Rechtsprechung
   BGH, 05.03.1963 - VI ZR 55/62   

Fernsehansagerin - 'ausgemolkene Ziege'

§§ 823 Abs. 1, 847, 31 BGB, § 253 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 39, 124
  • NJW 1963, 1403
  • NJW 1963, 902
  • GRUR 1963, 490



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Wird zitiert von ... (33)  

  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 373/02  

    Presserecht - Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen: Eingriff in Privatsphäre?

    Der Unterlassungsanspruch wegen einer Presseveröffentlichung richtet sich zwar grundsätzlich gegen den Verleger der beanstandeten Veröffentlichung sowie gegen die verantwortlichen Redakteure (Senat, BGHZ 39, 124, 129 - Fernsehansagerin; BGH, Urteil vom 3. Februar 1994 - I ZR 321/91 - NJW-RR 1994, 872, 873).
  • BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91  

    Vollstreckbarerklärung eines US-Schadensersatzurteils

    Die nach US-amerikanischem Verständnis im Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigte Bestrafungs- und Abschreckungsfunktion der punitive damages kann insbesondere nicht mit der Genugtuungsfunktion verglichen werden, die nach inländischen Grundsätzen im Bereich der Zumessung von Schmerzensgeld nach § 847 BGB und bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Großer Senat für Zivilsachen in BGHZ 18, 149, 154 ff.; BGHZ 26, 349, 353 ff.; 39, 124, 133; BGH, Urt. v. 16. Dezember 1975 - VI ZR 175/74, JZ 1976, 599, v. 11. Juni 1982 - VI ZR 247/80, NJW 1982, 2123).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65  

    Soraya

    In dem sogenannten »Fernsehansagerinnen«-Urteil (BGHZ 39, 124) wies der Bundesgerichtshof auch auf die tiefgreifende technische und soziale Entwicklung hin, die sich seit 1900 vollzogen habe und für die Schöpfer des Bürgerlichen Gesetzbuches schlechthin unvorhersehbare Möglichkeiten einer nachhaltig wirkenden Verletzung von Persönlichkeitsgütern geschaffen habe.

    Unter Anknüpfung an seine früheren Entscheidungen BGHZ 35, 363 und 39, 124 führt der Bundesgerichtshof sodann aus, daß bei schweren Persönlichkeitsverletzungen eine Genugtuung in Geld gefordert werden könne, wenn nur so eine dem Eingriff angemessene Wiedergutmachung des ideellen Schadens zu erreichen sei.

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