Rechtsprechung
| BGH, 19.02.2002 - X ARZ 334/01 |
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§ 32 ZPO, zur Frage, ob - in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung - ein Gerichtsstand des Sachzusammenhangs anzuerkennen ist (so daß das Gericht des Deliktsorts auch vertragliche Ansprüche prüfen kann) (offengelassen) (Hinweis: nun geklärt durch BGH, «Klage am Deliktsort»);
jedenfalls setzt § 32 ZPO voraus, daß der Kläger eine unerlaubte Handlung darlegt;
§ 36 Abs. 3 ZPO, Vorlage ist auch dann weiter zulässig, wenn es nach Meinung des BGH auf die Rechtsfrage, hinsichtlich derer Divergenz herrscht, gar nicht ankommt
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
ZPO § 32
- bundesgerichtshof.de
- Alpmann Schmidt
ZPO § 32
- Prof. Dr. Lorenz
Zuständigkeit nach § 32 ZPO (Gerichtsstand der unerlaubten Handlung): Eingeschränkte Kognitionsbefugnis?
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Gemeinsamer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung erfordert in jedem Fall die Darlegung einer unerlaubten Handlung
Kurzfassungen/Presse (2)
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
ZPO § 32
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Zuständigkeit nach § 32 ZPO
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2002, 1425
- MDR 2002, 713
- VersR 2003, 662
- BB 2002, 1119
- NJW-RR 2002, 1290 (Ls.)
Wird zitiert von ... (12)
- BGH, 10.12.2002 - X ARZ 208/02
Verfahrensrecht - Prüfungsumfang des zuständigen Gerichts
Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung gehindert durch den Beschluß des Senats vom 19. Februar 2002 (X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425) und durch Entscheidungen verschiedener anderer Oberlandesgerichte.Voraussetzung für die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO ist, daß der Kläger sein Begehren auf eine unerlaubte Handlung stützt, d.h. daß er einen materiellen Anspruch aus unerlaubter Handlung darlegt (vgl. Sen.Beschl. v. 19.2.2002 - X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425).
Ihr wird schon dadurch begegnet, daß die Zuständigkeit nach § 32 ZPO nur dann besteht, wenn der Kläger einen Anspruch aus unerlaubter Handlung darlegt (Sen.Beschl. v. 19.2.2002 - X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425).
- BGH, 07.01.2003 - X ARZ 362/02
Verfahrensrecht - Örtliche Zuständigkeit bei einem Haustürgeschäft
Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß es sich bei dem durch den Finanzberater vermittelten Anlagevertrag jedenfalls dann nicht um ein Haustürgeschäft handelt, wenn der Finanzberater von dem Verbraucher in einer Situation des § 1 HWiG lediglich dazu bevollmächtigt wird, in seinem Namen einen Beteiligungsvertrag abzuschließen (BGHZ 144, 223, 226 ff.; 147, 262, 266 f.; Sen.Beschl. vom 19.2.2002 - X AZR 334/01, NJW 2002, 1425).Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Antragsteller Ansprüche aus § 826 BGB gegen beide Antragsgegner derart dargelegt hat (vgl. Sen.Beschl. v. 19.2.2002 - X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425), daß entsprechend der Rechtsprechung des Senats zu § 32 ZPO (Sen.Beschl. v. 10.12.2002 - X ARZ 208/02 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) sämtliche Klageansprüche auch im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung geltend gemacht werden können.
- BGH, 10.06.2003 - X ARZ 92/03
Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Geltendmachung von …
Angesichts dessen muß es für die Zulässigkeit einer Vorlage gemäß § 36 Abs. 3 ZPO ausreichen, wenn die Rechtsfrage, die zur Vorlage an den Bundesgerichtshof führt, nach Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts entscheidungserheblich ist und wenn dies in den Gründen des Vorlagebeschlusses nachvollziehbar dargelegt wird (Sen.Beschl. v. 19.2.2002 - X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425, 1426).
- OLG Hamm, 10.10.2002 - 22 U 46/02 Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zitiert in BGH NJW 2002, 1425) kann im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nur über Ansprüche aus Delikt, nicht wegen Sachzusammenhangs aus Vertrag bzw. PFV entschieden werden.
Ob der Bundesgerichtshof trotz § 17 a Abs. 2 GVG an dieser Rechtsprechung festhält, hat er in BGH NJW 2002, 1425 offengelassen.
- BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08
Verfahrensrecht - Gerichtsstandsbestimmung bei Klage gegen Streitgenossen
Sinn des § 36 ZPO ist es, jedem langwierigen Streit der Gerichte untereinander über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu machen und eine Ausweitung solcher Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden (Sen.Beschl. v. 19.02.2002 - X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425, 1426). - LG Köln, 13.09.2006 - 28 O (Kart) 38/05 Insoweit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen, aus denen sich ein deliktischer Anspruch ergeben kann (BGH NJW 1996, 1411, 1413; BGH NJW 2002, 1425; BGH NJW 2003, 828, 830).
- OLG Stuttgart, 20.04.2009 - 5 U 197/08
Internationale Zuständigkeit: Zuständigkeit bei einer Deliktsklage gegen ein …
c) Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage in einem der besonderen Gerichtsstände ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen der in diesem Gerichtsstand zulässigen Klage vom Kläger dargelegt werden (BGH v. 19.02.2004, Az. X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425, 1426; BGH v. 10.12.2002, Az. X ARZ 208/02, NJW 2003, 828). - BGH, 28.01.2003 - X ZB 31/02
Anfechtung der Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Oberlandesgericht
Mit ihrem als "Ausnahmebeschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit" bezeichneten Rechtsmittel beantragen die Kläger unter Berufung auf den Beschluß des Senats vom 19.02.2002, X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425, die Entscheidung des Oberlandesgerichts abzuändern und das Landgericht B. als zuständiges Gericht zu bestimmen. - BayObLG, 23.12.2004 - 1Z AR 86/04
Gemeinsam zuständiges Gericht bei vertraglichen und deliktischen Ansprüchen - …
Voraussetzung für eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO ist, dass der Kläger eine unerlaubte Handlung darlegt (BGH NJW 2002, 1425/1426). - OLG Hamburg, 13.10.2006 - 13 AR 32/06
Gerichtsstand für Klagen gegen Anlagevermittler; Voraussetzungen eines …
- OLG Dresden, 14.05.2009 - 3 AR 35/09
Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im Verfahren der …
- OLG Köln, 24.02.2003 - 5 W 9/03
