Rechtsprechung
   BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 29.99   

Flughafenbeteiligung der IHK

Art. 2 Abs. 1 GG, § 42 Abs. 2 VwGO, Zwangsmitglieder in einer berufsständischen Kammer haben ein Abwehrrecht gegen Aufgabenüberschreitungen durch die Kammer;

§ 1 Abs. 2 IHKG

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    GG Art. 2 Abs. 1; IHKG § 1
    Kammerrecht

  • Alpmann Schmidt

    Art. 2 GG; § 1 IHKG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1; IHKG § 1
    Flugplatz; Flugplatz-Betriebsgesellschaft; gewerbliche Wirtschaft; Industrie- und Handelskammer; Kammerzugehörige; öffentliches Interesse; Pflichtmitgliedschaft; Unterlassungsanspruch; Zwangsverband

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Flugplatz; Flugplatz-Betriebsgesellschaft; gewerbliche Wirtschaft; Industrie- und Handelskammer; Kammerzugehörige; öffentliches Interesse; Pflichtmitgliedschaft; Unterlassungsanspruch; Zwangsverband.

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Beteiligung einer Industrie- und Handelskammer an einer Flugplatz-Betriebsgesellschaft

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Beteiligung einer Industrie- und Handelskammer an einer Flugplatz-Betriebsgesellschaft

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 112, 69
  • DVBl 2001, 139
  • NVwZ-RR 2001, 93
  • NVwZ 2001, 434
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Wird zitiert von ... (26)  

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2003 - 8 A 4281/02  

    Industrie- und Handelskammern dürfen sich nicht finanziell an der Gründung von

    BVerwG, Urteil vom 19.9.2000, - 1 C 29/99 -, BVerwGE 112, 69 m.w.N.

    Rspr. des BVerwG, vgl. Urteil vom 19.9.2000, - 1 C 29.99 -, a.a.O.; Urteil vom 21.7.1998, - 1 C 32.97 -, BVerwGE 107, 169.

    BVerwG, Urteil vom 19.9.2000, - 1 C 29/99 -, a.a.O.

    BVerwG, Urteil vom 19.9.2000, - 1 C 29/99 -, a.a.O.

    BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 1 C 29.99 -, a.a.O; wohl weiter: Frentzel/Jäkel/ Junge, Kommentar zum Kammerrecht des Bundes und der Länder, 6. Aufl., § 1 Rn. 69: es reicht, wenn die Beteiligung der Kammer dem gesetzlichen Förderauftrag dient und dazu beiträgt.

    BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 1 C 29.99 -, a.a.O.

    BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 1 C 29.99 -, a.a.O.

    BVerwG, Urteil vom 19.9.2000, - 1 C 29.99 -, a.a.O.

  • VG Düsseldorf, 26.09.2007 - 20 K 4698/06  
    Das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt dann, wenn der im Wege des Feststellungsbegehrens geltend gemachte Anspruch der Klägerin offensichtlich und eindeutig nicht zustehen kann, BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 1 C 29/99 - BVerwGE 112, 69 m.w.N.

    Nach gefestigter Rechtsprechung kann aber das einzelne Kammermitglied, sollten die Industrie- und Handelskammern über die ihr zugewiesenen Aufgaben hinaus tätig werden, dem mit einer Unterlassungsklage entgegen treten oder die Feststellung einer Aufgabenüberschreitung im Wege der Feststellungsklage geltend machen, BVerfG, Beschluss vom 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 - DVBl 2002, 407; St. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteil vom 19.09.2000 a.a.O.; Urteil vom 21.07.1998 - 1 C 32.97 - BVerwGE 107, 169.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 1 C 29/99 - a.a.O.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 a.a.O.; Kluth, a.a.O., S. 463.

    In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 a.a.O..

    Klagen, mit denen eine Überschreitung der der Körperschaft zugewiesenen Aufgaben geltend gemacht wird, sind nämlich von solchen zu unterscheiden, mit denen Mitglieder geltend machen, die Körperschaft habe eine ihr zustehende Aufgabe nicht ordnungsgemäß wahrgenommen, obwohl sie davon nicht selbst betroffen sind, BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 a.a.O..

  • VGH Hessen, 05.02.2009 - 8 A 1559/07  

    Aufgabenbereich der Industrie- und Handelskammern; nicht zum Kernbereich der

    Die freiheitssichernde Funktion der Kompetenzabgrenzung für öffentlich-rechtliche Zwangsverbände erfordert eine Präzisierung der allgemeinen Aufgabenzuweisung an Industrie- und Handelskammern für solche Bereiche, in denen Belange der gewerblichen Wirtschaft nur am Rande berührt sind (Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 29/99 - BVerwGE 112 S. 69 ff.).

