Rechtsprechung
   BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 102/87   

Feuerversicherung

§ 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Abtretungsfall

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Bereicherungsrechtlicher Leistungsbegriff bei rechtsgrundloser Zahlung an den Zessionar

  • archive.org

    § 812 Abs. 1 BGB
    Bereicherungsanspruch des Feuerversicherers bei Leistung an Zessionar des Versicherungsnehmers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 612 Abs. 1
    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Versicherungsleistung eines Feuerversicherers

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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Bereicherungsausgleich bei Sicherungszession?

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch des Gläubigers nur gegen den Schuldner trotz Leistung an dessen Sicherungszessionar

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 105, 365
  • NJW 1989, 900
  • ZIP 1989, 313
  • MDR 1989, 239
  • NJW-RR 1989, 561
  • WM 1989, 315
  • BB 1989, 106
  • VersR 1989, 74
  • JR 1989, 367



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Wird zitiert von ... (64)  

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2003 - 16 U 69/02  

    Zum bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch bei Leistung auf nicht

    Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage des Bereicherungsausgleichs in solchen Fällen eine prinzipiell nach den Umständen des Einzellfalls ausgerichtete Rechtsprechung entwickelt (vgl. BGH v. 8.6.1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161; v. 2.11.1988 - IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365 = NJW 1989, 900 = MDR 1989, 239; v. 10.3.1993 - XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46 = NJW 1993, 1578 = MDR 1993, 624; allgemein zur Rückabwicklung einer Drittzahlung BGH v. 28.11.1990 - XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62 = NJW 1991, 919 = MDR 1991, 533).

    Er hebt hervor, es sei grundsätzlich zu berücksichtigen, dass das Bereicherungsrecht in besonderem Maße eine wirtschaftliche und nicht rechtsformale Betrachtungsweise gebiete (BGHZ 105, 365, 368; BGH v. 8.6.1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162), und betont, dass sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbiete.

    Vielmehr seien in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten (BGHZ 105, 365, 369; 122, 46, 53; BGH v. 8.6.1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162).

    Für die Rückforderung von ungerechtfertigt gezahlten Versicherungsleistungen in Zessionsfällen hat der Bundesgerichtshof das bereits wiederholt entschieden (BGHZ 105, 365; 122, 46; vgl. a. BGH v. 14.7.1993 - I V Z R 1 7 6 / 9 2 (richtig: IV ZR 179/92) , NJW 1993, 2678; ebenso OLG Hamm, v. 20.5.1992 - 20 U 25/90, NJW-RR 1992, 1304).

    Mit Urteil vom 2. November 1998 (IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365) hat er zunächst entschieden, dass sich der bereicherungsrechtliche Herausgabeanspruch eines Feuerversicherers, der die Versicherungsleistung in Unkenntnis eines leistungsbefreienden Tatbestandes unmittelbar an einen Empfänger gezahlt hat, dem der Versicherungsnehmer den (angeblichen) Anspruch zur Sicherheit abgetreten gehabt hatte, regelmäßig gegen den Versicherungsnehmer richtet.

    Unter Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen, wobei sich die jeweilige Zweckrichtung nach dem Parteiwillen bestimmt (BGHZ 105, 365, 369; 122, 46, 50).

    Decken sich hingegen die Vorstellungen der Beteiligten, so wird damit die Zweckrichtung einer Zuwendung - die Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinn - bestimmt (BGHZ 105, 365, 369; 122, 46, 50).

    Die rechtliche Beurteilung hat sich hiervon jedoch freizuhalten (BGHZ 105, 365, 370).

    Der Bundesgerichtshof betont, dass die zur Sicherung eines Kredits vorgenommene Forderungszession wirtschaftlich den Fällen nahe stehe, in denen der Gläubiger seinen Schuldner anweise, die Zahlung auf ein Konto bei der Bank zu leisten, die ihm Kredit gewähre (BGHZ 105, 365, 372 f.; vgl. a. BGHZ 122, 46, 52; zustimmend Staudinger/Lorenz, a.a.O., § 812 Rdnr. 41).

