Rechtsprechung

Gericht
BGH
Datum
19.02.2002
Aktenzeichen
X ARZ 334/01
Dazu im Internet

dejure.org

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§ 32 ZPO, zur Frage, ob - in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung - ein Gerichtsstand des Sachzusammenhangs anzuerkennen ist (so daß das Gericht des Deliktsorts auch vertragliche Ansprüche prüfen kann) (offengelassen) (Hinweis: nun geklärt durch BGH, «Klage am Deliktsort»);

jedenfalls setzt § 32 ZPO voraus, daß der Kläger eine unerlaubte Handlung darlegt;

§ 36 Abs. 3 ZPO, Vorlage ist auch dann weiter zulässig, wenn es nach Meinung des BGH auf die Rechtsfrage, hinsichtlich derer Divergenz herrscht, gar nicht ankommt

lexetius.com

bundesgerichtshof.de

ibr-online

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Prof. Dr. Lorenz, München

Zuständigkeit nach § 32 ZPO (Gerichtsstand der unerlaubten Handlung): Eingeschränkte Kognitionsbefugnis?

Alpmann Schmidt

ZPO § 32

judicialis

Fundstellen
NJW 2002, 1425
MDR 2002, 713
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