    Die Feststellungsklage ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gemäß § 43 Abs. 2 VwGO gegenüber einer Unterlassungsklage subsidiär und der Klägerin steht auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zu, denn der geltend gemachte Abwehranspruch kann ihr nicht offensichtlich und eindeutig abgesprochen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 29/99 - BVerwGE 112 S. 69 ff. = GewArch 2001 S. 161 ff. = NVwZ-RR 2001 S. 93 ff. = DVBl 2001 S. 139 ff. = juris Rdnr. 10 m.w.N.).

    Jeder Kammerzugehörige kann sich mit einer Unterlassungs- oder Feststellungsklage gegen eine derartige rechtswidrige Ausdehnung seiner Zwangsunterworfenheit wehren, ohne dass es darauf ankäme, ob er dadurch einen darüber hinausgehenden rechtlichen oder spürbaren faktischen Nachteil erleidet (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 24. September 1981 - 5 C 53/79 - BVerwGE 64 S. 115 ff. = GewArch 1982 S. 52 ff. = NJW 1982 S. 1298 f. = juris Rdnr. 11 und Urteil vom 19. September 2000 a.a.O. juris Rdnr. 11).

    Diese allgemeine Aufgaben- und Kompetenzzuweisung hat das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits zitierten und vom Verwaltungsgericht maßgeblich herangezogenen Urteil vom 19. September 2000 (a.a.O. juris Rdnr. 17) zwar in drei Sätzen zusammenfassend wie folgt beschrieben: .

    Deshalb ist die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2000 (a.a.O. juris Rdnr. 17) angelegte Einschränkung, dass den IHKn in solchen, die Belange der gewerblichen Wirtschaft "nur am Rande" berührenden Bereichen eine Betätigung nicht unbeschränkt, sondern nur "grundsätzlich", und zwar auch nur zur Geltendmachung des "durch sie repräsentierten Gesamtinteresses" gestattet ist, aus verfassungsrechtlichen Gründen näher zu präzisieren.

mehr
  • BVerwG, 23.06.2010 - 8 C 20.09  

    Äußerung; Erklärung; Stellungnahme; Industrie- und Handelskammer;

    Die Aufgabe einer Industrie- und Handelskammer, das Gesamtinteresse ihrer Mitglieder wahrzunehmen, erstreckt sich auch auf Bereiche, bei denen Belange der gewerblichen Wirtschaft nur am Rande berührt sind (Bestätigung des Urteils vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 29.99 - BVerwGE 112, 69).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 29.99 - BVerwGE 112, 69 = Buchholz 451.09 IHKG Nr. 15 S. 3 m.w.N.) ist die Feststellungsklage zulässig und insbesondere nicht gemäß § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär gegenüber einer Unterlassungsklage.

    Bei der Einschätzung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt dem Staat ein weites Ermessen zu (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Dezember 2001 a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 a.a.O. S. 71 f. bzw. S. 3 f. m.w.N.).

    Selbst dort, wo Belange der gewerblichen Wirtschaft nur am Rande berührt sind, ist es den Industrie- und Handelskammern grundsätzlich gestattet, das durch sie repräsentierte Gesamtinteresse zur Geltung zu bringen (Urteil vom 19. September 2000 a.a.O. S. 74 bzw. S. 5 f.).

    Das Berufungsgericht geht auch zu Unrecht davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern "grundsätzlich" auch dort besteht, wo Belange der gewerblichen Wirtschaft nur am Rande berührt sind (vgl. Urteil vom 19. September 2000 a.a.O. S. 74 bzw. S. 5 f.), als Einschränkung ihres Kompetenzbereichs zu verstehen ist.

  • VG Freiburg, 02.02.2005 - 7 K 1684/02  

    Veranstaltung von Fortbildungsseminaren durch die IHK

    Dieses könnte nur dann fehlen, wenn der im Wege des Feststellungsbegehrens geltend gemachte Anspruch der Klägerin offensichtlich und eindeutig nicht zustehen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, BVerwGE 112, 69 m. w. N.).

    Das einzelne Kammermitglied kann, sollten die Industrie- und Handelskammern über die ihnen zugewiesenen Aufgaben hinaus tätig werden, dem mit einer Unterlassungsklage entgegentreten oder die Feststellung einer  Aufgabenüberschreitung im Wege der Feststellungsklage geltend machen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urt. v. 21.07.1998, BVerwGE 107, 169; Urt. v. 19.09.2000, a.a.O.).

    Jeder der Körperschaft Zugehörige kann sich gegen eine derartige rechtswidrige Ausdehnung seiner Zwangsunterworfenheit wehren, ohne dass es darauf ankäme, ob er dadurch einen darüber hinausgehenden rechtlichen oder spürbaren faktischen Nachteil erleidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, a.a.O.).

