Rechtsprechung
   BGH, 04.11.1987 - VIII ZR 314/86   

Fehlerhafter Compiler

§§ 433 ff BGB, § 459 BGB <Fassung bis 31.12.01> (analog), zur Anwendbarkeit des Kaufrechts bei Erwerb von Standardsoftware;

§ 469 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Gesamtwandelung, Abgrenzung zwische Einheitlichkeit der Kaufsache (§ 93 BGB) und einfacher Zusammengehörigkeit richtet sich nach der Verkehrsanschauung (nicht nach dem Parteiwillen), zur Frage der Zusammengehörigkeit von Hardware und Software im Jahre 1984;

§ 467 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Wandelungsrecht trotz Weiterveräußerung der Kaufsache (vgl. nunmehr § 437 Nr. 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>)

Volltextveröffentlichungen (7)

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  • afs-rechtsanwaelte.de

    Beim Erwerb von Standardsoftware sind im Hinblick auf Softwaremängel die §§ 459 ff. BGB zumindest analog anwendbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des Wandelungsrechts beim Erwerb von Hard- und Software

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Wandelungsrecht beim Kauf von Hard- und Software

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Gesamtwandelung des Hard- und Softwareüberlassungsvertrages bei Mangelhaftigkeit der "nicht ohne Nachteile trennbaren" Software

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (3)

  • WEKA Datenschutz (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtliche Einordnung eines Überlassungsvertrages

  • uni-muenster.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Softwareüberlassungsvertrag als Sachkauf - Ansätze zu einer neuen Vertragstypologie im Bereich der Standardsoftware (Thomas Hoeren, Münster; CR 1988, 908)

  • uni-muenster.de (Entscheidungsbesprechung)

    Softwareüberlassung als Sachkauf (Thomas Hoeren, Münster; RDV 1988, 115)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 102, 135
  • NJW 1988, 406
  • ZIP 1987, 1567
  • NJW-RR 1988, 312
  • DB 1988, 105
  • JR 1988, 499
  • BB 1988, 20
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Wird zitiert von ... (49)  

  • BGH, 15.11.2006 - XII ZR 120/04  

    Anwendung des Mietrechts auf Application Service Providing

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware als bewegliche Sache anzusehen ist, auf die je nach der vereinbarten Überlassungsform Miet- oder Kaufrecht anwendbar ist (BGHZ 143, 307, 309; 109, 97, 100 f.; 102, 135, 144; BGH Urteile vom 4. März 1997 - X ZR 141/95 - MDR 1997, 913; vom 14. Juli 1993 - VIII ZR 147/92 - NJW 1993, 2436, 2437 f.; vom 7. März 1990 - VIII ZR 56/89 - NJW 1990, 3011; vom 6. Juni 1984 - VIII ZR 83/83 - ZIP 1984, 962, 963; Beschluss vom 2. Mai 1985 - I ZB 8/84 - NJW-RR 1986, 219; vgl. auch Schweizerisches Bundesgericht BGE 124 III 456, 459).

    Im Übrigen muss sich die Gewährleistung wegen Funktionsmängeln von Computersoftware bei urheberrechtlich geschützter und urheberrechtlich ungeschützter Software nach identischen Regeln richten, weil diese Frage mit dem Urheberrecht nicht im Zusammenhang steht (BGHZ 102, 135, 142).

  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 22/89  

    Rügeobleigenheit bei Lieferung von Hardware und Anwenderprogrammen;

    Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht auf das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der Leasinggeberin, das die Lieferung von Standard-Hardware einschließlich der Betriebssoftware und nicht speziell für das Heim des Klägers hergestellter Anwenderprogramme zum Gegenstand hat, die Vorschriften der §§ 433 ff, 459 ff BGB jedenfalls entsprechend angewendet (BGHZ 102, 135, 140 ff, 145 und BGH Urteil vom 18. Oktober 1989 - VIII ZR 325/88 = WM 1989, 1890 unter II 1 a, jeweils m. Nachw.).

    Ist dies nicht der Fall, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob nach der Natur des Vertrages der Beklagten ein Nachbesserungsrecht einzuräumen ist (dazu BGHZ 102, 135, 144).

    Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht seinen Standpunkt unter Berücksichtigung der von der Revision vorgetragenen Bedenken, der Beweislast des Klägers - (dazu z.B. Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. I, § 469 Rdnr. 1 m.Nachw.) und der Anforderungen, die im Senatsurteil BGHZ 102, 135, 148 ff an die Feststellung der Voraussetzungen eines Gesamtwandelungsrechts gestellt werden, zu überprüfen haben.

  • OLG Celle, 03.03.1992 - 20 U 69/90  
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