Rechtsprechung
| BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 102/87 |
Feuerversicherung
§ 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Abtretungsfall
Volltextveröffentlichungen (5)
- Prof. Dr. Lorenz
Bereicherungsrechtlicher Leistungsbegriff bei rechtsgrundloser Zahlung an den Zessionar
- archive.org
§ 812 Abs. 1 BGB
Bereicherungsanspruch des Feuerversicherers bei Leistung an Zessionar des Versicherungsnehmers - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 612 Abs. 1
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Versicherungsleistung eines Feuerversicherers
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Bereicherungsausgleich bei Sicherungszession?
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch des Gläubigers nur gegen den Schuldner trotz Leistung an dessen Sicherungszessionar
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 105, 365
- NJW 1989, 900
- ZIP 1989, 313
- MDR 1989, 239
- NJW-RR 1989, 561
- WM 1989, 315
- BB 1989, 106
- VersR 1989, 74
- JR 1989, 367
Wird zitiert von ... (64)
- OLG Düsseldorf, 09.05.2003 - 16 U 69/02
Zum bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch bei Leistung auf nicht …
Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage des Bereicherungsausgleichs in solchen Fällen eine prinzipiell nach den Umständen des Einzellfalls ausgerichtete Rechtsprechung entwickelt (vgl. BGH v. 8.6.1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161; v. 2.11.1988 - IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365 = NJW 1989, 900 = MDR 1989, 239; v. 10.3.1993 - XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46 = NJW 1993, 1578 = MDR 1993, 624; allgemein zur Rückabwicklung einer Drittzahlung BGH v. 28.11.1990 - XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62 = NJW 1991, 919 = MDR 1991, 533).Er hebt hervor, es sei grundsätzlich zu berücksichtigen, dass das Bereicherungsrecht in besonderem Maße eine wirtschaftliche und nicht rechtsformale Betrachtungsweise gebiete (BGHZ 105, 365, 368; BGH v. 8.6.1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162), und betont, dass sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbiete.
Vielmehr seien in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten (BGHZ 105, 365, 369; 122, 46, 53; BGH v. 8.6.1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162).
Für die Rückforderung von ungerechtfertigt gezahlten Versicherungsleistungen in Zessionsfällen hat der Bundesgerichtshof das bereits wiederholt entschieden (BGHZ 105, 365; 122, 46; vgl. a. BGH v. 14.7.1993 - I V Z R 1 7 6 / 9 2 (richtig: IV ZR 179/92) , NJW 1993, 2678; ebenso OLG Hamm, v. 20.5.1992 - 20 U 25/90, NJW-RR 1992, 1304).
Mit Urteil vom 2. November 1998 (IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365) hat er zunächst entschieden, dass sich der bereicherungsrechtliche Herausgabeanspruch eines Feuerversicherers, der die Versicherungsleistung in Unkenntnis eines leistungsbefreienden Tatbestandes unmittelbar an einen Empfänger gezahlt hat, dem der Versicherungsnehmer den (angeblichen) Anspruch zur Sicherheit abgetreten gehabt hatte, regelmäßig gegen den Versicherungsnehmer richtet.
Unter Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen, wobei sich die jeweilige Zweckrichtung nach dem Parteiwillen bestimmt (BGHZ 105, 365, 369; 122, 46, 50).
Decken sich hingegen die Vorstellungen der Beteiligten, so wird damit die Zweckrichtung einer Zuwendung - die Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinn - bestimmt (BGHZ 105, 365, 369; 122, 46, 50).
Die rechtliche Beurteilung hat sich hiervon jedoch freizuhalten (BGHZ 105, 365, 370).
Der Bundesgerichtshof betont, dass die zur Sicherung eines Kredits vorgenommene Forderungszession wirtschaftlich den Fällen nahe stehe, in denen der Gläubiger seinen Schuldner anweise, die Zahlung auf ein Konto bei der Bank zu leisten, die ihm Kredit gewähre (BGHZ 105, 365, 372 f.; vgl. a. BGHZ 122, 46, 52;… zustimmend Staudinger/Lorenz, a.a.O., § 812 Rdnr. 41).
Der Bundesgerichtshof hat deshalb in den von ihm entschiedenen Zessionsfällen mit Recht auf die Nähe zu den Anweisungsfällen hingewiesen und darauf abgestellt, dass auch bei diesen bei Fehlern im Deckungsverhältnis der Bereicherungsausgleich grundsätzlich ebenfalls in diesem Verhältnis vorzunehmen ist (BGHZ 105, 365, 373; 122, 46, 52).
