Rechtsprechung
   BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91   

Flugblatt gegen 'Humanes Sterben'

§ 1004 BGB, § 186 StGB, Art. 5 GG

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    DGHS

  • Telemedicus (Volltext/Leitsatz)

    DGHS

  • Alpmann Schmidt

    BGB § 823 Abs. 2, § 1004; - GG Art. 5 Abs. 1; - StGB § 182

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Verurteilung zur Unterlassung einer herabsetzenden Äußerung in einem Flugblatt

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • OLG Hamburg, 20.12.1990 - 3 U 232/89
  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 94, 1
  • NJW 1996, 1529
  • ZUM 1996, 670
  • NVwZ 1996, 711
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Wird zitiert von ... (153)  

  • BVerfG, 25.06.2009 - 1 BvR 134/03  

    Haftung für Pressespiegel

    Die Maßstäbe für die Lösung eines Konfliktes zwischen der Meinungs- und Pressefreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Äußerung nachteilig Betroffenen andererseits sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung so weit geklärt (vgl. BVerfGE 7, 198 [205 ff.]; - 54, 208 [217 ff.]; - 61, 1 [7 ff.]; - 85, 1 [12 ff.]; - 90, 241 [247 ff.]; - 94, 1 [7 ff.]; - 97, 391 [400 ff.]; - 99, 185 [193 ff.]; - 102, 347 [359 f.]; - 114, 339 [346 ff.]), dass auch die Fragen, die der vorliegende Fall aufwirft, beantwortet werden können.

    Die Behauptung einer Tatsache ist streng genommen zwar keine Meinungsäußerung, fällt aber gleichwohl in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, weil und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen ist, welche Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleistet (vgl. BVerfGE 61, 1 [8]; - 90, 241] 247]; - 94, 1 [7]).

    Werden im Zuge der Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Normen des Zivilrechts jedoch grundrechtlich geschützte Positionen berührt, müssen die Zivilgerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen und ihrer Bedeutung und Tragweite Rechnung tragen, damit der wertsetzende Gehalt der Grundrechte auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 [205 ff.]; - 61, 1 [10 f.]; - 85, 1 [13]; - 90, 241 [248]; - 93, 266 [292]; - 94, 1 [8]; - 114, 339 [348]).

    Dies verlangt bei Anwendung der die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkenden zivilrechtlichen Normen regelmäßig eine Abwägung zwischen der Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung andererseits, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des einfachen Rechts unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles vorzunehmen ist (vgl. BVerfGE 7, 198 [212]; - 90, 241 [248]; - 93, 266 [293]; - 94, 1 [8]; - 97, 391 [401]; - 99, 185 [196]; - 114, 339 [348]).

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98  

    Zum Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen - Stolpe

    aa) (1) Das Bundesverfassungsgericht geht bei der Überprüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter Meinungsäußerungen von dem Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zu Grunde legt, ohne vorher mit schlüs-sigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ; 94, 1 ).

    Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel keinen rechtfertigenden Grund (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 94, 1 ; 99, 185 ).

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03  

    Bankrecht - Schadensersatz wegen Interviewäußerungen des Bankvorstandssprechers?

    Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, während für Werturteile und Meinungsäußerungen die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage kennzeichnend ist (BVerfGE 90, 241, 247; 94, 1, 8; BVerfG NJW 2000, 199, 200).
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