Rechtsprechung
   BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 7.98   

Festnahmen im Altersheim

§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog, §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO, keine Fristen für die Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung vor Klageerhebung, § 43 VwGO;

zur Verwirkung als Grenze der Klagbarkeit;

§§ 22, 23 KunstUrhG;

(Hinweis: Entscheidung nach Rückverweisung: «Festnahmen im Altersheim II [VGH]»)

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Alpmann Schmidt

    VwGO §§ 43 I, II 1; 58 II, 74 I, 113 I 4; VwVfG § 43 Il; KunstUrhG §§ 22, 23; BadWürttPolG § 33 I Nr. 1, lI

  • DRSP

    Klageart bei vorprozessual erledigtem Verwaltungsakt; allgemeine Feststellungsklage; keine Klagefristen; unbefristete Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des vorprozessual erledigten Verwaltungsakts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klageart bei vorprozessual erledigtem Verwaltungsakt; allgemeine Feststellungsklage; keine Klagefristen; unbefristete Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des vorprozessual erledigten Verwaltungsakts

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Klageart bei vorprozessual erledigtem Verwaltungsakt; allgemeine Feststellungsklage; keine Klagefristen; unbefristete Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des vorprozessual erledigten Verwaltungsakts.

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 109, 203
  • NJW 2000, 1515
  • NVwZ 2000, 63
  • DVBl 1999, 1660
  • afp 2000, 204
  • VBlBW 2000, 22
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Wird zitiert von ... (76)  

  • VG Stuttgart, 14.09.2009 - 5 K 2929/08  

    Aufenthaltsverbotsverfügung gegenüber einem Problemfan (Hooligan)

    v. 24.02.1961 - IV C 111.60 -, BVerwGE 12, 87, v. 09.02.1967 - 1 C 49.64 -, BVerwGE 26, 161 u. 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226; neuerdings vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen unter Hinweis auf die Möglichkeit der allgemeinen Feststellungsklage: Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203, 208 f. = VBlBW 2000, 22; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, VBlBW 2004, 214).

    Diese sogenannte nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht an die Klagefristen der §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO gebunden und in zeitlicher Hinsicht nur durch eine Verwirkung - wofür hier nichts spricht - begrenzt (BVerwG, Urt. v. 14.07.1999, a.a.O.).

    Ferner ist ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung des erledigten Verwaltungsakts erforderlich; die diesbezüglichen Anforderungen entsprechen weitgehend jenen der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 14.03.2006 - 5 K 1489/05  

    Versagung des Versammlungsortes

    v. 24.02.1961 - IV C 111.60 -, BVerwGE 12, 87, v. 09.02.1967 - 1 C 49.64 -, BVerwGE 26, 161 u. 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226; neuerdings vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen unter Hinweis auf die Möglichkeit der allgemeinen Feststellungsklage: Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203, 208 f. = VBlBW 2000, 22; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, VBlBW 2004, 214).

    Diese sogenannte nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht an die Klagefristen der §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO gebunden und in zeitlicher Hinsicht nur durch eine Verwirkung - wofür hier nichts spricht - begrenzt (BVerwG, Urt. v. 14.07.1999, a.a.O.).

    Ferner ist ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung des erledigten Verwaltungsakts erforderlich; die diesbezüglichen Anforderungen entsprechen weitgehend jenen der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999, a.a.O.).

  • VG Neustadt, 08.03.2007 - 4 K 1881/06  

    Aufforderung zum T-Shirt-Wechsel unverhältnismäßig

    Gegen den erledigten Verwaltungsakt ist die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft, da die Erledigung bereits vor Klageerhebung eingetreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 7.98 -, NVwZ 2000, 63).

    Die Durchführung eines Vorverfahrens war entbehrlich, da der Verwaltungsakt sich schon vor Ablauf der Widerspruchsfrist erledigt hatte (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 7.98 -, NVwZ 2000, 63).

    Eine Klagefrist musste der Kläger nicht einhalten, denn die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht an die Fristen der §§ 74 Abs. 1 bzw. 58 Abs. 2 VwGO gebunden (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 7.98 -, NVwZ 2000, 63).

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