Rechtsprechung
   BVerfG, 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91   

Flugblattverteilung in Fußgängerzone

Straßenrechtliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. für Baden-Württemberg: §§ 13, 16 StrG), Abwägung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • OVG Hamburg, 23.07.1991 - II 47/91
  • BVerfG, 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1992, 889
  • NVwZ 1992, 53
  • afp 1991, 740
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Wird zitiert von ... (23)  

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 3057/99  

    Sondernutzung: Werbung eines Religionsvereins in Fußgängerzone

    Nach der Rechtsansicht des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91 - dürfe der straßenrechtlich gemeinverträglichen Grundrechtsausübung kein Erlaubnisverfahren vorgeschaltet werden, in dem der Behörde ein freies Ermessen eingeräumt sei.

    Selbst wenn man hierfür die Maßstäbe heranzieht, die das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91 - (NVwZ 1992, 53) im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zugrunde gelegt hat, ist der Störgrad der in Rede stehenden Verkaufs- und Werbeaktivitäten, d. h. die dadurch drohende Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs, nicht als nur minimal anzusehen.

    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im bereits erwähnten Beschluss vom 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91 - (a.a.O.) entschieden, dass die sachliche Reichweite des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit nicht jeder Relativierung durch einfaches Gesetz überlassen werden könne, vielmehr das grundrechtsbeschränkende Gesetz seinerseits im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt werden müsse; die Einschränkung des Grundrechts, Meinungen frei zu äußern und zu verbreiten, müsse geeignet sein, den mit dem Erlaubnisvorbehalt erstrebten Schutz zu bewirken, und der Erfolg, der damit erreicht werde, müsse im angemessenen Verhältnis zu den Einbußen stehen, welche die Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit mit sich bringe; danach sei die Meinungsfreiheit mit dem Rechtsgut "Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs" unter Berücksichtigung der konkreten Umstände abzuwägen; der Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sei nicht generell geeignet, einen Erlaubnisvorbehalt zu rechtfertigen, unabhängig davon, ob es sich um eine Bundesfernstraße oder um innerörtliche Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigte Bereiche handele; bei der gebotenen differenzierenden Betrachtungsweise könne es als nahezu ausgeschlossen gelten, dass die Sicherheit des Verkehrs in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen durch einzelne oder mehrere Flugblattverteiler überhaupt beeinträchtigt oder gar gefährdet werden könnte; Beeinträchtigungen der Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs seien demgegenüber zwar in Betracht zu ziehen; in aller Regel werde die Beeinträchtigung aber schon deshalb minimal sein, weil die Passanten, die an einem Flugblatt oder an einer Broschüre kein Interesse hätten, die Möglichkeit hätten, einem Flugblattverteiler aus dem Wege zu gehen; jedenfalls stehe die Behinderung der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit und Meinungsverbreitungsfreiheit durch das Erfordernis, vor Beginn der Grundrechtsausübung eine Genehmigung einholen zu müssen, außer Verhältnis zu dem mit dem Erlaubnisvorbehalt erstrebten Zweck, die Leichtigkeit des Verkehrs in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen zu gewährleisten.

    Allerdings hat auch hierzu das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91 - (a.a.O.) erkannt, dass die Auslegung und An-wendung eines Landesstraßengesetzes, die die Gestattung von Betätigungen der Meinungsäußerungsfreiheit in das freie Ermessen der Verwaltung stelle, mit Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbar wäre.

  • BVerfG, 12.04.2007 - 1 BvR 78/02  

    Verfassungsmäßigkeit des Erlaubnisvorbehalts für den Verkauf von Zeitschriften

    Die darin liegende Beeinträchtigung ist ein Eingriff in das Grundrecht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 1991 - 1 BvR 1377/91 -, NVwZ 1992, S. 53; siehe auch Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 22. Dezember 1976 - 1 BvR 306/76 -, NJW 1977, S. 671).

    § 16 Abs. 1 StrG ist ein allgemeines Gesetz in diesem Sinne (vgl. zur Vorgängerregelung in § 18 a.F. des baden-württembergischen Straßengesetzes BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 22. Dezember 1976 - 1 BvR 306/76 -, NJW 1977, S. 671, zur hamburgischen Regelung BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 1991 - 1 BvR 1377/91 -, NVwZ 1992, S. 53).