Schließlich hat auch der Bundesgerichtshof in den von ihm entschiedenen Zessionsfällen (BGHZ 105, 365; 122, 46) dem Umstand, dass sich der Zedent (dort: Versicherungsnehmer) betrügerisch verhalten hat, ersichtlich keine Bedeutung beigemessen.
- BGH, 19.01.2005 - VIII ZR 173/03
Rückabwicklung von Zahlungen auf eine abgetretene, nicht bestehende Forderung
Zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung bei einer Zahlung des Schuldners auf eine in Wahrheit nicht bestehende, aufgrund eines Factoringvertrages abgetretene Forderung (im Anschluß an BGHZ 105, 365 und BGHZ 122, 46).Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rückforderung ungerechtfertigt gezahlter Versicherungsleistungen in Zessionsfällen (BGHZ 105, 365; 122, 46) richte sich der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch des Schuldners, der auf eine abgetretene, in Wahrheit nicht bestehende Forderung leiste, in der Regel - sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände vorlägen - gegen den Zedenten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ungerechtfertigt gezahlter Versicherungsleistungen muß der Versicherer, der auf eine in Wahrheit nicht bestehende Forderung aus dem Versicherungsverhältnis an einen Abtretungsempfänger (Zessionar) zahlt, wegen der Rückforderung grundsätzlich den Versicherungsnehmer (Zedent) als seinen Vertragspartner in Anspruch nehmen, sofern nicht besondere Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, daß er sich ausnahmsweise - im Wege einer sogenannten Durchgriffskondiktion - unmittelbar an den Zessionar halten kann (BGHZ 105, 365, 368 ff. m.w.Nachw.; BGHZ 122, 46, 50).
Der sachliche Grund für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem (vermeintlichen) Schuldner und dem Zedenten liegt darin, daß in dem Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Zedenten der angenommene Rechtsgrund für die vermeintlich geschuldete Zahlung zu sehen ist; dies legt nach den hierfür maßgeblichen Gesichtspunkten der Risikoverteilung und des Vertrauensschutzes (BGHZ 105, 365, 370; 122, 46, 51) eine Leistungskondiktion in diesem Vertragsverhältnis nahe, sofern nicht besondere Umstände eine andere Risikoverteilung gebieten.
§ 404 BGB - zu verschlechtern (vgl. BGHZ 105, 365, 371).
Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb im Anschluß an die in BGHZ 105, 365 (372 f.) und BGHZ 122, 46 (52) veröffentlichten Entscheidungen die wirtschaftliche Nähe auch des Factoring zu den Fällen betont, in denen der Gläubiger den Schuldner anweist, die Zahlung auf ein Konto bei der kreditgewährenden Bank zu leisten.
- BGH, 20.04.2004 - XI ZR 171/03
Immobilienanlagen - Rechtsscheinvollmacht bei Verstoß gegen Art. 1 RBerG?
Dabei kann dahinstehen, ob im Falle einer wirksamen Weisung im notariellen Kaufvertrag die Beklagte die an die Verkäuferin ausgezahlte Darlehensvaluta von dem Kläger kondizieren könnte, oder ob sie sich aufgrund des infolge der Unwirksamkeit der Darlehensverträge nicht bestehenden Deckungsverhältnisses unmittelbar an die Verkäuferin halten müßte (vgl. BGHZ 105, 365, 373).Zivilsenats vom 2. November 1988 (IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365) und des XII. Zivilsenats vom 10. März 1993 (XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46), denen zufolge bei Zahlungen des Scheinschuldners an den Zessionar der Scheinforderung der Scheinschuldner einen Bereicherungsanspruch gegen den Zedenten hat, lag eine andere Fallgestaltung zugrunde.
Hier hingegen bestand zwischen dem Kläger als Zedenten und der angewiesenen Bank aufgrund der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages kein Deckungsverhältnis, aus dem Ansprüche hätten abgetreten werden können (vgl. BGHZ 105, 365, 373).
- OLG Karlsruhe, 18.07.2006 - 17 U 209/05
Verstoß gegen Rechtsberatungsgesetz durch den im Rahmen eines Steuersparmodells …
Der aus der wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung hergeleitete Gleichlauf der Bereicherungsfolgen (BGHZ 105, 365, 372/373) verkürzt die rechtlichen Unterschiede auf der Leistungsebene und führt zu unkontrollierten bereicherungsrechtlichen Ergebnissen im Wege eines bloßen Präjudizienvergleichs (vgl. BGH, Urteil vom 19.1.2005 - VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369, 1370; Urteil vom 26.1.2006 - I ZR 89/03; krit. zu dieser Methode der Rechtsgewinnung schon Schnauder, JuS 1994, 537, 542 ff.).Entgegen BGHZ 105, 365 (und folgend: BGHZ 122, 46; BGH, NJW 1993, 2678; BGH, NJW 2005, 1369, 1370) kondiziert daher die vermeintliche Schuldnerin bei nicht bestehender Zessionsforderung stets beim Leistungsempfänger (Zessionar) und nicht beim Zedenten (zutreffend BGH, NJW 1989, 161).
