Rechtsprechung
   BGH, 11.09.1997 - 4 StR 296/97   

Flucht vor Wachleuten

§ 127 StPO, Schußwaffengebrauch, Mißverhältnis

Volltextveröffentlichungen (2)

  • eventlaw.de

    Grenzen des Festnahmerechts bei Schußwaffengebrauch; Strafzumessung für Mittäter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 212

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 50
  • StV 1998, 481
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Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 28.06.2011 - 1 StR 282/11  

    Vergleichende Strafzumessung bei Tatbeteiligten (Gleichheitsgrundsatz;

    Freilich müssen Unterschiede nur dann im angefochtenen Urteil erläutert werden, wenn sie sich nicht - was aber zumeist der Fall sein wird - aus der Sache selbst ergeben (vgl. u.a. BGH StV 2009, 244, 245; BGH StV 2009, 351; BGH NStZ-RR 1998, 50; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1).

    Dem Landgericht ist zuzugeben, dass in zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs das Postulat aufgestellt wird, dass gegen Mittäter verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 5 StR 536/08 = StV 2009, 244, 245; BGH, Beschluss vom 27. November 2008 - 5 StR 513/08 = StV 2009, 351; BGH, Beschluss vom 11. September 1997 - 4 StR 296/97 = NStZ-RR 1998, 50; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1996 - 1 StR 562/96 = NStZ-RR 1997, 196, 197; BGH, Urteil vom 7. Januar 1992 - 5 StR 614/91 = BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23; BGH, Beschluss vom 9. Juli 1987 - 1 StR 287/87 = BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1980 - 1 StR 461/80 = StV 1981, 122, 123; BGH, Urteil vom 14. März 1978 - 1 StR 8/78).

    Freilich müssen Unterschiede nur dann im angefochtenen Urteil erläutert werden, wenn sie sich nicht - was aber zumeist der Fall sein wird - aus der Sache selbst ergeben (vgl. u.a. BGH StV 2009, 244, 245; BGH StV 2009, 351; BGH NStZ-RR 1998, 50; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1).

  • BGH, 10.02.2000 - 4 StR 558/99  

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Festnahmerecht eines Kaufhausdetektivs

    Unzulässig ist es daher regelmäßig, die Flucht eines Straftäters durch Handlungen zu verhindern, die zu einer ernsthaften Beschädigung seiner Gesundheit oder zu, einer unmittelbaren Gefährdung seines Lebens führen (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 50).

    Unzulässig ist es daher regelmäßig, die Flucht eines Straftäters durch Handlungen zu verhindern, die zu einer ernsthaften Beschädigung seiner Gesundheit oder zu, einer unmittelbaren Gefährdung seines Lebens führen (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 50; BGHR StGB § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 1 [jeweils zum Schußwaffengebrauch], Schroeder JuS 1980, 336, 337; Kargl aaO S. 14 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 127 Rdn. 14).

  • BGH, 03.11.1998 - 4 StR 523/98  
    Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat jenes Urteil durch Beschluß vom 11. September 1997 - 4 StR 296/97 - (StV 1998, 481) im Strafausspruch auf und verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.
  • LG Potsdam, 06.10.2005 - 26 (10) Ns 142/05  

    Abgrenzung des versuchten Diebstahls von der straflosen Vorbereitung beim

    Die jeweils erkannten Geldstrafen stellen auch im Vergleich der Mittäter zueinander einen gerechten Schuldausgleich dar, zumal da sich die Tatbeiträge nicht wesentlich voneinander unterscheiden, keiner der beiden Angeklagten einen bloß untergeordneten Tatbeitrag geleistet hat, der Angeklagte zu 2.) aber bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, während sich der Angeklagte zu 1.) demgegenüber bislang straffrei geführt hat (vgl. zum Mittätervergleich: BGH, StV 1998, 481; BGH, NStZ-RR 2002, 105; BGHSt 28, 318).
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