    Dies gilt auch, wenn die jeweilige Anlage oder Einrichtung zugleich der gewerblichen Wirtschaft von Nutzen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, a.a.O.).

    Mit welchen Mitteln die Industrie- und Handelskammern die ihnen gemäß § 1 Abs. 1 IHKG gestellte Aufgabe erfüllen, steht in ihrem Ermessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 03.05.2010 - 4 K 2367/09  

    Vollversammlungsbeschluss; Förderung der gewerblichen Wirtschaft;

    Selbst wenn der Ausbau nicht der gewerblichen Wirtschaft dienen würde, sondern dieser nur förderlich wäre, hätte sich die Beklagte hieran in Form einer Anschubfinanzierung gemäß § 1 Abs. 1 IHKG beteiligen dürfen (vgl. BVerwGE 112, 69).

    Der Kläger kann als Zwangsmitglied der Beklagten verlangen, dass Beschlüsse der Beklagten den ihr gesetzlich obliegenden Aufgabenbereich einhalten, und demgemäß durch Unterlassungs- oder Feststellungsklage geltend machen, dass eine Aufgabenüberschreitung vorliegt; hierfür besteht auch ein Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO), da jedenfalls die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass eine solche Überschreitung des Aufgabenbereichs vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, - 1 C 29.99 -, BVerwGE 112, 69 = GewArch 2001, 161).

    18 Eine Maßnahme dient zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft, wenn sie nur oder vorrangig in deren Interesse und nicht nur als Reflex einer dem Allgemeininteresse dienenden Infrastrukturmaßnahme erfolgt (BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, - 1 C 29.99 -, BVerwGE 112, 69 = GewArch 2001, 161).

    Denn eine über die Einhaltung des Aufgabenbereichs hinausgehende Überprüfung der Rechtmäßigkeit von - der Rechtsaufsicht unterliegenden - Handlungen oder Maßnahmen der Beklagten kann der Kläger mit seiner Feststellungsklage nicht erreichen (BayVGH, Urt. v. 26.06.2007 - 21 BV 04.3175 - GewArch 2007, 417 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, - 1 C 29.99 -, BVerwGE 112, 69 = GewArch 2001, 161).

    Im Hinblick auf die (ebenfalls hilfsweise) Erörterung dieses Punktes in der mündlichen Verhandlung sei gleichwohl angemerkt, dass insoweit erhebliche rechtliche Bedenken bestünden, ob eine der allgemeinen Infrastrukturförderung dienende Maßnahme, die - trotz ihrer Einmaligkeit - eine erhebliche wirtschaftliche Belastung darstellt, als ausnahmsweise nach § 1 Abs. 1 IHKG zulässig angesehen werden könnte (vgl. zum Ausnahmecharakter bei einer Anschubfinanzierung BVerwG, Urt. v. 19.09.2000, - 1 C 29.99 -, BVerwGE 112, 69 = GewArch 2001, 161), ohne die Grenzziehung zu § 1 Abs. 2 IHKG zu verwischen.

  • VG Sigmaringen, 12.10.2011 - 1 K 3870/10  

    IHK; Äußerungen; Unterlassungsanspruch; Stuttgart 21

    59 Wird eine Industrie- und Handelskammer über die ihr zugewiesenen Aufgaben hinaus tätig, kann der einzelne Kammerzugehörige nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem mit einer Unterlassungsklage entgegentreten (vgl. Urteil vom 21.07.1998 - 1 C 32.97 - BVerwGE 107, 169 m.w.N.; Urteil vom 19.09.2000 - 1 C 29/99 - BVerwGE 112, 69-78).

    Jeder der Körperschaft Zugehörige kann sich gegen eine derartige rechtswidrige Ausdehnung seiner Zwangsunterworfenheit wehren, ohne dass es darauf ankäme, ob er dadurch einen darüber hinausgehenden rechtlichen oder spürbaren faktischen Nachteil erleidet (BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 a.a.O.).

    Abzugrenzen ist allerdings, was noch zum Randbereich einer zulässigen Betätigung der Industrie- und Handelskammern gehört und wo dieser Bereich verlassen wird, weil es sich um allgemeinpolitische Fragen handelt (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 a.a.O.; Urteil vom 19.09.2000 a.a.O. Rn. 24, 30).

