Rechtsprechung
   BVerfG, 11.01.1996 - 1 BvR 2623/95   

Fernsehaufnahmen während der Gerichtsverhandlung

§§ 169 S. 2, 176 GVG, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, hier: einstweilige Anordnung (Hauptsachentscheidung: «Rundfunkübertragung aus dem Gerichtssaal»)

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesverfassungsgericht

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts zu Fernsehübertragungen von Gerichtsverhandlungen

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Filmen im Gerichtssaal

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1996, 581
  • NStZ 1996, 143
  • ZUM 1996, 234
  • afp 1996, 129
  • NVwZ 1996, 371
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Wird zitiert von ... (8)  

  • BVerfG, 16.04.1999 - 1 BvR 622/99  

    Keine einstweilige Anordnung zugunsten von ntv

    Sie wirft dieselbe verfassungsrechtliche Problematik auf wie die ebenfalls von der Beschwerdeführerin erhobene Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 2623/95 (vgl. BVerfG, NJW 1996, S. 581).

    Andererseits kommt die anstehende Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts in ihrer Bedeutung nicht der Strafverhandlung im "Politbüro-Prozeß" gleich, an der ein herausragendes öffentliches und zeitgeschichtliches Interesse bestand (vgl. BVerfG, NJW 1996, S. 581 ).

    Daher ist bei der Prüfung, ob ein "schwerer Nachteil" vorliegt, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, NJW 1996, S. 581 ).

    b) Erginge eine einstweilige Anordnung im - auch hilfsweise - beantragten Umfang, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet, wären vor allem Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsschutzes der Verfahrensbeteiligten sowie der Rechtsfindung im Verfahren zu erwarten (vgl. BVerfG, NJW 1996, S. 581 ).

    Die Aufzeichnung könnte durch Aufnahme-, Schnitt- oder Zusammenstellungstechniken in vielfältiger Weise gestaltet sowie verändert und so mit unterschiedlichen Informations- und Sinngehalten ausgestattet und nach ihrer Verbreitung von einem unüberschaubaren Personenkreis in beliebigen Verwendungszusammenhängen reproduziert und immer wieder neu gestaltet werden (vgl. BVerfG, NJW 1996, S. 581 ).

    Sie können zu Störungen der Unbefangenheit aller Beteiligten bei der Wahl des jeweiligen Verhaltens und zu einer Anpassung an die durch die Ton- und Filmaufzeichnungen veränderten Bedingungen führen, die über die Beeinträchtigungen durch die unmittelbare Öffentlichkeit hinausgehen und als unerwünschte Nebeneffekte die vom Öffentlichkeitsgrundsatz angestrebte Verhaltenssteuerung überlagern (vgl. BVerfG, NJW 1996, S. 581 ).

    Bedeutung kommt weiter den Nachteilen zu, die wegen der Störungen der Unbefangenheit aller Beteiligter für die Rechtsfindung zu befürchten wären (vgl. BVerfG, NJW 1996, S. 581 ).

  • BVerfG, 21.07.2000 - 1 BvQ 17/00  

    Zulässigkeit von Film- und Tonaufnahmen in einem Strafverfahren vor der

    Das Bundesverfassungsgericht muss die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 93, 181 ; BVerfG, NJW 1996, S. 581 ; NJW 1999, S. 1951; stRspr).

    Dabei ist nicht nur die Schwere des Eingriffs in die Rechtsposition des Antragstellers, sondern auch das Interesse der Allgemeinheit zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 12, 276 ; BVerfG, NJW 1996, S. 581 ).

    Zweitens müssen sie gegenüber den Nachteilen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen würde, die noch mögliche Verfassungsbeschwerde aber keinen Erfolg hätte, überwiegen (BVerfG, NJW 1996, S. 581 ).

    Bei der Prüfung, ob ein "schwerer Nachteil" zu befürchten wäre, ist hierbei ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, NJW 1996, S. 581 ; NJW 1999, S. 1951).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96  

    Caroline von Monaco II - Bildberichterstattung

    So unterscheidet sich etwa die Gerichtsöffentlichkeit durch das im Saal anwesende Publikum von der durch das Fernsehen hergestellten Medienöffentlichkeit, weil das Publikum selbst die Geschehnisse erlebt und seinerseits von den Verfahrensbeteiligten wahrgenommen und eingeschätzt werden kann (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1996, S. 581 ).
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