Rechtsprechung
Gericht
BGH
Datum
19.02.2002
Aktenzeichen
X ARZ 334/01
Dazu im Internet
dejure.org
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§ 32 ZPO, zur Frage, ob - in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung - ein Gerichtsstand des Sachzusammenhangs anzuerkennen ist (so daß das Gericht des Deliktsorts auch vertragliche Ansprüche prüfen kann) (offengelassen) (Hinweis: nun geklärt durch BGH, «Klage am Deliktsort»);
jedenfalls setzt § 32 ZPO voraus, daß der Kläger eine unerlaubte Handlung darlegt;
§ 36 Abs. 3 ZPO, Vorlage ist auch dann weiter zulässig, wenn es nach Meinung des BGH auf die Rechtsfrage, hinsichtlich derer Divergenz herrscht, gar nicht ankommt
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Fundstellen
NJW 2002, 1425
MDR 2002, 713
MDR 2002, 713
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