    (1) Wird der Ausübung grundrechtlicher Befugnisse durch Gesetz ein Genehmigungsverfahren vorgeschaltet, so darf die Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen eine Erlaubnis erteilt wird, nicht dem Belieben der Verwaltung überlassen bleiben (vgl. - am Beispiel der Verteilung von Informationsbriefen - BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 1991 - 1 BvR 1377/91 -, NVwZ 1992, S. 53).

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich im Übrigen wesentlich von dem von der Beschwerdeführerin herangezogenen Vergleichsfall (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 1991 - 1 BvR 1377/91 -, NVwZ 1992, S. 53).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 311/00  

    Sondernutzung: Werbung eines Religionsvereins in Fußgängerzone

    Selbst wenn man hierfür die Maßstäbe heranzieht, die das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91 - (NVwZ 1992, 53) im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zugrunde gelegt hat, ist der Störgrad der in Rede stehenden Verkaufsaktivitäten, d. h. die dadurch drohende Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs, nicht als nur minimal anzusehen.

    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im bereits erwähnten Beschluss vom 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91 - (a.a.O.) entschieden, dass die sachliche Reichweite des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit nicht jeder Relativierung durch einfaches Gesetz überlassen werden könne, vielmehr das grundrechtsbeschränkende Gesetz seinerseits im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt werden müsse; die Einschränkung des Grundrechts, Meinungen frei zu äußern und zu verbreiten, müsse geeignet sein, den mit dem Erlaubnisvorbehalt erstrebten Schutz zu bewirken, und der Erfolg, der damit erreicht werde, müsse im angemessenen Verhältnis zu den Einbußen stehen, welche die Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit mit sich bringe; danach sei die Meinungsfreiheit mit dem Rechtsgut "Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs" unter Berücksichtigung der konkreten Umstände abzuwägen; der Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sei nicht generell geeignet, einen Erlaubnisvorbehalt zu rechtfertigen, unabhängig davon, ob es sich um eine Bundesfernstraße oder um innerörtliche Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigte Bereiche handele; bei der gebotenen differenzierenden Betrachtungsweise könne es als nahezu ausgeschlossen gelten, dass die Sicherheit des Verkehrs in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen durch einzelne oder mehrere Flugblattverteiler überhaupt beeinträchtigt oder gar gefährdet werden könnte; Beeinträchtigungen der Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs seien demgegenüber zwar in Betracht zu ziehen; in aller Regel werde die Beeinträchtigung aber schon deshalb minimal sein, weil die Passanten, die an einem Flugblatt oder an einer Broschüre kein Interesse hätten, die Möglichkeit hätten, einem Flugblattverteiler aus dem Wege zu gehen; jedenfalls stehe die Behinderung der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit und Meinungsverbreitungsfreiheit durch das Erfordernis, vor Beginn der Grundrechtsausübung eine Genehmigung einholen zu müssen, außer Verhältnis zu dem mit dem Erlaubnisvorbehalt erstrebten Zweck, die Leichtigkeit des Verkehrs in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen zu gewährleisten.

    Allerdings hat auch hierzu das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91 - (a.a.O.) erkannt, dass die Auslegung und An-wendung eines Landesstraßengesetzes, die die Gestattung von Betätigungen der Meinungsäußerungsfreiheit in das freie Ermessen der Verwaltung stelle, mit Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbar wäre.

mehr
  • VG Hamburg, 02.04.2001 - 7 VG 1186/01  
    In ihrer Entscheidung hätte die Antragsgegnerin die aus dem Aufbau des Informationsstandes sich ergebenden Beeinträchtigungen des Verkehrs in der ...straße mit einer möglichen Einschränkung der grundgesetzlich gewährleisteten Ausübung der Meinungsäußerungs- und Meinungsverbreitungsfreiheit abwägen müssen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Oktober 1991 - 1 BvR 1377791 -, NVwZ 1992, 53 f., zu § 19 HmbWegeG).

    Diese Vorschrift ist verfassungsrechtlich bedenklich, da sie der Ausübung von Grundrechten durch Gesetz ein Genehmigungsverfahren vorschreibt, ohne dass aus diesem Gesetz ergibt, von welchen Voraussetzungen die Erteilung der Genehmigung abhängt oder aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 18. Oktober 1991, a.a.O.).