  • VGH Bayern, 26.06.2007 - 21 BV 04.3175  

    Apothekerkammerrecht: Mitgliedschaft in einer privatrechtlichen Dachorganisation

    Ein Apotheker kann sich als Pflichtmitglied einer öffentlich-rechtlichen Landesapothekerkammer auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 1 GG gegen eine Überschreitung des gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs durch diese Körperschaft wehren, ohne dass es darauf ankäme, ob er dadurch einen darüber hinausgehenden rechtlichen oder faktischen Nachteil erleidet (im Anschluss an BVerwG vom 19.9.2000 BVerwGE 112, 69).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, kann der einzelne Angehörige einer öffentlich-rechtlichen Zwangskörperschaft ,sollte diese über die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben hinaus tätig werden, dem mit einer Unterlassungsklage (oder wie vorliegend einer allgemeinen Leistungsklage) entgegentreten (vgl. BVerwG vom 19.9.2000 BVerwGE 112, 69 = DVBl 2001, 139 = NVwZ-RR 2001, 93).

    Mit welchen Mitteln die Beklagte die ihr gemäß Art. 2 Abs. 1 HKaG gestellten Aufgaben erfüllt, steht in ihrem Ermessen; sie ist insbesondere nicht gehindert, sich - auch mittelbar über die Beigeladene - an Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu beteiligen (vgl. BVerwG vom 19.9.2000 a.a.O.).

  • OVG Brandenburg, 22.06.2004 - 2 A 394/02  

    Handwerk - Klage gegen Handwerkskammer wegen Beitragshöhe

    Eine Überschreitung des gesetzlichen Aufgabenbereichs bedeutet danach eine rechtswidrige Ausdehnung der Zwangsunterwerfung des einzelnen Mitgliedes, gegen die es sich wehren darf, ohne dass es darauf ankäme, ob es dadurch einen darüber hinausgehenden rechtlichen oder spürbaren Nachteil erleidet (vgl. zur vergleichbaren Lage bei den Industrie- und Handelskammern BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 29.99 - BVerwGE 112, 69).

    Es kann aber die Feststellung und die Unterlassung solcher Überschreitungen der gesetzlichen Aufgabenstellung verlangen (BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 a.a.O. m.w.N.) und folgerichtig auch im Rahmen der Heranziehung zu Beiträgen grundsätzlich beanspruchen, dass es nicht zur Deckung von Kosten der Tätigkeit des Zwangsverbandes herangezogen wird, die durch eine Aufgabenüberschreitung verursacht werden.

  • BVerwG, 31.03.2004 - 6 C 25.03  

    Recht auf Einsicht in einen Bericht; Entlastung; Rechnungsprüfung; Funktionale

    Außerdem mag berücksichtigt werden, dass die Kammerzugehörigen unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsschutz gegen Aufgabenüberschreitungen der Kammern erlangen können (Urteile vom 21. Juli 1998 - BVerwG 1 C 32.97 - BVerwGE 107, 169 = Buchholz 451.09 IHKG Nr. 11 = GewArch 1998, 410 und vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 29.99 - BVerwGE 112, 69 = Buchholz 451.09 IHKG Nr. 15 = GewArch 2001, 161).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2010 - 6 A 10282/10  

    Vereinbarkeit einer Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer mit

  • VG Hamburg, 09.10.2007 - 2 E 3338/07  

    Klage gegen Wiederholung verschiedener Äußerungen der Antragsgegnerin im Rahmen

  • VG Düsseldorf, 27.08.2002 - 3 K 336/02  
  • BVerfG, 30.09.2003 - 1 BvR 732/01  

    Grenzen der Beteiligung einer IHK an einer Anlage

  • VG Münster, 24.10.2008 - 1 K 2113/07  

    Geld für WestLB: Stadtsparkasse Rheine wehrt sich erfolglos

  • OVG Hamburg, 12.10.2007 - 1 Bs 236/07  

    Presseerklärung einer Handelskammer zu politischem Thema

  • VG Münster, 20.05.2009 - 9 K 1076/07  

    Aussagen gegen Klimaschutzpolitik überschreiten IHK-Aufgabenbereich nicht

  • BVerwG, 11.09.2009 - 2 B 92.08  

    Verletzung der Fürsorgepflicht wegen fehlender Maßnahmen des Dienstherren gegen

  • VGH Bayern, 21.03.2011 - 4 BV 10.108  

    Kommunalrecht: Kreisumlage

  • BVerwG, 02.03.2005 - 6 BN 7.04  
  • VG Stuttgart, 07.04.2011 - 4 K 5039/10  

    Plakatwerbung der IHK und Gebot der objektiven Interessenwahrnehmung

  • OVG Sachsen, 09.05.2008 - 4 BS 441/07  

    Gemeinde Schleife darf Grundlagenvertrag zur Tagebauumsiedlung schließen

  • BVerwG, 14.01.2008 - 6 B 58.07  
  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2010 - L 5 KA 5241/09  

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulässigkeit des Anbietens und des Abschlusses von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2011 - 1 B 7.10  

    Atypische stille Beteiligung an einer GmbH als Mitunternehmer; Zugehörigkeit zur

  • VG Münster, 31.05.2005 - 6 K 3540/02  
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