Rechtsprechung
   BGH, 30.08.2000 - 2 StR 85/00   

Finanzierungsbestätigung

§ 249 StPO, Urkunden, auf deren Wortlaut es ankommt, dürfen nicht allein durch Vorhalt eingeführt werden;

§ 46 Abs. 2 StGB, berufliche Stellung

Volltextveröffentlichungen (7)

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Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2001, 161
  • StV 2000, 655
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Wird zitiert von ... (13)  

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  • BGH, 07.07.2004 - 5 StR 412/03  

    Urteil gegen den ehemaligen Bundesminister Prof. Dr. Krause aufgehoben

    Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (vgl. BGH NStZ 2000, 47; 2001, 161; StV 2000, 603, 604).

    Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (vgl. BGH NStZ 2000, 47; 2001, 161; StV 2000, 603, 604).

  • BGH, 26.01.2005 - 1 StR 523/04  

    Ausschluss des Beruhens bei Verletzung der Vorschriften über das

    Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (vgl. BGHR StPO § 249 Kenntnisnahme 1).

    Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (vgl. BGHR StPO § 249 Kenntnisnahme 1; BGH, Beschluß vom 21. September 1999 - 1 StR 389/99 = NStZ 2000, 47; BGH, Beschluß vom 7. Juni 2000 - 3 StR 84/00 - unter Ziff. IV. 1.; Beschluß vom 24. Juni 2003 - 1 StR 25/03).

  • BGH, 22.12.2010 - 2 StR 386/10  

    Voraussetzungen und Grenzen des Protokollberichtigungsverfahrens (Verfahrensrüge;

    Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (BGH NStZ 2001, 161; NStZ 2005, 160; StraFo 2010, 27, 28; NJW 2010, 3382).

    Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (BGH NStZ 2001, 161; NStZ 2005, 160; StraFo 2010, 27, 28; NJW 2010, 3382).

  • BGH, 28.01.2010 - 5 StR 169/09  

    Selbstleseverfahren (Protokollierung der Kenntnisnahme; wesentliche

    Dann aber haben die Erklärenden auch vom Wortlaut insgesamt Kenntnis genommen (vgl. BGH aaO), weil anders eine Kenntnisnahme vom "Inhalt" der Urkunde nicht möglich ist (möglicherweise anders, indes nicht tragend BGHR StPO § 249 Kenntnisnahme 1).
  • BGH, 11.04.2001 - 3 StR 534/00  

    Verletzung des letzten Wortes für den Angeklagten

    Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hin: Kommt es für die Verwertung einer Urkunde auf deren genauen Wortlaut an, so ist sie, auch wenn sie bereits in Augenschein genommen worden ist, grundsätzlich durch Verlesung gemäß § 249 StPO in die Hauptverhandlung einzuführen (vgl. BGH NStZ 2001, 161; StV 1999, 359).
  • BGH, 09.05.2001 - 2 StR 111/01  

    Einführung von Ergebnissen einer Telefonüberwachung in die Hauptverhandlung;

    Zwar deutet es in der Regel darauf hin, daß der Wortlaut eines Schriftstücks - hier von Niederschriften über die Tonbandaufzeichnungen - selbst zum Zwecke des Beweises verwertet worden ist, wenn eine nicht verlesene Urkunde ohne Hinweis auf eine bestätigende Erklärung einer in der Hauptverhandlung vernommenen Auskunftsperson im Urteil auszugsweise wörtlich wiedergegeben wird (vgl. BGHSt 11, 159, 161 f.; Senatsurteile vom 30. August 2000 - 2 StR 85/00 - und vom 6. September 2000 - 2 StR 190/00); insbesondere bei umfangreichen, inhaltlich und sprachlich schwierigen Urkunden kann es ausgeschlossen sein, daß eine Auskunftsperson sich auf Vorhalt an den genauen Wortlaut eines Schriftstücks zu erinnern vermag.
  • BayObLG, 06.03.2002 - 1 ObOWi 41/02  

    Radarfotos mit Geschwindigkeitsdarstellung als technische Aufzeichnungen -

    Auch soweit sich die Rechtsbeschwerde auf BGH StV 2000, 655 beruft, betreffen beide auf der genannten Seite abgedruckten Entscheidungen eine andere Frage, nämlich die Verwertung nicht verlesener Schriftstücke.
  • OLG Jena, 25.04.2006 - 1 Ss 48/06  

    Der Inhalt eines polizeilichen Einsatzberichts wird noch nicht dadurch in die

  • BGH, 15.10.2010 - 5 StR 119/10  

    Ablehnung eines Beweisantrages (mangelhafte Anschrift eines zu ladenden Zeugen);

  • BGH, 24.06.2003 - 1 StR 25/03  
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