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb in den von ihm entschiedenen Zessionsfällen mit Recht auf die Nähe zu den Anweisungsfällen hingewiesen und darauf abgestellt, dass auch bei diesen bei Fehlern im Deckungsverhältnis der Bereicherungsausgleich grundsätzlich ebenfalls in diesem Verhältnis vorzunehmen ist (BGHZ 105, 365, 373; 122, 46, 52).

    Schließlich hat auch der Bundesgerichtshof in den von ihm entschiedenen Zessionsfällen (BGHZ 105, 365; 122, 46) dem Umstand, dass sich der Zedent (dort: Versicherungsnehmer) betrügerisch verhalten hat, ersichtlich keine Bedeutung beigemessen.

  • BGH, 19.01.2005 - VIII ZR 173/03  

    Rückabwicklung von Zahlungen auf eine abgetretene, nicht bestehende Forderung

    Zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung bei einer Zahlung des Schuldners auf eine in Wahrheit nicht bestehende, aufgrund eines Factoringvertrages abgetretene Forderung (im Anschluß an BGHZ 105, 365 und BGHZ 122, 46).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rückforderung ungerechtfertigt gezahlter Versicherungsleistungen in Zessionsfällen (BGHZ 105, 365; 122, 46) richte sich der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch des Schuldners, der auf eine abgetretene, in Wahrheit nicht bestehende Forderung leiste, in der Regel - sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände vorlägen - gegen den Zedenten.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ungerechtfertigt gezahlter Versicherungsleistungen muß der Versicherer, der auf eine in Wahrheit nicht bestehende Forderung aus dem Versicherungsverhältnis an einen Abtretungsempfänger (Zessionar) zahlt, wegen der Rückforderung grundsätzlich den Versicherungsnehmer (Zedent) als seinen Vertragspartner in Anspruch nehmen, sofern nicht besondere Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, daß er sich ausnahmsweise - im Wege einer sogenannten Durchgriffskondiktion - unmittelbar an den Zessionar halten kann (BGHZ 105, 365, 368 ff. m.w.Nachw.; BGHZ 122, 46, 50).

    Der sachliche Grund für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem (vermeintlichen) Schuldner und dem Zedenten liegt darin, daß in dem Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Zedenten der angenommene Rechtsgrund für die vermeintlich geschuldete Zahlung zu sehen ist; dies legt nach den hierfür maßgeblichen Gesichtspunkten der Risikoverteilung und des Vertrauensschutzes (BGHZ 105, 365, 370; 122, 46, 51) eine Leistungskondiktion in diesem Vertragsverhältnis nahe, sofern nicht besondere Umstände eine andere Risikoverteilung gebieten.

    § 404 BGB - zu verschlechtern (vgl. BGHZ 105, 365, 371).

    Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb im Anschluß an die in BGHZ 105, 365 (372 f.) und BGHZ 122, 46 (52) veröffentlichten Entscheidungen die wirtschaftliche Nähe auch des Factoring zu den Fällen betont, in denen der Gläubiger den Schuldner anweist, die Zahlung auf ein Konto bei der kreditgewährenden Bank zu leisten.

  • BGH, 20.04.2004 - XI ZR 171/03  

    Immobilienanlagen - Rechtsscheinvollmacht bei Verstoß gegen Art. 1 RBerG?

    Dabei kann dahinstehen, ob im Falle einer wirksamen Weisung im notariellen Kaufvertrag die Beklagte die an die Verkäuferin ausgezahlte Darlehensvaluta von dem Kläger kondizieren könnte, oder ob sie sich aufgrund des infolge der Unwirksamkeit der Darlehensverträge nicht bestehenden Deckungsverhältnisses unmittelbar an die Verkäuferin halten müßte (vgl. BGHZ 105, 365, 373).

    Zivilsenats vom 2. November 1988 (IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365) und des XII. Zivilsenats vom 10. März 1993 (XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46), denen zufolge bei Zahlungen des Scheinschuldners an den Zessionar der Scheinforderung der Scheinschuldner einen Bereicherungsanspruch gegen den Zedenten hat, lag eine andere Fallgestaltung zugrunde.

    Hier hingegen bestand zwischen dem Kläger als Zedenten und der angewiesenen Bank aufgrund der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages kein Deckungsverhältnis, aus dem Ansprüche hätten abgetreten werden können (vgl. BGHZ 105, 365, 373).

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