Rechtsprechung
   BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92 und 1 BvR 1606/92   

Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

§ 176 GVG, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, Verhältnismäßigkeit, 'Personen der Zeitgeschichte'

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

  • Telemedicus (Volltext/Leitsatz)

    Fernsehen aus dem Gerichtsaal I / Honecker

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bildberichterstattung aus dem Gerichtssaal in spektatulären Verfahren - Erich Honecker

Kurzfassungen/Presse

  • res-media.net (Kurzinformation)

    Fernsehberichterstattung aus dem Gerichtssaal

Sonstiges

  • res-media.net (Sonstiges)

    Fernsehberichterstattung aus dem Gerichtssaal

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 91, 125
  • NJW 1995, 184
  • NStZ 1995, 40
  • ZUM 1994, 636
  • afp 1994, 213
  • NVwZ 1995, 263
  • NJ 1994, 572



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Wird zitiert von ... (72)  

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07  

    Gerichtsfernsehen

    Überwiegt das Interesse an einer Berichterstattung unter Nutzung von Ton- und Bewegtbildaufnahmen andere bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Interessen, ist der Vorsitzende verpflichtet, eine Möglichkeit für solche Aufnahmen zu schaffen (vgl. BVerfGE 91, 125, 138 f.).

    Ein zumutbar zu beschreitender Rechtsweg vor den Fachgerichten war der Beschwerdeführerin gegen die Anordnung des Vorsitzenden nicht eröffnet (vgl. BVerfGE 91, 125 ).

    Ein Rechtsschutzinteresse an der verfassungsgerichtlichen Klärung besteht jedoch auch bei nachträglichem Wegfall der Beschwer fort, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und ein schwerwiegender Grundrechtseingriff gerügt wird oder der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein anerkennenswertes Interesse an der Feststellung hat, ob die angegriffene Maßnahme verfassungsgemäß war (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 97, 298, 103, 44 ).

    Die Frage, in welchem Umfang die Anfertigung von Ton-, Foto- und Bewegtbildaufnahmen des Geschehens am Rande der Hauptverhandlung einer Beschränkung durch den Vorsitzenden unterworfen werden darf, war in der bisherigen Rechtsprechung des Senats allein für eine Berichterstattung über das Geschehen am Rande einer Hauptverhandlung gegen Angeklagte von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung zu behandeln (vgl. BVerfGE 91, 125 ) und bot daher keine Gelegenheit zur verfassungsrechtlichen Klärung im Hinblick auf Verfahren mit Angeklagten ohne diese besondere Bedeutung.

    Auch hat die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein verfassungsrechtlich anerkennenswertes Interesse an der Prüfung, ob die angegriffene Anordnung verfassungsgemäß war (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 103, 44 ).

    Die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) schützt die Beschaffung der Informationen und die Erstellung der Programminhalte bis hin zu ihrer Verbreitung (vgl. BVerfGE 91, 125 ; stRspr).

    Es können aber Beschränkungen durch sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden gemäß § 176 GVG vorgesehen werden (vgl. BVerfGE 91, 125 ).

    Überwiegt das Interesse an einer Berichterstattung unter Nutzung von Ton- und Bewegtbildaufnahmen andere bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Interessen, ist der Vorsitzende verpflichtet, eine Möglichkeit für solche Aufnahmen zu schaffen (vgl. BVerfGE 91, 125 ).

    Gerichtsverhandlungen, auf die ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerichtet ist, sind Ereignisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte; der Schutz des Persönlichkeitsrechts der daran Beteiligten fordert daher kein völliges Filmverbot (vgl. BVerfGE 87, 334 ; 91, 125 ).

    Bei der Anordnung einer Beschränkung des Informationszugangs zum Geschehen am Rande der Sitzung ist insbesondere dem Grundsatz der Erforderlichkeit Rechnung zu tragen (vgl. beispielsweise BVerfGE 50, 234 ; 91, 125 ).

    Diese können weitergehende Beschränkungen wie ein vollständiges Verbot von Aufnahmen entbehrlich machen (vgl. BVerfGE 91, 125 ).

    Beeinträchtigungen des äußeren Ablaufs der Sitzung, die etwa durch die Enge des Saals bedingt sind, kann dadurch entgegengewirkt werden, dass nicht mehrere Kamerateams zugelassen werden, sondern eine so genannte Pool-Lösung gewählt wird (vgl. BVerfGE 87, 334 ; 91, 125 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890 ).

    d) Den vom Vorsitzenden angeführten Problemen, die aus der räumlichen Enge des Sitzungssaals resultieren könnten, hätte durch geeignete Vorkehrungen Rechnung getragen werden können, etwa durch die Beschränkung der Aufnahmen im Rahmen einer Pool-Lösung (vgl. dazu BVerfGE 91, 125 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890 ).

  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95  

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

    Zudem hat die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein anerkennenswertes Interesse an der Feststellung, ob die angegriffenen Verfügungen verfassungsgemäß waren (vgl. BVerfGE 91, 125 ).

    Zu der Rundfunkfreiheit gehört ebenso wie zu der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG der Schutz der Berichterstattung von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung (vgl. BVerfGE 10, 118 ; 91, 125 ; stRspr).

    Zu den medienspezifischen Möglichkeiten gehört auch der Einsatz von Aufnahme- und Übertragungsgeräten (vgl. BVerfGE 91, 125 ).

    § 169 GVG regelt nämlich nur die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, nicht auch die zeitlich davor oder danach gelegenen Phasen (vgl. BVerfGE 91, 125 ).

    § 176 GVG ist insofern ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, bei dessen Auslegung und Anwendung auch die Rundfunkfreiheit zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 91, 125 ).

    Neben Korrespondentenberichten kommen Ton- und Bewegtbildaufnahmen vor Beginn und nach Ende der Verhandlung sowie aus den Sitzungspausen in Betracht (vgl. BVerfGE 91, 125 ).

  • BVerfG, 03.04.2009 - 1 BvR 654/09  

    "Koma-Saufen"

    Anordnungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG, mit denen die Anfertigung von Bild- und Fernsehaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung Beschränkungen unterworfen wird, stellen Eingriffe in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 91, 125, 134 f.; 119, 309, 320 f.).

    Bei deren Erlass ist der Rundfunkfreiheit Rechnung zu tragen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfGE 91, 125, 138 f.; 119, 309, 321).

    Anordnungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG, mit denen die Anfertigung von Bild- und Fernsehaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung Beschränkungen unterworfen wird, stellen Eingriffe in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ).

    Beim Erlass solcher Anordnungen hat der Vorsitzende der Bedeutung der Rundfunkfreiheit Rechnung zu tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfGE 91, 125 ; 119, 309 ).

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