Rechtsprechung
| BGH, 04.05.1993 - VI ZR 283/92 |
Feuerwehrmann
§ 823 BGB, haftungsbegründende Kausalität, Adäquanz, Zurechnungszusammenhang, Vorschaden, Herausforderung, Gefahrverwirklichung;
§§ 683, 670 BGB
Volltextveröffentlichungen (3)
- Jurion
- bplaced.net
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ansprüche bei selbstgefährdendem Verhalten nach "Herausforderung"
Kurzfassungen/Presse (2)
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
- Der Betrieb (Leitsatz)
Haftung wegen Herausforderns des Geschädigten zu einem selbstgefährdenden Verhalten
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1993, 2234
- MDR 1993, 621
- DB 1993, 1360
- VersR 1993, 843
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 16.04.2002 - VI ZR 227/01
Deliktsrecht - selbstschädigendes Verhalten
Sie sind vielmehr Ausdruck eines auf rechtlichen Wertungen beruhenden Zurechnungsverständnisses, das allgemein gilt, wie der Senat bereits dargelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 1993 - VI ZR 283/92 - VersR 1993, 843, 844).Der erkennende Senat hat deshalb auch in anderen Fallkonstellationen die Schadenszurechnung nach diesen Kriterien bestimmt (vgl. Senatsurteile BGHZ 101, 215, 220 ff.; vom 21. Februar 1978 - VI ZR 8/77 - VersR 1978, 540, 541; vom 4. November 1980 - VI ZR 231/79 - VersR 1981, 192, 193; vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78 - VersR 1981, 260, 261; vom 4. Mai 1993 - VI ZR 283/92 - aaO).
- BGH, 11.01.2005 - X ZR 163/02
Zur Eile angetrieben - Reiseveranstalter haftet für Sturz
Für den Bereich der unerlaubten Handlung hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung in den sogenannten Herausforderungs- und Verfolgungsfällen klargestellt, daß eine deliktische Haftung besteht, wenn das selbstgefährdende Verhalten durch vorwerfbares Tun herausgefordert wurde und der geltend gemachte Schaden infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (BGHZ 132, 164; BGH, Urt. v. 04.05.1993 - VI ZR 283/92, NJW 1993, 2234). - BGH, 12.03.1996 - VI ZR 12/95
Haftung des Flüchtenden für Verfolgungsschäden; Mitverschulden des Verfolgers
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluß auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (BGHZ 57, 25, 28 ff; 63, 189, 191 ff; 70, 374, 376; zuletzt Senatsurteile vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - VersR 1991, 111, 112 und vom 4. Mai 1993 - VI ZR 283/92 - VersR 1993, 843, 844).
- OLG Hamm, 02.07.2001 - 13 U 224/00
Verkehrsunfall - HWS-Verletzung - Beweiskraft ärztlicher Bescheinigung - …
Dabei entlastet es den Schädiger nicht, wenn er auf eine Konstitution des Geschädigten trifft, die den Schadenseintritt erleichtert oder vergrößert: Wer einen gesundheitlich geschwächten Menschen in seiner Gesundheit beeinträchtigt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als ob er einen Gesunden verletzt hätte (z.B. BGH NJW 1993, 2234; OLG Hamm, VersR 1996, 247 m.w.N.). - OLG Koblenz, 24.04.2006 - 12 U 996/04
Verhältnismäßigkeit zwischen Selbstgefährdung und Haftung
In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein kann, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (BGHR BGB § 823 Abs. 1 Zurechnungszusammenhang 1, 3, 4, 5). - OLG Saarbrücken, 20.01.2004 - 3 U 6/03
Haftung bei Kfz-Unfall: Nachweis der Kausalität für Folgeschäden …
Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre (vgl. BGH, NJW 1989, 2616 (2617); NJW 1993, 2234; VersR 1993, 55; DAR 1996, 351 (352); OLG München, VersR 1991, 1391; OLG Hamm, VersR 1996, 247;… Geigel-Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 23. Auflage, Kap. 1, Rdnr. 6). - LG Berlin, 26.01.2011 - 49 S 106/10
Immobilien - Keine Haftung für Folgen eines Fehlalarms bei vermutetem Notfall
Das Erfordernis der Adäquanz hat die Funktion eines Filters, der Kausalverläufe ausgrenzt, die dem Verantwortlichen billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können (vgl. nur BGH NJW 1993, 2234, Rdnr. 8 bei juris). - BAG, 29.09.1994 - 8 AZR 86/93
Arbeitsentgelt: Erwerbsschaden - Kausalität
Eine solche herausgeforderte Reaktion, die zum Schaden führt, verlangt, daß der Schädiger durch in diesem Zusammenhang vorwerfbares Tun beim Geschädigten eine mindestens im Ansatz billigenswerte Motivation zu selbstgefährdendem Verhalten gesetzt hat, die etwa auf Pflichterfüllung, Abwehr oder Nothilfe beruhen kann (vgl. BGH Urteil vom 14. November 1989 - X ZR 106/88 - NJW-RR 1990, 308, 309; Urteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - NJW 1990, 2885 ; Urteil vom 4. Mai 1993 - VI ZR 283/92 - NJW 1993, 2234 ). - OLG Bremen, 11.11.2009 - 1 U 56/09
Verfahren des Berufungsgerichts bei Fehlen von Ausführungen zur Glaubwürdigkeit …
Für die haftungsrechtliche Zuordnung zwischen dem Körperschaden des Zeugen B. (Verletzung an der rechten Hand) und der Veranlassung des Polizeieinsatzes durch die vorangegangene Straftat des Beklagten einem Dritten gegenüber kommt es - nach zutreffender höchstrichterlicher Rechtssprechung - darauf an, ob sich bei der Verletzung des Zeugen B. eine gesteigerte Gefahrenlage ausgewirkt hat, für die der Beklagte verantwortlich ist (so wörtlich BGH NJW 93, 2234, 2235; sog. Herausforderungsfall;… allgemein kritisch dazu MüKo-Wagner, Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2009, § 823 RN 289). - LG Stuttgart, 10.07.2003 - 27 O 336/02
Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach cessio legis im Prozeß gegen …
Denn selbst wenn der Zeuge B durch diesen Unfall vorgeschädigt gewesen wäre, könnte der Schädiger, also der Beklagte zu 1, nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er einen gesunden Menschen verletzt (vgl. BGH in: NJW 1993, 2234).
