Rechtsprechung
   BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93   

Fink

Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG, Kündigung eines Hochschulprofessors wegen Stasi-Mitarbeit

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Fink

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Sonderkündigungsrechts nach Einigungs-Vertrag

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)

  • Vor Ergehen der Entscheidung:


  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 20.03.1997)

    Der Professor und die Stasi

Besprechungen u.ä.


    Vor Ergehen der Entscheidung:


  • spiegel.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wenn Opfer über Täter richten: Über den Umgang mit Stasi-Akten (RA Gerhard Strate; DER SPIEGEL 1/1992; 30.12.1991)

Sonstiges

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Heinrich Fink

Verfahrensgang

  • LAG Berlin, 16.12.1992 - 12 Sa 32/92
  • BAG, 23.09.1993 - 8 AZN 116/93
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 96, 189
  • NJW 1997, 2305
  • MDR 1997, 945
  • NZA 1997, 935
  • DVBl 1997, 1169
  • NVwZ 1997, 989
  • NJ 1997, 477
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Wird zitiert von ... (210)  

  • BVerfG, 11.08.2009 - 2 BvR 941/08  

    Einschränkbarkeit der informationellen Selbstbestimmung

    Ein Richterspruch ist willkürlich und verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 62, 189, 192; 96, 189, 203).

    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 96, 189 ).

    Von Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 96, 189 ).

    Ein Richterspruch ist jedoch willkürlich und verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 62, 189 ; 70, 93 ; 96, 189 ).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02  

    Lehrerin mit Kopftuch

    Der Beamte, der keine Gewähr für eine in seinem Gesamtverhalten neutrale, den jeweiligen dienstlichen Anforderungen angemessene Amtsführung bietet, ist ungeeignet im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 92, 140 ; 96, 189 ).

    Das gilt insbesondere, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts bislang weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten wurde, wenngleich grundsätzlich kein Anspruch auf ein Rechtsgespräch oder einen Hinweis auf die Rechtsauffassung besteht (BVerfGE 86, 133 ; 96, 189 ; 98, 218 ).

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98  

    Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst der DDR für

    Anlass für die Nichtberücksichtigung dieser Dienstzeiten des Beamten im Rahmen des § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG sind begründete Zweifel an der persönlichen Eignung des Beamten im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG in dieser Zeit: Diese Zweifel sind zwar - wie im Falle des Klägers - nach der Einschätzung des Dienstherrn aufgrund der vorzunehmenden Einzelfallprüfung (vgl. BVerfGE 92, 140 ; 96, 189 ) nicht so gravierend, dass sie zu einer Entlassung nach den Sonderkündigungstatbeständen des Absatzes 4 Nr. 1 oder des Absatzes 5 Nr. 2 der Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages geführt hätten.

    Dieser Überlegung liegt letztlich - ähnlich wie den Sonderkündigungstatbeständen nach dem Einigungsvertrag - die Einschätzung zugrunde, dass ein Mitarbeiter, der für das MfS tätig gewesen ist, jedenfalls für die Dauer dieser Tätigkeit in der Regel nicht die Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 2 GG für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland erfüllt hat (vgl. BVerfGE 96, 189 ; vgl. auch BVerfGE 92, 140 ).

    Durch eine solche Tätigkeit werden die Integrität des Betroffenen sowie seine innere Bereitschaft, Bürgerrechte zu respektieren und sich rechtsstaatlichen Regeln zu unterwerfen, nachhaltig in Frage gestellt (vgl. BVerfGE 96, 189 ).

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