Rechtsprechung
   BGH, 13.02.1968 - 5 StR 706/67   

Fernsehaufnahme der Urteilsverkündung

§ 169 S. 2 GVG, § 338 Nr. 6 StPO, Anforderungen an das 'Beruhen-Können', 'Herostratentum'

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 22, 83
  • NJW 1968, 804
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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 17.02.1989 - 2 StR 402/88  

    Verbotene Rundfunkaufnahmen

    Die Frage, ob ein Verstoß gegen § 169 Satz 2 GVG einen absoluten oder nur einen relativen Revisionsgrund bildet, ist von der Rechtsprechung bisher nicht entschieden worden (vgl. BGHSt 22, 83; 23, 176 [181 f.]); im Schrifttum ist sie umstritten ( für absoluten Revisionsgrund: Eb. Schmidt NJW 1968, 804 Anm. zu BGHSt 22, 83; ders., "Justiz und Publizistik", Heft 353/354 der Reihe "Recht und Staat" insbes. S. 38 ff.; Roxin JZ 1968, 803 - Anm. zu BGHSt 22, 83; ders. in Festschrift für Karl Peters (1974) S. 393, 402 ff.; Kissel, GVG § 169 Rn. 69; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 338 Rn. 106;.
  • BGH, 21.11.1969 - 3 StR 249/68  

    Zerstückelung im Luftschutzstollen - § 211 StGB, Sexualdelikte

    Zu Unrecht beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 22, 83 (Fernseh- Rundfunkaufnahmen bei der Urteilsverkündung als Revisionsgrund).
  • OLG Hamm, 17.03.2009 - 2 Ss 94/09  

    Entfernung; Hauptverhandlung; Freiwilligkeit; Einverständnis; Verteidiger;

    Es reicht demnach nicht aus, wenn ein Verteidiger - ebenso wie das Gericht - eine zwingende Verfahrensvorschrift übersehen oder verkannt hat (BGH, Entscheidung vom 13. Februar 1968 - 5 StR 706/67) oder einen Hinweis auf den Verfahrensverstoß an das Gericht unterlassen hat (Ernst-Walter Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 337 Rn. 282), mag das Verhalten auch standesrechtlich bedenklich sein.
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