Die Leistungskondiktion kann insbesondere nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein (grundsätzlich intaktes) "Deckungsverhältnis" besteht, aus dem Ansprüche hätten abgetreten werden können (so aber BGHZ 105, 365, 373; dazu neigt auch BGH, Urteil vom 20.4.2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230 unter B II 2 d bb]).
Diese Überlegung findet im gesetzlichen Tatbestand ebenso wenig eine Grundlage wie der von BGHZ 105, 365, 372 in den Mittelpunkt gerückte Differenzierungsgesichtspunkt, ob etwa der Zessionar den Schuldner mit "mit großer Intensität zur Zahlung gedrängt" habe.
- BGH, 10.03.1993 - XII ZR 253/91
Rückzahlungsanspruch des Kaskoversicherers gegen Leasingsnehmer bei fingiertem …
»Hat der Kaskoversicherer die Versicherungsleistung in Unkenntnis eines leistungsbefreienden Tatbestandes (hier: fingierter Diebstahl eines geleasten Pkw) direkt an den Leasinggeber gezahlt, weil diesem die Rechte aus dem Versicherungsvertrag abgetreten waren und ihm ein Sicherungsschein erteilt war, richtet sich der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch regelmäßig gegen den Leasing- und Versicherungsnehmer (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 105, 365 ).«.b) Für die Rückforderung von ungerechtfertigt gezahlten Versicherungsleistungen in Zessionsfällen hat der Senat entschieden, daß der Bereicherungsanspruch sich regelmäßig auch dann gegen den Versicherungsnehmer richtet, wenn der Versicherer die Versicherungsleistung in Unkenntnis eines leistungsbefreienden Tatbestandes an einen Abtretungsempfänger gezahlt hat (BGHZ 105, 365 ).
Die Entscheidung hat überwiegend Zustimmung gefunden (…vgl. Palandt/Thomas BGB 52. Aufl. § 812 Rdn. 67; Lorenz AcP 191, 279 ff; Lieb Jura 1990, 359 ff; Kohler WM 1989, 1629 ff; Hock MDR 1989, 1066; Littbarski EWiR § 812 BGB 1/89, 143; Schlechtriem JZ 1993, 24, 29 f; Ott WuB § 812 BGB 3.89 S. 487, 489; Henke, Die Leistung - 1991 - S. 95 ff; OLG Hamm NJW-RR 1992, 1304 ; a.A.: Dörner NJW 1990, 473 ff; Bayer JuS 1990, 883 ff; Koch VersR 1989, 891 ff;… Medicus, Bürgerliches Recht 15. Aufl. Rdn. 685; wohl auch Schubert JR 1989, 371).
- BGH, 24.02.2003 - II ZR 385/99
BGB-Gesellschaft - Haftung der Gesellschaft für ihre Geschäftsführer
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung selbst einer auf Anweisung des Zedenten an den Zessionar erfolgten Leistung zwischen dem Schuldner und dem Zedenten stattzufinden, nicht zwischen dem Schuldner und dem Zessionar (BGHZ 105, 365, 369; BGHZ 122, 46, 50). - OLG Karlsruhe, 17.12.2003 - 6 U 141/03
Veruntreuung öffentlicher Gelder durch einen Beamten: Rückzahlungsanspruch der …
Im Anschluss an diese Ausgangsentscheidung hat der Bundesgerichtshof den mit dem Rechtssatz vom bereicherungsrechtlich relevanten Empfängerhorizont begründeten abstrakten Vertrauensschutz auf weitere Fallkonstellation erstreckt und einen Dissens über den Leistungszweck (bei unterschiedlichen "Zweckvorstellungen") zwischen dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempfänger zu Gunsten der Sichtweise des Empfängers entschieden (z. B. BGHZ 58, 184, 188 = NJW 1972, 864; 72, 246, 249 = NJW 1979, 157; 105, 365, 369 = NJW 1989, 900).Eine von der Vorstellung des Empfängers abweichende "Zweckvorstellung" des Zuwendenden soll überhaupt nur dann ganz ausnahmsweise beachtlich sein, wenn der Leistende "unmissverständlich" zum Ausdruck gebracht hat, seiner Zuwendung "eine andere (sc. als die vom Empfänger angenommene) Zweckrichtung ... geben zu wollen" (BGHZ 72, 246, 249 = NJW 1979, 157; ebenso BGHZ 105, 365, 369 f = NJW 1989, 900: die Sicht der beklagten Zessionarin sei "zweifellos", eine abweichende Vorstellung der klagenden Versicherung nicht erkennbar).