    In verfassungskonformer Auslegung ist § 19 Abs. 1 Satz 3 HmbWegeG deshalb so auszulegen, dass die Gestattung von Betätigungen der Freiheit, Meinungen frei zu äußern und zu verbreiten, nicht in das freie Ermessen der Antragsgegnerin gestellt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 18. Oktober 1991, a.a.O.).

    Ob der Antragstellerin letztlich in einem möglichen Hauptsacheverfahren ( vgl. § 123 Abs. 3 i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO) ein Anspruch auf Erteilung einer förmlichen Erlaubnis oder aber nur auf Duldung eines solchen Informationstandes zuzusprechen wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Oktober 1991, a.a.O.), kann hier offen bleiben, da es für das hier zu entscheidende Eilverfahren sachlich auf das gleiche Ergebnis hinausläuft.

  • BVerwG, 04.07.1996 - 11 B 23.96  

    Straßen- und Wegerecht: Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Erteilung einer

    Deshalb läßt sich revisionsrechtlich nicht beanstanden, daß das BerGer. in Anwendung des Niedersächsischen Landesstraßengesetzes zwar das bloße Verteilen von Werbezetteln und Faltblättern dem Gemeingebrauch zuordnet (vgl. dazu BVerfG, NVwZ 1992, 53), intensivere Formen der "persönlichen Einwirkung" auf Straßenpassanten aber als Sondernutzung ansieht.

    Das Fehlen einer solchen gesetzlichen Kasuistik bedeutet aber nicht, daß die Erlaubnis in Fällen der Grundrechtsausübung - unzulässigerweise (vgl. BVerfG, NVwZ 1992, 53 [54]) - im freien Ermessen der Exekutive stände.

    a) Eine Abweichung von dem Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 18.10.1991 (NVwZ 1992, 53 [54]) kann schon deshalb nicht mit Erfolg als Divergenz gerügt werden, weil es sich in dem dort entschiedenen Fall um ein behördliches Verbot der Verteilung von Flugblättern und Broschüren auf öffentlichen Wegeflächen handelte und das BVerfG die Frage geprüft hat, welche Rechtsfolgen sich dafür aus Art. 5 I und II GG und dem Hamburgischen Landesrecht ergeben.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.1996 - 5 S 472/96  

    Werbung für entgeltliche Leistungen einer Scientology-Kirche als Sondernutzung

    Die hier vorgenommene Auslegung verstößt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht gegen Art. 5 Abs. 1 S 1 GG; denn anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall wegen der Verteilung eines Informationsbriefs über die Aufdeckung von Mißständen in der Psychiatrie (Beschl der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91 -, NVwZ 1992, 53) geht es hier um das Verteilen von Druckerzeugnissen mit ausschließlich wirtschaftlicher Werbung, die den Schutz dieses Grundrechts nicht genießen (siehe dazu Hamburgisches OVG, Beschl v 22.10.1992 - Bs II 13/92).

    Dies könnte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl v 18.10.1991 aaO) unter Umständen zur Folge haben, daß die in der Verfügung vom 30.10.1995 untersagten Tätigkeiten jedenfalls in Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Zonen und gegebenenfalls auf innerstädtischen Gehwegen als Gemeingebrauch bewertet werden oder zu dulden sind, sofern die Antragsgegnerin nicht von der Möglichkeit des § 16 Abs. 7 StrG Gebrauch macht, in bestimmtem Umfang die erlaubnisfreie Sondernutzung zu regeln.

  • VG Karlsruhe, 13.07.2001 - 8 K 1632/98  

    Straßenverkauf von Zeitungen als Sondernutzung

    Sofern hierbei die Straße nicht gegenständlich etwa durch Aufstellen von Informationsständen oder Plakatständern in Anspruch genommen wird, darf diese Form der Meinungsäußerung keinem Erlaubnisvorbehalt unterworfen werden (BVerfG, Beschl. d. 3. Kammer des 1. Senats vom 18.10.1991 - 1 BvR 1377/91 -, NVwZ 1992, 53).

