Rechtsprechung
   BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72   

Flachglas

§ 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall, planungsrechtlicher Trennungsgrundsatz;

Nachbarklage, § 35 Abs. 2 BauGB, Art. 14 GG, 'schweres und unerträgliches' Betroffensein;

§ 65 Abs. 2 VwGO, zur notwendigen Beiladung

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-konstanz.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Differenzierung zwischen Vorgangs- und Ergebniskontrolle bei planerischen Abwägungsentscheidungen (RA Dr. Martin Ibler; DVBl 1988, 469)

  • t-online.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Konfliktbewältigung in der Bauleitplanung (Prof. Dr. Bernhard Stüer; BayVBl. 2000, 257)

Verfahrensgang

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.1972 - VII A 844/71
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 45, 309
  • BVerwGE 1945, 310
  • NJW 1975, 70
  • MDR 1975, 81
  • DVBl 1974, 767
  • BauR 1974, 311
  • JR 1975, 77
  • DÖV 1975, 92
  • DÖV 1975, 308
  • DVBl 1975, 461
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Wird zitiert von ... (633)  

  • OVG Hamburg, 10.05.2005 - 2 E 9/99  

    Bauleitplanung für Hafen

    Dementsprechend habe das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 5.7.1974, BVerwGE 45 S. 309, 329; Beschl. v. 20.1.1992, NVwZ 1992, 663, 664) eine Verselbständigung des Trennungsgrundsatzes nicht akzeptiert, sondern klargestellt, dass es sich um nicht mehr als einen ausnahmefähigen Grundsatz handele.

    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot dagegen nicht dadurch verletzt, dass sich der Plangeber in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen Belanges und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, BVerwGE 34 S. 301, 309; Urt. v. 5.7.1974, BVerwGE 45 S. 309, 314 f.; OVG Hamburg, Urt. v. 16.12.1993 - Bf II 32/92 N - und st. Rspr.).

    Eine Zusammenarbeit mit Dritten einschließlich Besprechungen, Projektentwürfen, Abstimmungen, Zusagen, Verträgen und dergleichen mehr kann sich durchaus als sachgerecht und sogar als notwendig erweisen, um umfangreiche Planungen effektiv, schnell und kostengünstig realisieren zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.1974, a.a.O., S. 317).

    Ein Abwägungsausfall des Plangebers liegt nur dann vor, wenn vorgeschaltete rechtliche oder tatsächliche Bindungen die Interessenabwägung des zur Beschlussfassung über den Bebauungsplan berufenen Organs beim abschließenden Beschluss erkennbar verkürzen, der Plangeber mithin nicht mehr "abwägungsbereit" ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 5.7.1974, a.a.O.).

    Die Rechtsprechung hat in dieser Beziehung den Grundsatz der (angemessenen) räumlichen Trennung sich sonst beeinträchtigender Nutzungen entwickelt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 5.7.1974, BVerwGE 45 S. 309, 327 und seitdem st. Rspr.).

    Denn jedenfalls gilt der Grundsatz der (angemessenen) räumlichen Trennung sich sonst beeinträchtigender Nutzungen ohnedies nicht uneingeschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.7.1974, a.a.O., S. 329).

  • BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71  

    Straßenrechtliche Widmung im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans:

    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. zuletzt Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - [DVBl 1974, 767 und BauR 1974, 311]).

    Diese Anforderungen an die Abwägung richten sich, wie der erkennende Senat ebenfalls wiederholt, zumal in seinem Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - dargelegt hat, sowohl an den Abwägungsvorgang als auch an das Abwägungsergebnis.

    Die aus solchen Festlegungen folgenden Bindungen können, wie der Senat in seinem schon erwähnten Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - unter Hinweis auf den von § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG grundsätzlich als umfassend und ungebunden gedachten Abwägungsvorgang hervorgehoben hat, zu dessen Verkürzung und damit zu einem die Gültigkeit des Bebauungsplans in Frage stellenden Abwägungsdefizit führen.

    Eine vergleichbare planerische Forderung nach einer nach Möglichkeit angemessenen räumlichen Trennung, wie sie der erkennende Senat für das Verhältnis von Industriegebieten zu Wohngebieten in seinem Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - anerkannt hat, läßt sich für das Verhältnis von öffentlichen Verkehrsflächen zur Wohnbebauung nicht aufstellen.

    Abgesehen von den Entscheidungen vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - und vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 77.73 - ist auf das Urteil vom 10. April 1968 - BVerwG IV C 3.67 - (BVerwGE 29, 286 ) zu verweisen, in dem davon ausgegangen wird, daß die dort für unzulässig erklärte Nutzung eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks für ein Autokino mit erheblichem Zu- und Abgang von Kraftfahrzeugen die benachbarte Wohnbebauung und deren Umgebung schwerwiegend beeinträchtige und daß die Freihaltung einer vorhandenen Wohnbebauung von objektiv schwerwiegenden Lärmeinwirkungen grundsätzlich einer guten städtebaulichen Ordnung entspreche.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.2004 - 3 S 2548/02  

    Zumutbarkeit von Freibadlärm

    Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht.

    Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.65 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1 und vom 5.7.1974, a.a.O.).

    Es stellt ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung dar, dass emittierende (gewerbliche) Nutzung und Wohnnutzung wegen ihrer prinzipiellen Konfliktanfälligkeit nicht unmittelbar nebeneinander liegen sollen (BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.3.1990 - 8 S 3031/89 -, UPR 1991, 155).

    Angesichts des Umstands, dass es sich nur um wenige Tage im Jahr (6 bis 8 Tage) handelt, deren Zahl deutlich unter der Zahl bleibt, die die 18. BImSchV als selten einstuft (18 Ereignisse/Jahr), wird die objektive Gewichtigkeit des Belangs gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse mit dieser Abwägung aber nicht völlig verfehlt (vgl. zu diesem Maßstab für Überprüfung des Abwägungsergebnisses: BVerwG, Beschluss vom 29.9.1978 - IV C 30.76 -, BVerwGE 56, 283 und Urteil vom 5.7.1974, a.a.O.).

    Zwar lässt sich aus § 1 Abs. 6 BauGB das Gebot der Konfliktbewältigung ableiten (BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, a.a.O.).

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