Von der apriorischen Richtigkeit dieses Satzes ist die Rechtsprechung in der Folgezeit stets ausgegangen: "Für die Beurteilung, wer bei Vorgängen, an denen mehrere Personen beteiligt sind, bereicherungsrechtlich als Leistender und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat, kommt es auf die mit der Leistung verbundene Zweckbestimmung an" (BGHZ 105, 365, 369 = NJW 1989, 900).
- BGH, 04.02.1999 - III ZR 56/98
Haftung des Beschenkten gegenüber dem Entreicherten
Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten (BGHZ 105, 365, 369; 122, 46, 50 f).Vielmehr sind in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten (vgl. nur BGHZ 105, 365, 369 m.umfangr.w. N.).
- BGH, 10.02.2005 - VII ZR 184/04
Bauträger - Baubeschreibung als Vertragsinhalt
Alt. BGB ist die bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365).Der Zweck der Leistung ist nach objektiven Kriterien aus der Sicht des Zahlungsempfängers zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 102/87, aaO).
- BGH, 23.10.2003 - IX ZR 270/02
Anwaltsrecht - Rückzahlung eines unwirksam vereinbarten Erfolgshonorars
Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten (BGHZ 105, 365, 369; 122, 46, 50 f;… BGH, Urt. v. 4. Februar 1999 - III ZR 56/98, NJW 1999, 1393, 1394).Vielmehr sind in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten (vgl. nur BGHZ 105, 365, 369 m.w.N.).
- OLG Hamm, 05.12.2000 - 21 U 189/99
Adressat des Bereicherungsanspruchs bei unberechtigter Inanspruchnahme aus einer …
- BGH, 12.12.1997 - V ZR 250/96
Ergänzende Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht
- BGH, 26.01.2006 - I ZR 89/03
Versehentlich gezahlte Beträge an vermeintl. Gläubiger: Kondiktion?
- OLG Koblenz, 28.10.2010 - 2 U 1484/09
Immobilien - Wohnungskauf: Leistungsstörungen im Mehrpersonenverhältnis
- OLG Hamm, 10.07.2006 - 31 U 200/05
- BGH, 27.06.2008 - V ZR 83/07
Immobilien - Wirksame Tilgungsbestimmung des Käufers?
- BGH, 13.06.2002 - IX ZR 242/01
Zwangsvollstreckung - Rückforderung durch den Drittschuldner
- BGH, 12.07.2002 - V ZR 195/01
Immobilien - Voraussetzungen für Unmöglichkeit und Verzug
- BGH, 15.12.1994 - IX ZR 252/93
Rechte der Bank im Insolvenzverfahren ihrs Kunden
- BGH, 23.02.1999 - XI ZR 129/98
Rückforderung von Zahlungen auf Verbindlichkeiten des Ehemanns aus dem Ehegatten …
- BGH, 31.05.1994 - VI ZR 12/94
Rückabwicklung eines gefälschten Überweisungsauftrages
- BGH, 14.07.1993 - IV ZR 179/92
Keine Beweiserleichterung im Rückforderungsprozeß
- BFH, 30.08.2005 - VII R 64/04
Bestimmung des Leistungsempfängers eines Rückforderungsanspruchs in einem …
- BGH, 12.10.2006 - III ZR 299/05
Gemeinschaftsrecht - Rückforderung unzulässiger Stahlbeihilfe
- BGH, 28.11.1990 - XII ZR 130/89
Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Rückforderung einer an den …
- BFH, 27.10.1992 - VII R 49/92
- BayObLG, 11.08.2004 - 1Z RR 3/03
Bereicherungsanspruch des Entschädigungsverpflichteten bei hinterlegungswidriger …
- BFH, 31.08.1993 - VII R 69/91
Rückforderungsanspruch des Finanzamts gegen eine Bank als Abtretungsempfängerin
- BayObLG, 03.04.2003 - 1Z RR 3/03
- OLG Köln, 04.05.1999 - 9 U 164/98