    Daher ist der kommunikative Gebrauch der Straße (ohne gegenständliche Inanspruchnahme) auch grundsätzlich zulassungsfrei zu gewähren (BVerfG, Beschl.v. 18.10.1991, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 21.09.1993 - 2 UE 3583/90  

    Versagung einer Sondernutzungserlaubnis aus allgemeinen ordnungsrechtlichen

    Allerdings wäre eine Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift, die die Gewährung von Sondernutzungserlaubnissen in das freie Ermessen der Exekutive stellte, jedenfalls mit zugunsten des jeweiligen Antragstellers eingreifenden Grundrechten - etwa dem aus Art. 5 Abs. 1 GG folgenden Recht, Meinungen frei zu äußern und zu verbreiten - nicht vereinbar (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Oktober 1991 - 1 BvR 1377/91 -, NVwZ 1992, 53, 54, zum ohne Hilfsmittel erfolgenden Verteilen sogenannter Informationsbriefe in Fußgängerzonen durch Mitglieder der "... Church").

    Denn im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens hat die Straßenbaubehörde zuvörderst das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit zu berücksichtigen und nach den konkreten Umständen insbesondere mit dem öffentlichen Interesse an einer möglichst ungestörten Inanspruchnahme des Gemeingebrauchs durch andere unter dem Aspekt der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs abzuwägen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 1978 - 7 C 6.78 -, BVerwGE 56, 56, 59, sowie Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Oktober 1991, a. a. O.).

  • BVerwG, 04.07.1996 - 11 B 24.96  

    Straßen- und Wegerecht: Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Erteilung einer

    Das Fehlen einer solchen gesetzlichen Kasuistik bedeutet aber nicht, daß die Erlaubnis in Fällen der Grundrechtsausübung - unzulässigerweise (vgl. BVerfG NVwZ 1992, 53 (54)) - im freien Ermessen der Exekutive stände.

    Das ist nicht der Fall: Eine Abweichung von dem Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Oktober 1991 - 1 BvR 1377/91 - (NVwZ 1992, 53 ) kann schon deshalb nicht mit Erfolg als Divergenz gerügt werden, weil es sich in dem dort entschiedenen Fall um ein behördliches Verbot der Verteilung von Flugblättern und Broschüren auf öffentlichen Wegeflächen handelte und das Bundesverfassungsgericht die Frage geprüft hat, welche Rechtsfolgen sich dafür aus Art. 5 Abs. 1 und 2 GG und dem Hamburgischen Landesrecht ergeben.

  • BVerwG, 30.07.2002 - 3 B 80.02  
    In diesem Zusammenhang hat es der Verwaltungsgerichtshof für entscheidungserheblich angesehen, ob und inwieweit im Streitfall die Ausgangslage eine rechtlich andere ist als diejenige, die dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Kammer) vom 18. Oktober 1991 - 1 BvR 1377/91 - (NVwZ 1992, 53 f.) zugrunde lag.

    Ein solcher könnte auch nicht aus den Gründen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Oktober 1991 (aaO. S. 54) abgeleitet werden, wie die Beschwerde offenbar annimmt.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2001 - 1 A 11012/01  

    Abriss trotz Denkmalschutz // Denkmalschutz vs. Eigentum - "Villa Neizert" kann

  • OVG Niedersachsen, 13.11.1995 - 12 L 1856/93  

    Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis;; Gemeingebrauch; Scientology Church;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.2003 - 1 A 11997/02  

    Denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Abbruch

  • VG Gelsenkirchen, 18.02.2004 - 14 L 359/04  
  • VG Freiburg, 04.03.2011 - 4 K 314/11  

    Grundrechte, Polizeirecht: Untersagung von Gehsteigbefragungen durch

  • OLG Stuttgart, 07.07.1995 - 1 Ss 218/95  
  • OVG Bremen, 25.02.1997 - 1 BA 30/96  

    Straßen- und Wegerecht: Gewerbliche Straßenwerbung durch Religionsgemeinschaften,

  • BayObLG, 13.06.1997 - 3 ObOWi 21/97  

    Straßenwerbung der Scientology-Kirche Deutschland e.V. - Sondernutzungserlaubnis

  • VG Braunschweig, 07.06.2007 - 6 B 163/07  

    Sondernutzungserlaubnis für einen Informationsstand der NPD; Anordnungsgrund;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.08.2003 - 1 A 11997/02  
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.10.2001 - 1 A 11012/01  
  • AG Freiburg, 06.02.1996 - 23 OWi 643/95  
  • LSG Baden-Württemberg, 23.04.2002 - L 13 RA 763/02 PKH-B  
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