Rechtsprechung
   BVerwG, 14.04.1988 - 3 C 65.85   

Fleischbeschauer

Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft (vgl. Nr. 23 RiStBV), § 23 EGGVG, 'Justizverwaltungsakt', weite Auslegung, 'spezifisch justizmäßige Maßnahmen'

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1989, 412
  • NStZ 1990, 138
  • NStZ 1988, 513
  • NVwZ 1989, 250



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (36)  

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2011 - 3 S 1616/11  

    (Beschwerde gegen Akteneinsichtsgewährung durch Gerichtspräsidenten - Keine

    Denn für Entscheidungen von Organen der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die nicht im Rahmen der Rechtsprechung sondern der Justizverwaltung ergehen, ist der öffentlich-rechtliche Rechtsweg nach § 40 VwGO gegeben, unabhängig davon, ob die Maßnahme einen Verwaltungsakt im gesetzestechnischen Sinne nach § 35 LVwVfG oder ein schlicht hoheitliches Handeln darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1988 - 3 C 65.85 -, NJW 1989, 412 [Klage auf Widerruf einer Prozesserklärung der Staatsanwaltschaft]; Urteil vom 26.02.1997 - 6 C 3.96 -, BVerwGE 104, 105 [Anspruch auf Veröffentlichung]; Beschluss vom 17.05.2011 - 7 B 17.11 -, NJW 2011, 2530 [Hausrecht des Gerichtspräsidenten]; VG Frankfurt, Urteil vom 11.01.2011 -8 K 2602/10.F -, NJW 2011, 2229 [Akteneinsicht eines Dritten]; BGH, Beschluss vom 16.07.2003 - IV AR [VZ] 1/03 -, NJW 2003, 2989; LAG Hamm, Beschluss vom 19.07.2010 - 1 Ta 174/10 -, juris).

    Die Bestimmung bezieht sich nur auf Justizverwaltungsakte, die innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ergehen, denn nur bei diesen ist die vom Gesetz vorausgesetzte Sachnähe der zur Überprüfung berufenen ordentlichen Gerichte zu den Angelegenheiten der Justizverwaltung gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2003 - IV AR (VZ) 1/03 -, NJW 2003, 2989; BVerwG, Urteil vom 14.04.1988 - 3 C 65.85 -, NJW 1989, 412).

    § 23 EGGVG ist als Ausnahmeregelung zur Generalklausel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eng auszulegen, d.h. vor allem nicht auf andere als die enumerativ aufgezählten Rechtsgebiete zu erstrecken (BVerwG, Urteil vom 24.05.1972 - I C 33.70 -, BVerwGE 40, 112; Urteil vom 14.04.1988 - 3 C 65/85 -, NJW 1989, 412; BGH, Urteil vom 16.07.2003 - IV AR (VZ) 1/03 -, NJW 2003, 2989; Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 40 Rn. 586; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 23 EGGVG Rn. 2).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2003 - 4 S 2023/03  

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern - Widerruf von Behauptungen einer

    Die Vorschriften des §§ 109, 110 StVollzG weisen den ordentlichen Gerichten eine Entscheidungsbefugnis über die spezifischen Maßnahmen der Vollzugsbehörden auf dem Gebiet des Strafvollzugs zu, um zu verhindern, dass Gerichte zweier verschiedener Gerichtszweige Verwaltungsstreitigkeiten "desselben Rechtsgebiets" entscheiden; wegen dieser Beschränkung sind alle nicht spezifisch vollzugsbehördlichen Verwaltungsmaßnahmen, die eine Justizvollzugsanstalt in ihrem Zuständigkeitsbereich trifft, von der Rechtswegregelung in §§ 109, 110 StVollzG ausgenommen (VGH Bad.-Württ., 10. Senat, Beschluss vom 16.01.1997, VBlBW 1997, 218, 219; ebenso für die spezifisch justizmäßigen Maßnahmen der Justizbehörden BVerwG, Urt. v. 14.04.1988, NJW 1989, 412, 414).

    Eine Regelungsmaßnahme i.S.v. § 109 Abs. 1 StVollzG liegt danach nur vor, wenn die in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen wird, die der Vollzugsbehörde in spezifischer Weise durch das Strafvollzugsgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zugewiesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.1988, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., 10. Senat, Beschluss vom 16.01.1997, a.a.O.).

    Die gerichtliche Nachprüfung der in § 109 StVollzG genannten spezifischen Vollzugsmaßnahmen soll der nach § 40 Abs. 1 VwGO gegebenen Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit insgesamt entzogen und den ordentlichen Gerichten als der sachnäheren Gerichtsbarkeit übertragen werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.01.1997, a.a.O.; entsprechend zu § 23 EGGVG, BVerwG, Urt. v. 14.04.1988, a.a.O.).

  • OLG Hamm, 07.12.1994 - 1 VAs 57/94  
    Für die Überprüfung von Presseerklärungen der Staatsanwaltschaft über ein Ermittlungsverfahren ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG gegeben (gegen BVerwG NStZ 1988, 513 ).

    Aus den in seinen Entscheidungen dargelegten Gründen kann er der Meinung des Bundesverwaltungsgerichts, Presseverlautbarungen seien vor den ordentlichen Gerichten nicht anfechtbar, vielmehr sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben (vgl. Bundesverwaltungsgericht NStZ 1988, 513 sowie NJW 1992, 62) nicht folgen.

    Diese richterliche Untersuchung derartiger Fragen erfordert spezifisch strafrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen (vgl. Wasmuth in NStZ 1990, 138, 139).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht