festsetzung von Ausgleichszahlungen gegen Inhaber von Bundesdarlehenswohnungen verstößt nicht gegen das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG ) und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Erhebung der Abschöpfungsabgabe beruht auf vertretbaren gemeinwohlbezogenen Erwägungen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Mai 1986, a.a.O. S. 198 und vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 2532).

    Mietzins und Fehlbelegungsabgabe dürfen gemäß § 6 AFWoG den Abgabepflichtigen nicht stärker belasten, "als wenn er in einer vergleichbaren frei finanzierten Wohnung seiner Gemeinde wohnte" (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 2532).

    Unter dieser Voraussetzung kann eine Ausgleichszahlung nicht unverhältnismäßig sein, weil die Abschöpfung eines sachlich nicht gerechtfertigten Subventionsvorteils zumutbar ist (s. BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 2532).

    Diese Erkenntnis setzt freilich zugleich, wie zu betonen Anlaß besteht, der Auslegung und Anwendung des § 6 AFWoG Grenzen: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 8. Juni 1988 (a.a.O. S. 2532) "eine Belastung der Zahlungspflichtigen, die über die Abschöpfung des ungerechtfertigten Mietzinsvorteils hinausginge", durch § 6 AFWoG für "ausgeschlossen" gehalten.

    Die Kombination beider Wege und der gleichzeitige Einsatz beider Instrumente des Subventionsabbaus sind jedoch im Wohnungsfürsorgebereich ebenso wie im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 2531 f.) verfassungsrechtlich unbedenklich.

    Die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 2534) als "derzeit noch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar" bezeichnete Regionalisierung der Fehlbelegungsabgabe bei öffentlich geförderten Sozialwohnungen (§ 1 Abs. 4 AFWoG ) zieht zugleich die Beschränkung der Abgabenerhebung im Wohnungsfürsorgebereich auf Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 300 000 sowie Gemeinden, die mit diesen einen zusammenhängenden Wirtschaftsraum bilden, nach sich.

    Die Fehlbelegungsabgabe behält ihren "Charakter ... als eines bloßen Instruments der Subventionsregelung" (BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 2530) auch dann, wenn das Aufkommen aus den festgesetzten Ausgleichszahlungen im Wohnungsfürsorgebereich in den allgemeinen Haushalt des Darlehens- oder Zuschußgebers eingeht.

  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 116.86  
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