Rechtsprechung
   BGH, 19.07.2001 - 4 StR 457/00   

Finanzsanierungskonzept

§ 263 StGB, auch durch zutreffende Angaben kann "getäuscht" werden, wenn Zweck der Handlung eine Irrtumserregung ist ("äußerlich verkehrsgerechtes Verhalten");

Anwendung des § 70 StGB setzt die tatsächliche Ausübung des Gewerbes voraus;

§§ 52, 53 StGB, ob ein mittelbarer Täter (§ 25 Abs. 1 StGB) tateinheitlich oder tatmehrheitlich handelt, bestimmt sich nach seinem Tatbeitrag

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 70 StGB; § 25 Abs. 1 StGB
    Betrug; Berufsverbot (Ausübung des Berufs); Konkurrenzen, Handlungsmehrheit bei mittelbarer Täterschaft; Täuschungshandlung (Irreführung mit wahren Tatsachen)

  • bundesgerichtshof.de
  • openjur.de
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Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de , S. 49 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 70, 263 StGB
    Betrug/Täuschungshandlung/Berufsverbot

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de , S. 49 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 70, 263 StGB
    Betrug/Täuschungshandlung/Berufsverbot

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJ 2001, 604 (Ls.)
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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 06.11.2003 - 1 StR 24/03  

    Zur Strafbarkeit von Kursmanipulationen durch "Scalping"

    Hiernach ist Täuschung jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt (vgl. nur BGHSt 47, 1, 3; BGH wistra 2001, 386).
  • BGH, 04.12.2003 - 5 StR 308/03  

    Betrug (Täuschung; Irrtumserregung: Rechnung, Offerte, Zahlungspflicht,

    In solchen Fällen wird ein Verhalten dann zur tatbestandlichen Täuschung, wenn der Täter die Eignung der inhaltlich richtigen Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein "äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens" gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist (vgl. BGHSt 47, 1; BGH wistra 2001, 386).

    In solchen Fällen wird ein Verhalten dann zur tatbestandlichen Täuschung, wenn der Täter die Eignung der - inhaltlich richtigen - Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein "äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens" gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist (vgl. BGHSt 47, 1; BGH wistra 2001, 386).

  • BVerfG, 04.11.2001 - 2 BvR 1619/01  
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn G ... - Bevollmächtigte: Alexander Schulz und Koll., Augustenstraße 33, 18055 Rostock - gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2001 - 4 StR 457/00 -, b) das Urteil des Landgerichts Rostock vom 29. März 2000 - I KLs 26/99 - hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. November 2001 einstimmig beschlossen:.
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