- BGH, 21.10.2004 - III ZR 38/04
Rückforderung von rechtsgrundlos erbrachten Leistungen einer öffentlichen Kasse …
- AG Berlin-Schöneberg, 12.11.2009 - 106 C 209/09
- BFH, 12.04.1994 - VII B 278/93
Rückforderung von Vorsteuerbeträgen (§ 37 AO )
- BGH, 25.09.1996 - VIII ZR 76/95
Anwendung des Rechts des Lagerortes im Internationalen Sachenrecht; Übernahme von …
- BGH, 01.06.1989 - III ZR 261/87
Zurechnung von Kenntnissen des Filialleiters einer Bank; Rechtsfolgen arglistiger …
- BGH, 12.12.1991 - IX ZR 178/91
Bindungswirkung eines außergerichtlichen Sanierungsvergleichs
- BGH, 25.04.1991 - III ZR 74/90
Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer
- BGH, 07.10.1994 - V ZR 4/94
Bereicherungsrechtlicher Ausgleich einer Stellplatzbaulast
- BAG, 23.04.2008 - 10 AZR 108/07
Sozialkassenverfahren - Rückzahlung von Beiträgen
- OLG Düsseldorf, 15.12.2005 - 6 U 16/05
Zur Frage, wer bei Ausreichung eines Darlehens als Leistender zu gelten hat sowie …
- OLG Koblenz, 21.02.2005 - 12 U 1347/03
Anwendung des § 774 BGB auf eine Bankgarantie auf erstes Anfordern
- BAG, 23.04.2008 - 10 AZR 1057/06
Sozialkassenverfahren - Rückzahlung von Beiträgen
- OLG Dresden, 30.04.2001 - WLw 1468/00
Ausscheiden aus LPG - weitgehender Verzicht auf Ansprüche - Sittenwidrigkeit
- OLG Frankfurt, 04.02.2004 - 23 U 73/03
Freistellungserklärung der einen Wohnungseigentumsbau durch einen Bauträger …
- BGH, 10.06.2010 - Xa ZR 110/09
Verfahrensrecht - Zurückweisung der NZB trotz zulassungsrelevanten Rechtsfehlers
- OLG Köln, 26.02.1997 - 27 U 63/96
Unterbrechung des Verfahrens bei Konkurs einer Partei im Ausland
- OLG Köln, 05.04.2006 - 13 U 162/05
- OLG Brandenburg, 24.01.2008 - 12 U 26/07
Bauvertrag - Abliefern von Baumaterial an der Baustelle = Eigentumsübertragung?
- LAG Hessen, 18.02.2008 - 16 Sa 1426/07
Baugewerbe - ungerechtfertigte Bereicherung
- OLG Hamm, 18.11.2009 - 14 U 15/09
Allgemeines Zivilrecht - Zum Begriff der Leistung in § 812 BGB
- LAG Nürnberg, 10.08.2010 - 7 Sa 205/08
Leistungskondiktion, Bereicherung auf sonstige Weise, Differenzmethode
- BGH, 15.03.1990 - I ZR 149/88
Aufwendungsersatzanspruch des Auftragnehmers bei Kündigung eines …
- OLG Hamm, 13.01.2000 - 6 U 39/99
Erstattung von Leistungen des Haftpflichtversicherers, die er zur Regulierung …
- OLG Rostock, 23.09.2004 - 1 U 27/03
Bereicherungsrechtlicher Ausgleich im Vier-Personen-Verhältnis
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.06.1999 - 3 L 273/98
Pharmazeutische Zentren, Apotheken, Treuhandanstalt, Gewinnabführung
- FG Hamburg, 26.08.2003 - IV 20/00
Abtretung des Anspruchs auf Gewährung von Ausfuhrerstattung
- VG Bremen, 28.02.2008 - 2 K 13/07
Erstattung von Versorgungszuschlägen
- ArbG Hamburg, 01.08.2002 - 15 Ca 48/02
Verzugszinsen für Lohnforderungen - Arbeitnehmer sind Verbraucher iSv §§ …
- VG Düsseldorf, 18.05.2010 - 26 K 8504/08
Besoldung Dienstbezüge Familienzuschlag Pfändung Insolvenz Insolvenzverwalter …
- BayObLG, 21.10.1993 - 3Z BR 174/93
- FG Hessen, 07.05.1996 - 6 K 3385/92
- OLG Köln, 16.05.2001 - 13 U 235/00
- BGH, 10.06.2010 - V ZR 187/02
- OLG Düsseldorf, 21.12.2006 - 6 U 310/05
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